Stand zur Sonn- und Feiertagsarbeit

ASMK fasste keine Beschlüsse

2014 entscheid das Bundesverwaltungsgericht (6 C CN1.13), dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in hessischen Call- und Contactcentern an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig ist, in anderen Bundesländern herrscht infolge des Urteils Rechtsunsicherheit. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informierte in einem Termin am 16. November 2017, dass eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung im Wege einer Verordnung nicht erlassen wird.

Am 6. und 7. Dezember 2017 tagte die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) in Potsdam. Im Vorfeld vertrat der CCV die Interessen seiner Mitglieder und der Branche gegenüber den Landesministern. Beschlüsse wurden auf der ASMK zu diesem Thema nicht gefasst. Nach CCV-Informationen wurde lediglich über die aktuelle Sachlage berichtet. Die Sonn- und Feiertagsarbeit wird nach Auskünften der Landespolitik voraussichtlich auf der kommenden ASMK am 5. und 6. Dezember 2018 in Nordrhein-Westfalen thematisiert.

Der CCV informiert auf seiner Website Mitglieder und Interessenten über die rechtlichen Grundlagen sowie den aktuellen Stand zur Sonn- und Feiertagsarbeit und setzt sich für die Branche ein.