Die Krux mit der Sonn- und Feiertagsarbeit

Rechtssicherheit adé

Von Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar im Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)
Dieser Beitrag ist der CCVNews zur CCW 2018 entnommen.

Gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in Deutschland verboten. Verfassungsrechtlichen Schutz genießen Sonn- und Feiertage
durch Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV, aus dem Jahr 1919). Dies erschwert den Erlass von Ausnahmeregelungen. §§ 10 und 13 ArbZG enthalten solche Ausnahmen.

§ 10 ArbZG listet zahlreiche Arbeiten auf. Umfasst sind beispielsweise Not- sowie Rettungsdienste, Energieversorger, Gastronomie und Pflege. Zudem enthält § 13 ArbZG eine Verordnungsermächtigung, um weitere Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zuzulassen. Verordnungen sind im Gegensatz zu Bundes- und Landesgesetzen („formelle Gesetze“) „Gesetze im materiellen Sinne“, da deren Urheber die Exekutive ist und sie nicht einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren (dem Rechtssetzungsmonopol des Parlaments) folgen. Die Anforderungen an Verordnungen sind entsprechend streng.

Für Ausnahmen kraft Verordnung nach § 13 ArbZG ist der Bund zuständig. Das gilt jedoch nicht für solche, die den besonders hervortretenden Bedürfnissen der Bevölkerung dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 ArbZG). Hier können auch die Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen, wenn der Bund diese Ermächtigung nicht wahrnimmt. Niedersachsen machte 1990 den Anfang, indem es eine „Bedarfsgewerbeverordnung“ erließ. Bis auf Sachsen, hier werden Einzelfallentscheidungen getroffen, folgten nach und nach alle Bundesländer und erließen praktisch wortgleiche Verordnungen, nach denen auch Call- und Contactcenter vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen sind. Als letztes Bundesland erließ Hessen 2011 solch eine Bedarfsgewerbeverordnung. Während sich parallel zu den zuvor ergangenen Verordnungen noch kein organisierter Widerstand bildete, diese wegen Ablaufs der Klagefrist folglich später nicht mehr angreifbar waren, gestaltete sich das in Hessen anders. Hier konnten ver.di und zwei (kirchliche) Initiativen einen Normenkontrollantrag stellen und obsiegten vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, einem Oberverwaltungsgericht. Das Land Hessen ging in Revision – und verlor.

Im November 2014 erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die hessische Bedarfsgewerbeverordnung für teilweise unwirksam (AZ: 6 CN 1.13). Folge ist ein bis heute bestehendes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in hessischen Call- und Contactcentern, soweit keine Ausnahme des § 10 ArbZG greift. In den übrigen Bundesländern (außer Sachsen) bestehen die Bedarfsgewerbeverordnungen mit den entsprechenden Ausnahmetatbeständen weiter und wurden von den Ländern seit dem BVerwG-Urteil nicht geändert, um – wie bereits beschrieben – zu vermeiden, dass Kritiker der Sonn- und Feiertagsarbeit klagebefugt sind. Denn alle Bedarfsgewerbeverordnungen, die auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG erlassen wurden, verstoßen seit November 2014 vermutlich gegen die durch das BVerwG festgestellte Rechtslage, sind jedoch aktuell wegen Ablaufs der Klagefrist nicht angreifbar. Dies ändert sich, wenn ein Bundesland seine Bedarfsgewerbeverordnung novelliert. Gegen diese kann dann ein Normkontrollantrag erfolgen. Ein unhaltbarer Zustand. Das bewerteten auch Bund sowie Länder derart. Zwar ist eine neue Verordnung auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG kaum mehr möglich. Allerdings kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2c ArbZG durch den Bund auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zur Sicherung der Beschäftigung erfolgen.

Der CCV und das von ihm initiierte „Bündnis für Kundenservice an Sonn- und Feiertagen“ erreichten einen Erlass zur Prüfung solch einer bundesrechtlichen Ausnahmeregelung. Auf dieser Grundlage sollte der Bund eine „Gemeinwohlverordnung“ beschließen, um Call- und Contactcentern rechtssicher die Sonn- und Feiertagsarbeit zu ermöglichen. Gestützt wird dies auch durch ein vom CCV 2015 in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten eines der prominentesten deutschen Verfassungsrechtler, Prof. Dr. Christoph Degenhart.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plante hierzu ein Forschungsvorhaben, das ermitteln sollte, wie viele Arbeitsplätze in deutschen Call- und Contactcentern von einem bundesweiten Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen wären, um eine Ausnahme zur Sicherung der Beschäftigung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2c ArbZG) gerichtsfest zu begründen. Zur Prüfung, ob das Forschungsvorhaben möglich ist, wurde zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt, an der sich auch der CCV mit seiner Expertise beteiligte. Sie wurde im Sommer 2017 fertiggestellt und dem CCV im November 2017 übermittelt. Der Studie zufolge ist es schwer, valide Zahlen zur Betroffenheit zu erheben.

Am 16. November 2017 wurden der CCV und weitere Verbände sowie Unternehmen im Rahmen eines BMAS-Termins informiert. Das BMAS sieht mit Blick auf die Studie keine Grundlage für eine bundesweite Gemeinwohlverordnung. Es sei aufgrund der Schwierigkeit einer Erhebung valider Zahlen nicht möglich, gerichtsfest auf Verordnungsebene Ausnahmen zuzulassen.

Die Folge ist für die Call- und Contactcenter-Betreiber in allen Bundesländern mit Ausnahme Hessens und Sachsens eine weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit und die Gefährdung des Servicestandorts Deutschland inklusive vieler Arbeitsplätze.

Am 6. und 7. Dezember 2017 tagte die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) in Potsdam. Im Vorfeld kontaktierte der CCV die Arbeits- und Sozialminister sowie -senatoren der Bundesländer und wies argumentativ ein weiteres Mal auf die Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit in der Call- und Contactcenter-Branche hin. Die Ergebnisse der ASMK lagen bei Redaktionsschluss der CCVNews noch nicht vor. Sprechen Sie uns am CCV-Stand auf der CCW an, wir informieren Sie gern über die aktuelle Entwicklung.

Rechtssicherheit für deutsche Call- und Contactcenter kann nunmehr in erster Linie durch eine Änderung des § 10 ArbZG erreicht werden. Hierzu ist der entsprechende politische Wille notwendig. Der CCV wird sich – wie bereits in den letzten mehr als drei Jahren – hierfür einsetzen.

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