P R E S S E M I T T E I L U N G
1. Juli 2014
Im Rahmen einer Prüfung bei der Axel Springer AG hat der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) festgestellt, dass das Unternehmen telefonische Zufriedenheitsabfragen zur Qualität des Lieferservice bei seinen Zeitungsabonnenten (sog. Service-Calls) dazu nutzt, unrechtmäßig eine Einwilligung in Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu anderen Medienangeboten zu bekommen. Die Betroffenen hatten bei Vertragsschluss in die Nutzung ihrer Telefonnummern für Werbezwecke nicht eingewilligt.
Die Axel Springer AG wollte trotz Hinweises auf die Rechtslage an dieser unzulässigen Datennutzung festhalten, weshalb der BlnBDI, Dr. Alexander Dix, diese Werbeanrufe untersagte. Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte keinen Erfolg.
In dem Urteil vom 7. Mai 2014 (VG 1 K 253.12) führt das Gericht aus, dass die Nutzung von Abonnentendaten zur telefonischen Einholung der Einwilligung in Werbung (Opt-In) nicht zulässig ist, weil die Betroffenen darin nicht eingewilligt haben und diese Nutzung auch nicht gesetzlich erlaubt ist.
Solche Opt-In Abfragen unterfallen als Vorbereitungsmaßnahme dem datenschutzrechtlichen Werbebegriff, der im Interesse des umfassenden Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen weit auszulegen ist.
Mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ist es unvereinbar, dass die Axel Springer AG die für Zwecke des bestehenden Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten personenbezogenen Kundendaten zweckentfremdet und dafür nutzt, die Betroffenen dazu zu bringen, doch noch in Werbemaßnahmen einzuwilligen. Das wirtschaftliche Gewinnstreben des Unternehmens muss insoweit gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zurückstehen.
Mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung folgte das Gericht in weiten Teilen der Auffassung des BlnBDI.
Dix: „Das Bundesdatenschutzgesetz regelt klar: Werbeanrufe sind nur erlaubt, wenn der Betroffene vorher eingewilligt hat. Auch Zeitungsabonnenten dürfen nicht durch als Zufriedenheitsabfragen getarnte Werbeanrufe in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.“
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Zentraler Bereich
-Sekretariat-
Tel.: +49 30 13889-200 / Fax: +49 30 215 50 50 Fax. +49 30 215 50 50