Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung und Verbandsjustitiar im Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)
Bei den Rechtsquellen des Europarechts wird zwischen Primärrecht (die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge) und Sekundärrecht (auf der Grundlage des Primärrechts erlassene Rechtsakte) unterschieden.
Das Primärrecht umfasst
- den Vertrag über die Europäische Union (EUV),
- den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
- den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom),
- sowie die den Verträgen beigefügten Protokolle.
Zum Sekundärrecht (Art. 288 AEUV) gehören
- Verordnungen (Regelungen mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung, es ist also kein nationaler Umsetzungsakt notwendig; entsprechen einem nationalen Gesetz; Bsp.: Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]),
- Richtlinien (Regelungen, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen sind; sie sind hinsichtlich des Ziels verbindlich, überlassen den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel; Bsp.: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [Richtlinie 2005/29/EG] als wesentliche Grundlage der aktuellen Fassung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]),
- Beschlüsse (Einzelfallregelungen, welche nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich sind; entsprechen dem deutschen Verwaltungsakt; Bsp.: Geldbußen gegen Konzerne wegen Missbrauchs ihrer Marktmacht, etwa gegen Microsoft und Google),
- sowie Empfehlungen und Stellungnahmen (rechtlich nicht verbindlich).