Nutzung von Pseudonymen verstößt gegen UWG

OLG-Entscheidung bei Werbeanrufen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2018 kann die Nutzung eines erdachten Namens bei Werbeanrufen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 1.Var. UWG darstellen. Auf diese Entscheidung nahm nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main Bezug und urteilte in einem konkreten Einzelfall, dass solch ein Verstoß vorliegt. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Nutzung geeignet war, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der CCV informiert hier ausführlich über die rechtlichen Erwägungen der Gerichte.