Faire Verbraucherverträge (Bestätigungslösung/Textform)

Der CCV setzte sich im Jahr 2013 im Rahmen der Verabschiedung des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (sog. „Anti-Abzocke-Gesetz“) gegen die textliche Bestätigung (Post, SMS, E-Mail etc.) telefonisch geschlossener Verträge ein und erreichte, dass nur Gewinnspieleintragsdienste einem Textformerfordernis unterliegen. Der CCV beteiligte sich mit seiner Expertise an der Evaluation des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (2016) und setzt sich gegen eine Ausweitung des Textformerfordernisses auf weitere Vertragsarten bzw. gegen die Bestätigungslösung ein. Der Bundesrat beschloss 2017 und 2018 mit seinem Entwurf zum „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung“ eine Bestätigungslösung für alle telefonisch geschlossenen Verträge. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) befürwortete eine Bestätigungslösung für bestimmte Branchen und hatte hier zunächst den Energiesektor im Blick, für den mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ auch ein Referentenentwurf vorlag. Dieser sah zudem bspw. eine verkürzte Maximallaufzeit von Dauerschuldverhältnissen von einem Jahr (statt zwei Jahre) sowie umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Callcenter vor. Die Bundesregierung beschloss Ende 2020 schließlich einen etwas abgeänderten Regierungsentwurf. Bundestag und  Bundesrat beschlossen am 25. Juni 2021 eine davon abweichende Version des Gesetzes für faire Verbraucherverträge sowie eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Neuerungen werden unten ausführlich dargestellt.

Somit gilt aktuell in drei Konstellationen des Vertragsschlusses ein Textformerfordernis bzw. eine Bestätigungslösung: Gewinnspieleintragsdienste (seit 2013, § 675 Abs. 3 BGB, siehe unten), im Bereich der Energiewirtschaft (seit 2021, § 41b Abs. 1 EnWG, siehe unten) sowie im Bereich der Telekommunikation (seit 2021, § 54 Abs. 3 TKG, siehe hier).

In der immerwährenden politischen Diskussion sind Forderungen nach weiteren Einschränkungen zu beobachten, etwa die Einführung der Bestätigungslösung für langfristige Verträge in allen Branchen, die Begrenzung der Vertragslaufzeit auf maximal zwölf Monate sowie ein 14-tägiges Widerrufsrecht für alle langfristigen Verträge (also auch für Verträge, die vor Ort im Ladengeschäft abgeschlossen werden). Sprich: Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren stark verändert und weitere Änderungen stehen nach der Bundestagswahl 2021 bevor. Die Branche braucht darum einen Branchenverband mit einer starken Stimme, zu dem sich der CCV in den vergangenen Jahren entwickelte.

Unterstützen auch Sie den Verband und die Branche! Werden Sie Mitglied im CCV!

Im Folgenden informiert Sie der CCV über seine Aktivitäten und Positionen zu diesem Thema.

7. Juli 2022

Im Oktober 2021 kontaktierte die BNetzA den CCV hinsichtlich der Einwilligungsdokumentation gemäß § 7a UWG. § 7a UWG erlaubt der BNetzA Auslegungshinweise zu veröffentlichen, wie die Einwilligungen von Verbrauchern durch die Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden sollen („in angemessener Form“). Hierzu überreichte die BNetzA einen entsprechenden Entwurf und bat den CCV um eine Stellungnahme. Seine ausführliche, kritische Stellungnahme sandte der CCV am 28. November 2021 an die BNetzA. Auch weitere Verbände beteiligten sich und kritisierten den Entwurf. Nunmehr veröffentlichte die BNetzA am 7. Juli 2022 ihre finalen Auslegungshinweise zu § 7a UWG.

28. November 2021

Der CCV überreichte der BNetzA seine Stellungnahme zu den BNetzA-Auslegungshinweisen bzgl. § 7a UWG (siehe unten, 19. Oktober 2021).

