Kirche muss beteiligt werden
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2017 muss die Kirche in sächsischen Verwaltungsverfahren beteiligt werden, wenn Gegenstand Ausnahmegenehmigungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern sind.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlt in Sachsen eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vorsieht. Ausnahmegenehmigungen werden in Verwaltungsverfahren erteilt. Die Landesdirektion Sachsen lehnte eine Beteiligung der evangelischen Landeskirche an solchen Verfahren ab, die daraufhin klagte.
Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist. Die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) begleitet das Thema der Sonn- und Feiertagsarbeit intensiv und setzt sich für die Branche ein.