UPDATE 23.04.2021: CORONAVIRUS

Update: Das Bundeskabinett verabschiedete nunmehr eine weitere Anpassung (Referentenentwurf als PDF) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung. Die dritte Änderungsverordnung tritt am heutigen 23. April 2021 in Kraft.

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, in ihren Betrieben ALLEN Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche. Mit der Neuregelung entfällt der bisherige § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss.

Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testungen nun bis zum 30. Juni 2021, nicht wie ursprünglich vorgesehen vier Wochen, aufbewahrt werden müssen.

Beachten Sie bitte den BMAS-FAQ-Katalog zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung.

Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betriebliche Gründe dagegen sprechen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind jedoch neuerdings dazu verpflichtet, diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!