24. November 2021

Am 24. November 2021 stellten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ihren Koalitionsvertrag vor. Dieser enthält mehrere für die Customer Service- und Callcenter-Wirtschaft bedeutsame Übereinkünfte, welche der CCV im Rahmen einer Pressemitteilung kritisierte. Die Verhandlungspartner planen eine allgemeine Bestätigungslösung für alle telefonisch geschlossenen Verträge. Bereits in den zurückliegenden Jahren gab es mehrfach ähnliche Bestrebungen, dieses Instrument auf alle Vertragsarten auszuweiten. Dies lehnte der CCV in der Vergangenheit bereits ab.

19. Oktober 2021

Die BNetzA kontaktierte den CCV hinsichtlich der Einwilligungsdokumentation gemäß § 7a UWG. § 7a UWG erlaubt der BNetzA Auslegungshinweise zu veröffentlichen, wie die Einwilligungen von Verbrauchern durch die Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden sollen („in angemessener Form“). Hierzu überreichte die BNetzA einen entsprechenden Entwurf und bat den CCV um eine Stellungnahme. Der CCV hat wiederum den CCV-Arbeitskreis Recht & Regulierung sowie die Hauptansprechpartner der im CCV vertretenen Call- und Contactcenter um entsprechendes Feedback gebeten, wird dieses bündeln und der BNetzA übergeben. Die BNetzA-Seite zur öffentlichen Konsultation finden Sie hier.

1. Oktober 2021

Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen der Verbraucher in die Telefonwerbung (§ 7a UWG) ist zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Umfassende Informationen erhalten Sie im Rahmen der Erläuterungen vom 17. August 2021 (siehe unten).

17. August 2021

Am 17. August 2021 wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt verkündet. Folgende Neuerungen gelten (beachten Sie bitte die Angaben, wann die jeweiligen Regelungen in Kraft treten):

Telefonwerbung – Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen der Verbraucher: Diese Regelung tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Mit dem § 7a UWG wird für werbende Unternehmen im UWG eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht eingeführt. Danach muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentiert und aufbewahrt werden. Die werbenden Unternehmen müssen diesen Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der Bundesnetzagentur den Nachweis auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG wird diesbezüglich zudem ein Bußgeldtatbestand eingeführt. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a Abs. 1 UWG eine Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Nach § 20 Abs. 2 UWG beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Ein Werbeanruf ohne jegliche Einwilligung des Verbrauchers kann hingegen – wie bisher auch schon – eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro nach sich ziehen (§§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG). Ebenso bleiben ggf. daneben Geldbußen nach der DSGVO bestehen.

Im Einzelnen:

Der Unternehmer hat die Einwilligung des Verbrauchers in „angemessener Form“ zu dokumentieren. Bei „angemessener Form“ handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. In welcher konkreten Form die Dokumentation und Aufbewahrung geschieht, steht dem Unternehmen grundsätzlich frei. Jedoch muss aus der Dokumentation zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat; das gilt ebenso für Inhalt und Umfang der Einwilligung. Als Beispiel für eine entsprechende Form nennt die Gesetzesbegründung die Dokumentation der mündlichen Einwilligung mit Hilfe einer Tonaufzeichnung. Zur Notwendigkeit der Einwilligung des Betroffenen in die Tonaufzeichnung selbst sagt die Gesetzesbegründung hingegen nichts. Das Problem, das sich darstellt, ist, dass die Aufzeichnung von Tonaufnahmen ohne Einwilligung grundsätzlich strafbar ist und einen Datenschutzverstoß darstellt. Praktisch müsste der Betroffene demnach zweifach einwilligen: sowohl in die Aufzeichnung seiner Einwilligung als auch, dass er mit der Telefonwerbung einverstanden ist. Die Bundesnetzagentur kann gemäß der Gesetzesbegründung Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Form“ auslegen wird. Der CCV hat die Bundesnetzagentur diesbezüglich bereits angefragt. Sobald wir entsprechende Hinweise erhalten, werden wir diese veröffentlichen.

