ePrivacy-Verordnung – Neue Regeln in der elektronischen Kommunikation

Bleibt nur die Frage: welche und ab wann?

Von Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar im Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)
Dieser Beitrag ist der CCVNews zur CCW 2019 entnommen.

Das vergangene Jahr war das „Jahr der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“. Ursprünglich war geplant, dass die ePrivacy-Verordnung (ePVO) parallel anzuwenden ist. Mittlerweile ist davon auszugehen, dass sie nicht vor Ende 2019 in Kraft tritt und mit einer Übergangsfrist von möglicherweise zwei Jahren 2021 das „Jahr der ePVO“ wird.

Die ePVO wird die ePrivacy-Richtlinie sowie die Cookie-Richtlinie ablösen. Während die ePrivacy-Richtlinie Vorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation enthält, regelt die Cookie-Richtlinie den Einsatz von Datenpaketen. Beide Richtlinien wurden von vielen EU-Mitgliedern, u. a. von Deutschland, nur zögerlich und fehlerhaft umgesetzt. Daneben schritt die technische Entwicklung voran. Die ePVO soll dies berücksichtigen und als EU-Verordnung im Gegensatz zu EU-Richtlinien, die eines nationalen Umsetzungsakts (in der Regel ein Gesetz) bedürfen, unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten gelten.

Start der Konsultationen war im April 2016. Damals wurde die ePVO noch als Richtlinie geplant. Nach weiteren Verhandlungsrunden stellte die EU-Kommission im Januar 2017 einen heftig kritisierten Entwurf vor. Anders als zunächst anvisiert, waren die Regelungen nun als EU-Verordnung konzipiert. Erst nach Abschluss der Verhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat (sogenannter Trilog) wird der endgültige Verordnungstext vorliegen. Vor Mitte 2019 ist hiermit nicht zu rechnen. Da die sehr kontroversen Konsultationen im Rahmen des Trilogs noch nicht am Ende sind, kann der endgültige Inhalt nicht abschließend eingeschätzt werden. Unternehmen sollten jedoch die Entwicklung beobachten.

Die DSGVO schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener digitaler und analoger Daten. Die ePVO regelt hingegen spezifische Bereiche der elektronischen Kommunikation, etwa den speziellen Schutz z. B. im Internet. Die Regeln gelten für Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie für Kommunikationsvorgänge (bspw. E-Mails, Telefonie, Instant Messaging). Die ePVO folgt wie die DSGVO dem Marktortprinzip. Sie ist demnach auch auf Unternehmen anwendbar, welche ihren Sitz nicht in der EU haben, bzw. deren Datenverarbeitung außerhalb der EU stattfindet, die jedoch ihre Dienste auf dem EU-Markt anbieten. Der deutsche Gesetzgeber wird nationale Gesetze anpassen müssen, damit sie ePVO-konform sind. Wurde durch die DSGVO v. a. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) reformiert, so betrifft die ePVO in erster Linie das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Telemediengesetz (TMG) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Insbesondere Werbetreibende wird die ePVO voraussichtlich treffen. So könnte das Telefonmarketing durch die Pflicht zur Nutzung spezieller Vorwahlen oder zur Übersendung besonderer Codes, um die Sperrung solcher Anrufe zu erleichtern, stärker betroffen sein. Auch beim Einsatz von Cookies sowie beim Webtracking drohen Einschränkungen etwa durch ein Kopplungsverbot. Dies könnte dazu führen, dass das Abrufen von Websiteangeboten nicht von der Einwilligung des Nutzers abhängig gemacht werden darf, was vor allem Online-Medien treffen würde. Zudem wird die ePVO im Vergleich zum UWG voraussichtlich einen weit größeren Bußgeldrahmen bereitstellen. In Deutschland hatte sich zuletzt die Monopolkommission äußerst kritisch zum Entwurf geäußert. Sie befürchtet massive Wettbewerbsnachteile für einzelne Marktakteure.

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