Bundesarbeitsgericht gegen illegale Spähsoftware

Keylogger ohne Verdacht rechtswidrig
 
In seinem Urteil vom 27. Juli 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass sich mit Daten aus illegaler Spähsoftware kein Kündigungsgrund beweisen lässt (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 684/16).
 
Eine Arbeitsgeberin überwachte mittels Keyloggern sowie Screenshots das gesamte Surfverhalten der Mitarbeiter auf den Dienst-PCs. Einem Mitarbeiter konnte hierdurch privates Surfen nachgewiesen werden. Diesem wurde daraufhin gekündigt.
 
Das BAG entschied nun, dass der Einsatz von Keyloggern – obwohl den Mitarbeitern zuvor mitgeteilt –  rechtswidrig war, da kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung bestand.