Neben der oben beschriebenen Dokumentation ist der Unternehmer auch zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung – also etwa nach jedem Werbeanruf beim Verbraucher – verpflichtet. Was genau unter „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ zu verstehen ist, geht ebenfalls aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Es dürfte aber dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufbewahrungsfrist mit jedem Werbeanruf, welcher der Einwilligung zugrunde liegt, neu zu laufen beginnt. Folglich hat das beweispflichtige Unternehmen seine gesamten Werbeanrufe zu dokumentieren. Zu beachten ist, dass die eingeführte 5-jährige Frist nur hinsichtlich der Aufbewahrung der erteilten Einwilligung gilt, nicht hinsichtlich der Nutzung der Einwilligung bzw. der Rufnummer des Verbrauchers.

Wenn das Unternehmen bereits jetzt sorgfältig auf Grundlage des UWG und der DSGVO die Informationen gespeichert hat, ist der weitere Umsetzungsaufwand begrenzt bzw. es agiert schon konform mit dem § 7a UWG; dies ist jedoch vorsorglich zu prüfen. Denn Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung ist bereits unzulässig (§ 7 Abs. 1, Abs. 2. Nr. 2 UWG). Nach Artt. 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 DSGVO muss das Unternehmen schon nach bisherigem Recht die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung in einem Prozess bspw. nachweisen. Für Unternehmen, die bislang nicht sorgfältig damit umgingen, besteht in jedem Fall Handlungsbedarf.

Auswirkungen hat dies auch auf den Adresshandel bzw. bei der Weitergabe von Adressen und Einwilligungen. Verträge sind hier diesbezüglich anzupassen und es ist Sorgfalt geboten.

Fazit und Einordnung:

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist bereits gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann gemäß § 20 UWG ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro nach sich ziehen. Zudem müssen Unternehmen unabhängig von § 7a UWG in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung beweisen, dass die angerufene Person in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Dies ergibt sich bereits aus Artt. 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 DSGVO.

Nach der Gesetzesbegründung sollen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des neuen § 7a UWG die Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung effektiver gestalten. Eine grundlegende Neuerung im Sinne des Verbraucherschutzes bringt diese Regelung jedoch nicht mit sich, sie ändert nichts an der bereits bestehenden Rechtslage in Hinblick auf das weiter oben dargestellte Erfordernis einer Einwilligung. Das Unternehmen kann mit einer Geldbuße belegt werden, selbst wenn der Verbraucher eine wirksame Einwilligung erteilt hat, das Unternehmen diese jedoch nicht in „angemessener Form“ dokumentierte – dies hat nichts mit einem effektiven Verbraucherschutz zu tun. Der Nachweis durch die Bundesnetzagentur, dass Telefonwerbung ohne eine wirksame Einwilligung erfolgte, gestaltet sich kompliziert. Dies möchte der Gesetzgeber mit § 7a UWG erleichtern. Durch die neue Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht wird hier die Beweislast umgekehrt – nicht mehr die Verfolgungsbehörde hat eine Ordnungswidrigkeit zu beweisen, sondern der Beschuldigte muss quasi seine Unschuld belegen. Nicht der Verbraucherschutz ist folglich die Triebfeder, sondern Schutzzweck ist eine lückenlose, fehlerfreie Dokumentation. Einzig die Arbeit der Bundesnetzagentur soll erleichtert werden. Dies ist verfassungsrechtlich bedenklich. Der CCV und weitere führende Branchenverbände wiesen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses mehrfach darauf hin. Ebenso unverständlich ist, dass sich der Gesetzgeber dazu entschied, die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre festzulegen, während die Verfolgungsverjährung drei Jahre beträgt; keiner unserer Gesprächspartner konnte uns dies erklären.

Laufzeit und Fristen bei Dauerschuldverhältnissen: Diese Regelungen, welche Dauerschuldverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werklieferungen zum Gegenstand haben, treten zum 1. März 2022 in Kraft.

