Sonntagsarbeit: CCV fordert schnelle Rechtssicherheit von der Politik in Bund und Ländern

Verband legt Positionspapier vor

Der Call Center Verband Deutschland e.V. (CCV) hat heute ein Positionspapier zur klaren, eindeutigen und einheitlichen Zulassung von Sonntagsarbeit in Callcentern in Deutschland vorgelegt. Darin fordert der CCV, dass die Politik schnell und bundeseinheitlich Sonntagsarbeit zulassen solle, um den Wünschen der Verbraucher zu entsprechen. So habe sich beispielsweise im Versandhandel der Sonntag als Tag mit hohem Kontaktaufkommen etabliert.

In fast allen Bundesländern bestehen – teilweise seit mehr als 15 Jahren – landesrechtliche Ausnahmevorschriften von der Sonn- und Feiertagsruhe. „Die Unternehmen der Call- und Contact Center Wirtschaft haben auf die Bedürfnisse der Bevölkerung reagiert und bieten Kundenservice, Hotlines und andere Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen an. Sie sind damit fester Bestandteil unserer hochentwickelten Dienstleistungsgesellschaft“, betont CCV Präsident Manfred Stockmann. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei durch Vorschriften geschützt, die Höchstarbeitszeiten sowie besondere Ruhepausen und -zeiten vorschreiben. Sie erhalten in der Regel zudem einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich für die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen.“

Der CCV fordert zur Herstellung der Rechtssicherheit eine schnelle, bundeseinheitliche und praxistaugliche Neuregelung der Ausnahmevorschriften für die Call- und Contact Center Wirtschaft für die Sonn- und Feiertagsarbeit. Komme der Gesetzgeber dem nicht nach, sei die Abwanderung von Arbeitsplätzen ins Ausland nicht zu vermeiden. Stockmann: „Es geht dabei nicht nur darum, ob einige Arbeitsstunden am Sonntag in Deutschland gearbeitet werden. Es geht bei der Auftragsvergabe darum, wo die besten Rahmenbedinungen herrschen. Deshalb wird kein Auftraggeber einen zusätzlichen Dienstleister im Ausland beschäftigen, sondern gleich den kompletten Auftrag ins benachbarte Ausland geben.“

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2014 (Aktenzeichen BVerwG 6 CN 1.13) zur Hessischen Bedarfsgewerbeordnung hat dazu geführt, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in hessischen Callcentern künftig nicht weiter zulässig ist, soweit keine Ausnahmen im Einzelfall vorliegen.

Webansicht der CCV Pressemeldung

Mehr Informationen und das Positionspapier zum Thema finden Sie hier.