Gesetz für faire Verbraucherverträge teils in Kraft

Aufbewahrungspflichten

Zum 1. Oktober 2021 ist das im Juni verabschiedete Gesetz für faire Verbraucherverträge teilweise in Kraft getreten. Für unsere Branche besonders relevant sind hierbei die Aufbewahrungspflichten für Einwilligungen in die Telefonwerbung. Nach § 7a UWG muss eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentiert und ab Erteilung und nach jeder Verwendung für fünf Jahre aufbewahrt werden. Der CCV informiert an dieser Stelle über das Gesetz für faire Verbraucherverträge.