BMAS: keine bundesweite Ausnahme durch Verordnung
Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2014 (6 C CN1.13), dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Call- und Contactcentern an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist. Der CCV und dessen Partner im „Bündnis für Kundenservice an Sonn-und Feiertagen“ setzen sich seitdem intensiv für die Beibehaltung der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für eine bundeseinheitliche Regelung ein.
Zur Vorbereitung eines etwaigen Forschungsvorhabens, um zu klären, ob eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für unsere Branche gerichtsfest erlassen werden kann, gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Machbarkeitsstudie in Auftrag.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass es nur schwer möglich sei, valide Branchenzahlen zu ermitteln. Auf dieser Grundlage lehnt das BMAS ein entsprechendes Forschungsvorhaben sowie damit einhergehend eine bundesweite Ausnahme im Wege einer Verordnung ab. Im Termin am 16. November 2017, an dem auch der CCV teilnahm, betonte das BMAS, dass diese Entscheidung auf rechtlichen Erwägungen beruht, nicht auf dem politischen Willen.
Die Konzentration des CCV gilt nunmehr dem Erhalt der Sonn- und Feiertagsarbeit durch eine mögliche Ausnahmeregelung innerhalb des Arbeitszeitgesetzes oder mittels anderer Lösungsansätze.
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