UPDATE 17.03.2022: CORONAVIRUS

Update: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte am 11. März 2022 einen neuen Referentenentwurf zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 25. Mai 2022 vor. Das Bundeskabinett stimmte am 16. März 2022 der Änderungsverordnung zu. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird am 20. März 2022 in Kraft treten und bis einschließlich 25. Mai 2022 gelten.

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob ein kostenfreies Testangebot (1x wöchentlich) für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Corona-Infektionen im Betrieb darstellt, ob betriebsbedingte Personenkontakte weiterhin reduziert werden müssen, und zu diesem Zweck auch ein Angebot auf Homeoffice unterbreitet wird, und ob die Bereitstellung von OP-Masken oder Atemschutzmasken notwendig ist, weil technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. Informationen zum Beschluss finden Sie hier. Das FAQ des BMAS können Sie hier abrufen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!