BNetzA-Allgemeinverfügung zu § 120 Abs. 2 Satz 1 TKG

Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung und Verbandsjustitiar im Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)

Am 25. Mai 2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aufsetzens und der Übermittlung einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer des Anrufers. Damit werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer abweichend von § 120 Abs. 2 Satz 1 TKG ausnahmsweise gestattet wird. Die Möglichkeit einer solchen Festlegung wurde durch die TKG-Novelle 2021 eingeräumt. Die Regelung trat am 1. Dezember 2021 in Kraft. Zuvor führte die BNetzA zwei Konsultationsrunden durch, an denen sich auch der CCV beteiligte.

Gemäß der Allgemeinverfügung vom 25. Mai 2022 wird das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 TKG Endnutzern unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

1. Der Endnutzer ist ein Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Es handelt sich um eine Rufnummer aus dem Nummernraum eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union einschließlich der sogenannten Gebiete in äußerster Randlage gemäß Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und ihrer Überseegebiete im Sinne des 4. Teils AEUV, der Europäischen Freihandelszone oder der Staaten Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.

3. Die ausländische Rufnummer wird ausschließlich bei Anrufen in den Staat aufgesetzt, dessen Nummernraum sie angehört.

4. Der Endnutzer, der die ausländische Rufnummer aufsetzt, ist nach dem Recht des Staates, dessen Nummernraum die ausländische Rufnummer angehört, berechtigt, die Rufnummer auf die vorgesehene Weise zu nutzen:

a) Nach dem jeweiligen Landesrecht muss ein Nutzungsrecht an der betreffenden Rufnummer bestehen.

b) Nach dem jeweiligen Landesrecht muss die Nutzung der Rufnummer im Ausland zulässig sein.

c) Nach dem jeweiligen Landesrecht muss die Anzeige der Rufnummer als Absenderrufnummer zulässig sein.

5. Der Endnutzer hat seinen Anbieter, der nach § 120 Abs. 1 Satz 1 TKG den Aufbau der abgehenden Verbindung ermöglicht, bei der die ausländische Rufnummer aufgesetzt wird, unter Angabe der Rufnummer und Benennung des Ziellandes über die beabsichtigte Nutzung zu informieren. Hierbei und im Fall von Ziffer 6 Satz 3 muss er die Berechtigung nach Ziffer 4.a., 4.b. und 4.c. auf geeignete Art nachweisen. Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich,

a) nach Ziffer 4.a., wenn der Anbieter dem Endnutzer die ausländische Rufnummer selbst verschafft hat.

b) nach Ziffer 4.b. und c., wenn der Anbieter auf den Nachweis verzichtet, weil ihm die Zulässigkeit nach dem jeweiligen Landesrecht bekannt ist.

6. Dem Anbieter, der nach § 120 Abs. 1 Satz 1 TKG den Aufbau der abgehenden Verbindung ermöglicht und der nach Ziffer 5. über die Nutzung informiert wurde, obliegt es, vertraglich die Einhaltung der Voraussetzungen in Ziffer 1., 2. und 3. sicherzustellen. Die Berechtigung nach Ziffer 4. lässt er sich gemäß Ziffer 5. Satz 2 auf geeignete Weise nachweisen, sofern keine Ausnahme nach Ziffer 5. Satz 3 vorliegt. Bei Anhaltspunkten für einen Wegfall der Berechtigung lässt er sich erneut Nachweise vorlegen.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt abweichend von § 210 Satz 3 TKG entsprechend § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben.

8. Ein Widerruf auch einzelner Teile dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.

Die Veröffentlichung zur Verfügung Nr. 44/2022 im Amtsblatt Nr. 10/2022 enthält eine ausführliche Begründung, aus denen Motive, wesentliche Inhalte der Stellungnahmen von Verbänden (u. a. des CCV) sowie Unternehmen und Hinweise für die Praxis hervorgehen. Das Dokument ist auf unserer Homepage hier abrufbar.

An dieser Stelle können Sie die Amtsblätter der BNetzA abrufen. Die konkrete Allgemeinverfügung finden Sie nicht nur auf der CCV-Homepage, sondern natürlich auch auf der BNetzA-Website. Vollständige telekommunikationsrechtliche Entscheidungen (Amts­blatt­ver­fü­gun­gen/An­hö­run­gen) sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und unter diesem Link abrufbar.