Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt:
Unerwünschte Werbeanrufe unter dem Vorwand von Zufriedenheitsabfragen sind unzulässig
Die Axel Springer SE darf telefonische Zufriedenheitsabfragen zur Qualität des Zustelldienstes bei ihren Zeitungsabonnenten nicht dazu nutzen, von den Angerufenen eine Einwilligung in Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu anderen Angeboten des Verlagshauses zu erhalten, es sei denn, die Betroffenen haben schon bei Abschluss der Abonnements in die Nutzung ihrer Telefonnummer zu diesen Zwecken eingewilligt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte nun endgültig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das bereits die Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix, geteilt hatte (Beschluss vom 31. Juli 2015, OVG 12 N 71.14). Dieser hatte mit einer Anordnung nach dem Bundesdatenschutzgesetz der Axel Springer SE solche Werbeanrufe untersagt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob hervor, dass der Begriff der Werbung sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Absatzförderung erfasst und somit bereits die Frage nach einer Einwilligung in Werbung im vorgenannten Zusammenhang eine werbende Maßnahme darstellt, die ohne Einwilligung des Betroffenen oder Rechtsgrundlage unzulässig ist. Das Gericht stellte zudem nochmals klar, dass die Nutzung der Telefonnummern der Abonnenten zu unerwünschten Werbezwecken nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass innerhalb des Telefonats auch ein datenschutzrechtlich zulässiger Zweck – die Zufriedenheitsabfrage hinsichtlich der Vertragsleistungen – verfolgt wird.
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Kontakt:
Zentraler Bereich beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Verantwortlich: Anja-Maria Gardain
Geschäftsstelle: Cristina Vecchi