BGH: Ein Opt-In für mehrere Werbekanäle

Wegweisende BGH-Entscheidung

In seinem beachtenswerten Urteil vom 1. Februar 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: III ZR 196/17), dass eine separate Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal nicht zwingend erforderlich ist. Die Entscheidung bringt insofern Klarheit für Werbetreibende, als dass nicht für jeden Werbekanal gesondert eine Einwilligung des Kunden eingeholt werden muss (z. B. für Telefon, E-Mail, Post, Fax etc.). So kann eine einzige Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken genügen. Nach Ansicht des BGH würde solch ein Erfordernis „eine geradezu unverständliche Förmelei“ darstellen und es ergäben sich daraus hinsichtlich der Transparenz und des Verbraucherschutzes aus Sicht eines objektiven Verbrauchers keine Verbesserung.
 
Eine Einwilligung des Verbrauchers muss allerdings weiterhin freiwillig, in Kenntnis der sachlichen Umstände und separat, also getrennt von weiteren allgemeinen (vertraglichen) Regelungen, erfolgen.