Eine bindende stillschweigende Verlängerung der obigen Vertragsverhältnisse ist demzufolge nur möglich, wenn sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen (§ 309 Nr. 9 lit. b BGB). Es darf im Übrigen zudem zu Lasten des anderen Vertragsteils nicht eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer bestimmt sein (§ 309 Nr. 9 lit. c BGB; bisher drei Monate). Ausgenommen sind z. B. Versicherungsverträge. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt die alte Regelung.

Dagegen ist nun doch ohne jede Einschränkung gemäß § 309 Nr. 9 lit. a BGB auch weiterhin eine Vertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren möglich. Ursprünglich war im Rahmen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge eine Verkürzung der Maximallaufzeit von solchen Dauerschuldverhältnissen von zwei Jahren auf ein Jahr geplant, wobei hier eine Ausnahme gegeben sein sollte: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren sollten angeboten werden können, wenn ferner ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag hätte im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein dürfen als der Vertrag mit der längeren Laufzeit. Dies wurde nach Kritik aus Wirtschaft und Politik (zunächst) nicht umgesetzt.

Kündigungsbutton im elektronischen Geschäftsverkehr: Diese Regelungen gelten ab 1. Juli 2022. Mit § 312k BGB wird der Kündigungsbutton eingeführt, wenn es Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen. Dies gilt nicht für Verträge, an die eine strengere Form als die Textform (also etwa Schriftform und notarielle Beurkundung) geknüpft ist, sowie für Verträge über Finanzdienstleistungen. Die Schaltfläche muss leicht zugänglich, gut sichtbar platziert und eindeutig beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Bei Betätigung des Kündigungsbuttons muss zudem unmittelbar eine elektronische Eingangsbestätigung erfolgen. Die Regelung gilt auch für Vermittlungsplattformen. Wenn die Pflicht bzgl. des Kündigungsbuttons nicht erfüllt ist, besteht für den Verbraucher ein Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Regelung gilt auch für Bestandsverträge.

Sektorales Textformerfordernis: Durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), welche parallel mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen wurde, wird das sogenannte Textformerfordernis eingeführt. Dieses sieht bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ein Textformerfordernis unabhängig vom Vertriebskanal vor. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er somit zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief oder Fax vorliegen. Die Textform gilt auch für Kündigungen. Diese Regelung wurde in § 41b Abs. 1 Satz 1 EnWG eingefügt. Ursprünglich war die sogenannte sektorale Bestätigungslösung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geplant. Diese sah bei telefonisch geschlossenen Energielieferverträgen eine nachträgliche Bestätigung durch den Verbraucher vor. Hierfür wäre § 312c BGB geändert worden. Die Regelung ist bereits seit 27. Juli 2021 in Kraft.

28. Juni 2021

Der CCV kommentierte in einer Pressemitteilung die Beschlüsse vom 25. Juni 2021.

25. Juni 2021

In der Nacht zum 25. Juni 2021 beschloss der Bundestag das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Dabei nahm das Parlament ergänzend die Beschlussempfehlungen des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz an. Zudem beschloss das Parlament eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes. Demnach ergeben sich künftig folgende Vorgaben:

