Ausnahmebewilligung untersagt
In einem Urteil vom 27. April 2023 (Az. 4 K 311/22) betonte das Verwaltungsgericht Berlin (ausführliche Pressemittelung) die Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe. Es entschied, dass ein Online-Möbelhänder (Klägerin), der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, Mitarbeiter des eigenen Kundendienstes in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen darf. Die Voraussetzungen für solch eine Ausnahmebewilligung lägen nicht vor, da die Klägerin die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend ausnutze; das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung. Erfahren Sie an dieser Stelle mehr über den rechtlichen Hintergrund zum Thema Sonn- und Feiertagsarbeit.