Kündigungsfrist in der Probezeit

Arbeitsverträge besser deutlich formulieren

Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten können beide Vertragsparteien den Arbeitsvertrag gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn nichts anderes vertraglich bestimmt ist.
 
Abweichendes gilt nun nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wenn der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag eine weitere Klausel mit einer längeren Kündigungsfrist enthält. Sollte jene Klausel nicht deutlich machen, dass sie erst nach Ende der Probezeit gelten soll, gilt diese Kündigungsfrist auch schon während der Probezeit. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen berufen (BAG, Urteil vom 23.03.2017 [6 AZR 705/15]). In der Praxis ist demnach darauf zu achten, im Arbeitsvertrag deutlich zu formulieren, dass vereinbarte Kündigungsfristen erst nach Ablauf der Probezeit gelten.