  • Vertragslaufzeit. Bei Dauerschuldverhältnissen, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werklieferungen zum Gegenstand haben, ist nun doch ohne jede Einschränkung gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren möglich. Ursprünglich war eine Verkürzung der Maximallaufzeit von solchen Dauerschuldverhältnissen von zwei Jahren auf ein Jahr geplant, wobei hier eine Ausnahme gegeben sein sollte: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren sollten angeboten werden können, wenn ferner ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag hätte im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein dürfen als der Vertrag mit der längeren Laufzeit.
  • Neuerungen zu den Fristen bei obigen Dauerschuldverhältnissen. Eine bindende stillschweigende Verlängerung der obigen Vertragsverhältnisse ist nicht möglich, es sei denn, das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragspartner wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Es darf im Übrigen zudem zu Lasten des anderen Vertragsteils nicht eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer bestimmt sein. Hierfür wird § 309 Nr. 9 BGB geändert.
  • Ein sogenannter Kündigungsbutton wird eingeführt. Mit § 312k BGB wird der Kündigungsbutton eingeführt, wenn es Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen. Dies gilt nicht für Verträge, an die eine strengere Form als die Textform (also etwa Schriftform und notarielle Beurkundung) geknüpft ist, sowie für Verträge über Finanzdienstleistungen.
  • Umfassende Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten im telefonischen Kundenservice für Einwilligungen wurden beschlossen. Hierfür wird § 7a UWG neu eingeführt: „§ 7a UWG, Einwilligung in Telefonwerbung (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren. (2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“ Die Bundesnetzagentur kann gemäß Bundesregierung als zuständige Behörde Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird. Der CCV wird darauf drängen, dass solche Hinweise allgemein zugänglich veröffentlicht werden und die Anforderungen praktikabel sind.
  • Ein sektorales Textformerfordernis wird durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes eingeführt. Dieses sieht bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ein Textformerfordernis unabhängig vom Vertriebskanal vor. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er somit künftig zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief oder Fax vorliegen. Diese Regelung wird in § 41b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingefügt. Ursprünglich war die sogenannte sektorale Bestätigungslösung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geplant. Diese sah bei telefonisch geschlossenen Energielieferverträgen eine nachträgliche Bestätigung durch den Verbraucher vor. Hierfür wäre § 312c BGB geändert worden.

Wenige Stunden nach dem Bundestag billigte am 25. Juni 2021 auch der Bundesrat die Gesetze (Gesetz für faire VerbraucherverträgeNovelle des Energiewirtschaftsgesetzes). Die Gesetze werden nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie treten zum Teil (insbesondere § 7a UWG) im Folgequartal, voraussichtlich also ab 1. Oktober 2021, in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 1. Juli 2022.

10. Juni 2021

Am 10. Juni 2021 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“. Mit dem Gesetz werden europarechtliche Weiterentwicklungen des Verbraucher- und Marketingrechts in nationales Recht umgesetzt. Dabei wurde u. a. der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen: „Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“) in Nr. 26 neu geregelt. Dort heißt es nunmehr:

„Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
Irreführende geschäftliche Handlungen

26. unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt
…“

7 Abs. 2 Nr. 1 UWG („Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … Nr. 1.: bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht“) wird dafür aufgehoben, aus Nr. 2 (Werbung mit einem Telefonanruf) und Nr. 3 (Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine) werden § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG.

Der Bundesrat hat in seiner 1006. Sitzung am 25. Juni 2021 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 10. Juni 2021 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen (kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses).

Am 19. April 2021 fand zu dem Gesetz eine Sitzung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt, in dem der Regierungsentwurf behandelt wurde. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses finden Sie hier. Bereits am 26. März 2021 fand eine erste Lesung im Bundestag statt (Regierungsentwurf). Hier finden Sie die Themenseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Das Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.

9. Juni 2021

Der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfahl in seiner Sitzung u. a. die Annahme des Gesetzes für faire Verbraucherverträge sowie des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen konnte sich mit ihrem Antrag 19/28442 nicht durchsetzen (siehe unten, 15. April 2021).

