Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) waren erneute sachgrundlose Befristungen zulässig, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen hat.
Dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) widersprach nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Danach sind sachgrundlose Befristungen nur einmal bei demselben Arbeitgeber zulässig. So habe dies der Gesetzgeber geregelt und damit keinen Raum für weitere, durch das BAG vorgenommene Rechtsfortbildung gelassen. Die bisherige BAG-Rechtsprechung sei verfassungswidrig.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Jedoch lässt das BVerfG Ausnahmen hiervon in sehr engen Grenzen zu, z. B. wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.