UPDATE 18.11.2021 : CORONAVIRUS

Update: Bund und Länder haben sich am 18. November 2021 auf einheitliche und flächendeckende Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geeinigt (Beschluss als PDF, Pressekonferenz). Die Beschränkungen orientieren sich künftig in drei Stufen an der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland. Zudem sollen alle, die schon einen Impfschutz haben, zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten. Darüber hinaus wurden weitgehende 3G-Rahmenbedingungen im Bereich der Beschäftigung und 2G-Rahmenbedingungen u. a. im Veranstaltungsbereich geschaffen.

3G in Betrieben

„Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden. Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.“

2G und 2G plus

„Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt. Die Länder werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern.

Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den (…) aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

Die Länder werden – vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage – bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems – spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet – im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).“

Zusammenfassend:

Ab einer Hospitalisierungsrate von 3 haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.

Liegt die Hospitalisierungsrate über 6, müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars. 

Bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet, werden die Länder – unter Vorbehalt der Zustimmung der Landtage – weitere Maßnahmen ergreifen und können damit auch Kontaktbeschränkungen beschließen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!