15. April 2021

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte einen Antrag zur Nachbesserung des Entwurfs eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge in den Bundestag ein (19/28442). Danach soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, den Entwurf anzupassen und dabei die anfängliche Laufzeit eines Vertrags auf maximal ein Jahr zu begrenzen und Preisänderungen innerhalb dieser Mindestvertragslaufzeit auszuschließen. Zudem soll eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als einen Monat ausgeschlossen werden. Die Fraktion fordert darüber hinaus eine Klarstellung, dass diese Regelungen auch auf Verträge über die regelmäßige entgeltliche Nutzung von Sport- oder Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Fitnessstudioverträge) anzuwenden sind. Außerdem soll eine Pflicht für einen einfach auffindbaren, barrierefreien und verständlich beschriebenen Kündigungsbutton eingeführt werden, soweit der Abschluss des Vertrags im Zusammenhang mit einem Bestell- beziehungsweise Vertragsabschlussbutton erfolgt. Ferner fordert sie die verpflichtende Angabe einer E-Mail-Adresse als Empfangsvorrichtung für alle rechtserheblichen Erklärungen (zum Beispiel Kündigung oder Widerruf), eine unverzügliche elektronische Empfangsbestätigung für solche Erklärungen sowie die sogenannte Bestätigungslösung für alle telefonisch angebahnten Verträge vorzusehen: Die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die aufgrund von Werbeanrufen zustande kommen, soll an eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers in Textform geknüpft werden. Zudem soll die Befristung von Werbeeinwilligungen auf zwei Jahre beschlossen werden.

3. März 2021

Im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages fand eine öffentliche Anhörung zum Gesetz für faire Verbraucherverträge statt. Im Vorfeld tauschte sich der CCV mit einigen der dort beteiligten Sachverständigen aus.

2. März 2021

Im Rahmen einer Videokonferenz besprachen CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Justitiar Constantin Jacob mit der Bundestagsabgeordneten Katharina Willkomm (FDP) den Regierungsentwurf.

26. Februar 2021

In einer ersten Beratung befasste sich der Bundestag mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge.

22. Februar 2021

CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Justitiar Constantin Jacob erörterten im Rahmen einer Videokonferenz mit dem Bundestagsabgeordneten Sebastian Steineke (CDU) den Regierungsentwurf.

12. Februar 2021

Der Bundesrat äußerte sich in seiner 1000. Sitzung zum Regierungsentwurf und beschloss zahlreiche zuvor getroffene Empfehlungen des Bundesrat-Rechtsausschusses.

Februar 2021

Der CCV versandte seine ausführliche Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge an den Bundesrat, an Fachpolitiker des Bundestages, an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

18. Dezember 2020

Der CCV kommentierte im Rahmen einer Pressemitteilung das von der Bundesregierung am 16. Dezember 2020 beschlossene Gesetz für faire Verbraucherverträge.

16. Dezember 2020

In ihrer Sitzung am 16.12.2020 beschloss die Bundesregierung das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Der Regierungsentwurf enthält u. a.

  • ein sektorales Textformerfordernis. Dieses sieht bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ein Textformerfordernis unabhängig vom Vertriebskanal vor. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er somit künftig zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief oder Fax vorliegen. Diese Regelung soll in § 41 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingefügt werden. Ursprünglich war die sogenannte sektorale Bestätigungslösung geplant. Diese sah bei telefonisch geschlossenen Energielieferverträgen eine nachträgliche Bestätigung durch den Verbraucher vor. Hierfür wäre § 312c BGB geändert worden.
  • eine Verkürzung der Maximallaufzeit von Dauerschuldverhältnissen von aktuell zwei auf ein Jahr, wobei hier eine Ausnahme gegeben sein soll. Ursprünglich war zunächst im Referentenentwurf eine ausnahmslose Verkürzung der Maximallaufzeit von Dauerschuldverhältnissen von zwei Jahren auf ein Jahr geplant. Nunmehr sollen gemäß Regierungsentwurf doch auch Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren angeboten werden können, wenn ferner ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit. Hierfür soll § 309 Nr. 9 BGB geändert werden.
  • Neuerungen zu den Fristen bei Dauerschuldverhältnissen. Stillschweigende Verlängerungen des Vertragsverhältnisses für maximal ein Jahr sollen künftig nur dann möglich sein, wenn der Verwender der AGB den anderen Vertragsteil rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Die Kündigungsfrist wird zudem von drei Monaten auf ein Monat verkürzt. Auch hierfür ist eine Änderung des § 309 Nr. 9 BGB geplant.
  • umfassende Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für den telefonischen Kundenservice für Einwilligungen. Hierfür soll § 7a UWG neu eingeführt werden: „§ 7a UWG, Einwilligung in Telefonwerbung (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren. (2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“

