Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Laut einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Januar 2018 steht dem Anspruch eines schwerbehinderten Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser bereits eine andere Teilzeitbeschäftigung ausübt. Möchten Sie einen Menschen mit Behinderung in Teilzeit einstellen, der bereits anderweitig berufstätig ist, so ist nun hier jedoch immer noch keine Klarheit zum Anspruch auf Arbeitsassistenz geschaffen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hob mit seinem Urteil lediglich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und die Sache wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Aus der Pressemitteilung: „Nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz ist nicht deshalb zu verneinen, weil der schwerbehinderte Mensch bereits einer anderen Teilzeitbeschäftigung nachgeht. […] Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz dient auch der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Deshalb ist es (wie bei nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich ihre Sache zu entscheiden, welchem Beruf sie nachgehen, ob sie diesem ihre Arbeitskraft vollumfänglich widmen oder ob sie diese anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen. […] “
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. kommt jedoch zur Einschätzung, dass das Urteil zu einer deutlich veränderten Praxis in der Leistungsgewährung führen wird.