Berlin, 8. Juni 2021. Am 4. Januar 2021 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Pressemitteilung, in der sie von einem Bußgeldbescheid gegen ein Mitglied des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) berichtete. Diese Pressemitteilung wurde in der Folge mehrfach medial aufgegriffen. Der CCV kritisierte am 19. Januar 2021 in diesem Zusammenhang die Veröffentlichungspraxis der BNetzA. Nunmehr untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) der BNetzA – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 10.000 Euro – vorläufig, die Pressemitteilung auf ihrer Internetseite weiter zu verbreiten. Der CCV begrüßt diese Entscheidung.
Das OVG (OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21) begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die veröffentlichte Pressemitteilung, welche eine namentliche Benennung des Unternehmens beinhaltete, eine rechtswidrige Beeinträchtigung darstellt. Es handelt sich hierbei um eine administrative Maßnahme, welche direkt auf die Marktbedingungen eines individualisierten Unternehmens zielt und das Verhalten der Geschäftspartner des Unternehmens sowie das Verhalten der von ihm adressierten Endnutzer beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation nachteilig verändern kann. Der streitbefangenen Pressemitteilung fehlt es an einer solch einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Ermächtigungsgrundlage.
„Dieser Beschluss hat Signalwirkung“, kommentiert CCV-Präsident Dirk Egelseer die Entscheidung. Inländische Call- und Contactcenter unterliegen den hohen arbeits-, datenschutz- sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers sowie den Mindestlohnstandards. Bei nicht in Deutschland und der EU ansässigen Anbietern ist dies nicht der Fall. Durch solch eine unbedachte Veröffentlichungspraxis der BNetzA gerät ein betroffener Anbieter in Misskredit und es werden ausländische Unternehmen, die bei einem Gesetzesverstoß von der BNetzA und den Staatsanwaltschaften kaum bis gar nicht belangt werden können, gestärkt.
Der CCV kritisiert die Veröffentlichungspraxis des sogenannten „name & shame“ durch die BNetzA; erst recht, wenn das namentlich genannte Unternehmen noch nicht rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt wurde. Solch ein Vorgehen wirkt aus Sicht des CCV unseriös.
Dem CCV ist der Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz ein äußerst wichtiges Anliegen. Der Verband befürwortet Maßnahmen und Geldbußen gegen unredlich agierende Unternehmen, die dem Ruf unserer Branche schaden. Jedoch darf dies nicht durch voreilige „name & shame“-Veröffentlichungen ohne bestehende Rechtskraft und unterlegt mit Behauptungen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der BNetzA fallen, in eine Vorverurteilung münden.
CCV-Meldung vom 19. Januar 2021: https://cc-verband.de/kritik-an-veroeffentlichungspraxis-der-bundesnetzagentur
Links zum Urteil und zu Zusammenfassungen/Kommentierungen: OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 – 13 B 331/21 – dejure.org
Artikel auf haufe.de zum Beschluss: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/behoerde-soll-unternehmensname-bei-bussgeldverfahren-nicht-nennen_230132_546744.html