Dieser vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme überreicht und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Der CCV befürwortete in einer Pressemitteilung den Verzicht auf die Bestätigungslösung und die zeitweilig beabsichtigte ausnahmslose Laufzeitverkürzung, kritisiert jedoch das Textformerfordernis und lehnt die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten weiterhin ab.

12. November 2020

Tabea Rößner (MdB, Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Sprecherin für Netzpolitik und Verbraucherschutz) referierte im Rahhmen der diesjährigen Jahrestagung in ihrer Keynote „Smart, smarter, am smartesten: zufriedene VerbraucherInnen“ u. a. zum Thema Gesetz für faire Verbraucherverträge sowie die Bestätigungslösung.

20. August 2020

Am 20. August 2020 fand ein Austausch von CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob mit Sebastian Steineke (CDU), Mitglied des Bundestages und des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, statt. Auch hier war das geplante Gesetz für faire Verbraucherverträge zentrales Thema.

23. Juni 2020

Am 23. Juni 2020 tauschten sich CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob mit Tabea Rößner (Bündnis 90/Die Grünen), Mitglied des Bundestages und Sprecherin für Netzpolitik und Verbraucherschutz, aus. Zentrales Thema des Gesprächs war das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitete Gesetz für faire Verbraucherverträge.

19. Juni 2020

Der BMJV-Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge wurde als mögliches Thema in den Kabinettssitzunplan der Bundesregierung für Juli 2020 aufgenommen.

27. April 2020

Am 27. April 2020 tauschten sich in einer Telefonkonferenz CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Justitiar Constantin Jacob mit Katharina Willkomm, Sprecherin für Verbraucherschutz der FDP-Bundestagsfraktion, aus. Das ursprünglich geplante Treffen im Bundestag konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden.

Schwerpunkt des Gesprächs war das geplante “Gesetz für faire Verbraucherverträge”, das u. a. die Bestätigungslösung im Energiesektor, die Verkürzung der Maximallaufzeiten von Dauerschuldverhältnissen von zwei auf ein Jahr sowie weitreichende Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten vorsieht. Daneben wurde auch die Corona-Pandemie thematisiert.

3. April 2020

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen erkundigte sich in einer Kleinen Anfrage nach der Halbzeitbilanz der Legislaturperiode hinsichtlich der Realisierung der von der Bundesregierung angekündigten Verbraucherschutzvorhaben. Bzgl. des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ antwortete die Bundesregierung, dass die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist und sie davon ausgeht, dass das Gesetz noch in der aktuellen Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Zudem betonte sie, dass auch die Ergebnisse der Verbändebeteiligung, der CCV übermittelte seine ausführliche Stellungnahme ebenfalls, in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs einfließen sollen.

2. März 2020

Auf der CCW 2020 besuchte Prof. Dr. Martin Neumann (Mitglied des Deutschen Bundestages, energiepolitischer Sprecher der FDP-Fraktion) den CCV und besprach mit CCV-Präsident Dirk Egelseer sowie CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob das geplante „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Zudem fand eine Führung durch das LiveCallCenter von HCD statt.

19. Februar 2020

Der CCV übermittelt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und weiteren politischen Akteuren seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“.

12. Februar 2020

CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob tauschten sich im Rahmen eines Gesprächs mit Prof. Dr. Karl Lauterbach (Mitglied des Deutschen Bundestages, SPD) insbesondere zum geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ aus.

24. Januar 2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 24. Januar 2020 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ und bat den CCV um eine Stellungnahme. Diese wird aktuell in Abstimmung mit dem CCV-Arbeitskreis Recht & Regulierung erstellt. Das Gesetz sieht u. a. eine sektorale Bestätigungslösung für Energielieferverträge, die Verkürzung von Maximallaufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen von zwei auf ein Jahr sowie umfassende Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für Einwilligungen vor.

