UPDATE 24.11.2021: CORONAVIRUS

Update: Das Bundeskabinett hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis ins kommende Jahr zu verlängern. Bis 31. März 2022 gilt demnach: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate. Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 Prozent erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 Prozent können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Hier finden Sie Informationen der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld.

Zudem teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit, dass für Unternehmen das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Einen Überblick hinsichtlich der Überbrückungs- und Neustarthilfen erhalten Sie hier.

Ferner veröffentlichten die BMAS-Arbeitsschutzausschüsse die aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln (PDF).

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!