Nachweisgesetz

Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung und Verbandsjustiziar im Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)

Arbeitgeber müssen aufgrund der seit 1. August 2022 geltenden Neuregelung des Nachweisgesetzes (NachwG) künftig bei der Einstellung von Mitarbeitern mehr Informationen aushändigen als bisher notwendig. Auch bestehende Arbeitsverhältnisse sind betroffen.

Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) musste der deutsche Gesetzgeber u. a. das NachwG ändern, in dem verankert ist, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Die Umsetzungsfrist für die neuen Regeln lief am 31. Juli 2022 ab. Ziel der Arbeitsbedingungen-Richtlinie ist es, durch transparente und vorhersehbarere Regelungen die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu steigern. Deutschland kam der Umsetzungspflicht nicht nur mit der Reform des NachwG nach, sondern zudem mit zahlreichen weiteren arbeitsrechtlichen Änderungen, die für die Praxis von Bedeutung sind.

Schon bisher verpflichtet das NachwG den Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dazu hatte er einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses Zeit. Mit der auf der Arbeitsbedingungen-Richtlinie basierenden Reform des NachwG wurden diese Nachweispflichten verschärft. Am unverständlichsten ist, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen weiterhin schriftlich niederzulegen sind. Die elektronische Form bleibt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG ausgeschlossen. Dies verwundert vor allem deshalb, weil Art. 3 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie ausdrücklich die elektronische Form zulässt. Deutschland stellt mit diesem Schriftformerfordernis eine bedauerliche Ausnahme in Europa dar.

Ausführliche Informationen zum neuen NachwG erhalten CCV-Mitglieder nach Login unten im Bereich „Wissen“.

Der CCV erläutert zudem an dieser Stelle die insbesondere durch die Entscheidungen des EuGH (2019) und BAG (2022) aufgeworfene Problematik der Arbeitszeiterfassung.

Ansprechpartner

Constantin Jacob, Verbandsjustiziar, Leiter Recht & Regulierung
Tel. 030 / 2 06 13 28 – 0
Kontaktieren

×

MITGLIEDERZUGANG

Passwort vergessen?  
Sollte Ihnen Ihre registrierte E-Mail nicht bekannt sein, kontaktieren Sie uns bitte.

NOCH KEIN MITGLIED?

Jetzt CCV-Mitglied werden und von den Vorteilen profitieren.

Computergenerierte Darstellung eines Schlüssels in einem Schloss, mit dem Text 'Exklusiv für unsere Mitglieder'.

  • Sparen Sie bares Geld
  • Gewinnen Sie neue Kunden
  • Erweitern Sie Ihr Netzwerk
  • Profitieren Sie von unserem Wissen
  • Stärken Sie Ihre Reputation
MITGLIED WERDEN