Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Zum 14. Mai 2024 wurde das Telemediengesetz (TMG) durch Regelungen im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, Gesetzestext) ersetzt. Mit dem DDG wird in Deutschland nationales Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst. Der DSA trat am 16. November 2022 in Kraft und ist seit 17. Februar 2024 vollumfänglich zu beachten.

Zielsetzung

Der DSA verfolgt das Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern sowie einen Beitrag zu einem vertrauenswürdigen, vorhersehbaren sowie sicheren Online-Umfeld zu leisten. Insbesondere werden mit ihm die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren zulassen, geregelt. Der DSA ist zwar eine EU-Verordnung und gilt darum unmittelbar (anders als eine EU-Richtlinie), gewisse Bereiche hat der EU-Gesetzgeber aber nicht unmittelbar in der Verordnung geregelt, sondern alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis spätestens 17. Februar 2024 die Regelungen dieser Verordnung in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies leicht verspätet mit dem DDG umgesetzt, das am 13. Mai 2024 verkündet und am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, am 14. Mai 2024, in Kraft trat. Weitere Informationen zum DSA erhalten Sie an dieser Stelle. Im DDG ist somit geregelt, wie die DSA-Pflichten in Deutschland umgesetzt werden.

Wichtig für Betreiber von Websites

Betroffen von der gesetzlichen Neustrukturierung durch das DDG sind neben den Anbietern von digitalen Dienstleistungen auch alle Webseitenbetreiber. Die Impressumspflicht bzw. Anbieterkennzeichnung zur Kenntlichmachung des Verantwortlichen einer Internetseite war bisher in § 5 TMG geregelt. Nunmehr ergibt sich die Pflicht zur Angabe eines Impressums aus § 5 DDG. § 5 DDG enthält praktisch wortgleich die Regelungen des bisherigen § 5 TMG, ein entsprechend vorhandener Hinweis im Impressum kann darum einfach von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden. Zu den Pflichtangaben gehören demnach weiterhin beispielsweise die Kontaktdaten des Anbieters einschließlich des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Umsatzsteuer-ID, des Handelsregisters und der Registernummer, des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen und gegebenenfalls Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Generell ist beim Impressum zu beachten: Der konkrete Verweis auf das Gesetz, also die Nennung der einschlägigen Norm – jetzt § 5 DDG –, ist nicht zwingend notwendig, denn die Vorschrift zum Impressum schreibt nicht die Angabe der gesetzlichen Fundstelle vor. Falsch wäre es lediglich, es bei der Angabe des außer Kraft getretenen § 5 TMG zu belassen.

Rolle der Bundesnetzagentur

Durch das DDG wurde die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Koordinator für digitale Dienste („Digital Services Coordinator”) nach Art. 49 DSA als zuständige Behörde für fast alle Regulierungen des DSA festgelegt.

Mit dem Inkrafttreten des DDG hat die BNetzA ein DSA-Portal auf ihrer Website freigeschaltet, welche auch weitere Informationen zum DSA und zum DDG bereit hält. Dort können sich Anbieter informieren und Verbraucher Meldungen abgeben. So können sich Organisationen als sog. „Trusted Flagger“ bei der BNetzA registrieren. Trusted Flagger sind staatliche und private Organisationen mit besonderer Sachkenntnis und Erfahrung bei der Identifizierung und Meldung von rechtswidrigen Inhalten. Online-Plattformen sind verpflichtet, den Meldungen von Trusted Flaggern Vorrang vor den Meldungen anderer Nutzer einzuräumen und unverzüglich Maßnahmen (z. B. Löschung der Inhalte) zu ergreifen. Der BNetzA-Leitfaden nennt ausdrücklich auch Organisationen der Eigentümer von geistigem Eigentum als berechtigte Trusted Flagger. IP-Rechteinhaber können daher auf diesem Weg demnächst möglicherweise einfacher ihre Rechte durchsetzen.

Auswirkungen auf das (ehemalige) TTDSG

Ebenfalls geändert wurde im Zuge des DDG die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG), in das bereits Ende 2021 viele Bestimmungen des TMG überführt wurden. Dieses wurde in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Soweit jedoch in der Datenschutzerklärung oder der Belehrung im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, sollte dies nun in TDDDG geändert werden. Die Regelung des § 25 TTDSG, wonach für das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, heißt nun also § 25 TDDDG. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich dadurch nicht. Allerdings bedarf es eines Verweises auf § 25 TDDDG vermutlich nicht. Denn Rechtsgrundlage für die mit dem Setzen oder Auslesen von Cookies verbundene Datenverarbeitung ist nämlich die Einwilligung, nicht das Gesetz. Allenfalls bei notwendigen Cookies ist denkbar, dass es eines Hinweises auf § 25 Abs. 2 TDDDG bedarf. Das sollte in der jeweiligen Datenschutzerklärung oder Cookie-Policy ggf. angepasst werden.

Auswirkungen auf das NetzDG

Auswirkungen hat das DDG auch auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Dieses trat am 13. Mai 2024 überwiegend außer Kraft, regelt aber z. B. noch die Zuständigkeit für Bußgeldverfahren, die vor dem 17. Februar 2024 – dem vollumfänglichen Inkrafttreten des DSA – eingeleitet wurden.

Bußgelder nach dem DDG

§ 33 DDG beinhaltet Bußgeldvorschriften für verschiedene Ordnungswidrigkeiten. Diese betreffen hauptsächlich Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Informations-, Auskunfts-, Prüfungs- und Zugangsverpflichtungen nach dem DDG und dem DSA sowie gegen die Plattform-zu-Geschäft-Verordnung (P2B-VO). Die spezifischen Fälle, auf die sich die Bußgelder beziehen, sind: a) Das Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders oder des kommerziellen Charakters einer Nachricht. b) Das Nichtvorhandensein, die unkorrekte, unvollständige oder verspätete Bereitstellung von Informationen gemäß verschiedener Paragrafen des Gesetzes, teilweise in Verbindung mit Artikeln des DSA. c) Verstöße gegen die P2B-VO, wie das Nichtsicherstellen erkennbarer Identitäten, das nicht rechtzeitige Übermitteln von Begründungen oder das Nichtbereitstellen bestimmter Möglichkeiten für gewerbliche Nutzer.

Weitere Informationsquellen

Mit dem Inkrafttreten des DDG hat die BNetzA ein DSA-Portal auf ihrer Website freigeschaltet, welche Informationen zum DSA und zum DDG bereit hält. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. (GDD) hat eine Checkliste zum neuen DDG und zum TDDDG veröffentlicht. Hier können Sie Informationen der Bundesregierung abrufen.

Rechtliche Hinweise:
Diese Publikation stellt eine allgemeine und unverbindliche Information dar. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung des CCV wird ausgeschlossen. Der CCV darf als Branchenverband keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten. Hierzu wenden Sie sich bitte je nach Fragestellung an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder an einen (externen) Datenschutzbeauftragten. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim CCV.

Ansprechpartner

Constantin Jacob, Verbandsjustiziar, Leiter Recht & Regulierung
Tel. 030 / 2 06 13 28 – 0
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