15. Oktober 2019

Im Rahmen eines Gesprächstermins erörterten CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob mit Sebastian Steineke (Mitglied des Deutschen Bundestages, CDU) insbesondere die sogenannte Bestätigungslösung sowie die geplante Verkürzung von Maximallaufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen.

25. September 2019

Am 25. September 2019 fand eine öffentliche Anhörung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Gegenstand der Anhörung war der Antrag von Bündnis90/Die Grünen vom 10. Juli 2018 (siehe unten). Der CCV wurde zu dieser Anhörung als Sachverständiger eingeladen und gab, vertreten durch CCV-Präsident Dirk Egelseer in Begleitung von CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob, dem Ausschuss mit seiner Expertise Auskunft. Hierzu wurde im Vorfeld auch eine CCV-Stellungnahme verfasst und den Mitgliedern des Rechtsausschusses zur Verfügung gestellt. Das Wortlautprotokoll können Sie hier abrufen.

16. August 2019

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) erneuerte Ihre Ankündigung eines Gesetzentwurfs. Hierzu existiert bereits ein Referentenentwurf für ein „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, der zwar noch nicht final veröffentlicht wurde, dessen Wortlaut dem CCV jedoch bereits vorliegt.

7. Juli 2019

Die neue Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) bekräftigte die Ziele des Maßnahmenpapiers vom 15. März 2019 und kündigte einen entsprechenden Gesetzentwurf an.

15. März 2019

Die damalige Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) legte ein Maßnahmenpapier vor, das es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern soll, sich gegen Kostenfallen und unerwünschte Telefonanrufe zu wehren. Eckpunkte sind die Einführung der sogenannte Bestätigungslösung für Strom- und Gaslieferanten bzw. deren beauftragte Dienstleister (mit einer möglichen Ausweitung auf die Telekommunikations- und Versicherungsbranche), die Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung in Telefonwerbung, kürzere Laufzeiten bei Verträgen, die Beschränkung von Abtretungsausschlüssen für Verbraucheransprüche durch AGBs, eine Anpassung der Mängelhaftung beim Kauf gebrauchter Sachen sowie die Senkung der Inkassokosten und Erhöhung der Transparenz für Verbraucher.

16. Januar 2019

In einer Pressemitteilung kommentierte der CCV Pläne von damaligen Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) zur Einführung einer zunächst für den Energiedienstleistungssektor gedachten sogenannten „Bestätigungslösung“. Der CCV lehnt eine umfassendere, über die derzeitige Regelung hinausgehende Bestätigungslösung nach wie vor ab.

1. November 2018

Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP geht hervor, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen Beschwerdenzahl bei der Bundesnetzagentur und den wenigen geahndeten Fällen vorliegt, welche darauf zurückzuführen ist, dass vielfach keine Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen oder dass Verbraucherbeschwerden oft nicht substantiiert genug sind.

25. September 2018

CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob führten Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Eine z. B. durch den Bundesrat geforderte, umfassende Bestätigungslösung für sämtliche Vertragsarten, wonach am Telefon geschlossene Verträge nachträglich in Textform (z. B. E-Mail, SMS, Fax, Post) bestätigt werden müssen, sieht das BMJV skeptisch. Allerdings wird es sich für solch eine Regelung in bestimmten Branchen, insbesondere im Energiesektor, einsetzen.

23. August 2018

Der CCV versandte an Ansprechpartner im Bundeskanzleramt, im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im zuständigen Bundestagsausschuss sowie aller Bundestagsfraktionen eine umfassende Stellungnahme zum am 27. April 2018 vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf (siehe unten unter „Dokumente“).

10. Juli 2018

Nach einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf für die Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und untergeschobener Verträge vorzulegen. Neben Einzelheiten des Gesetzentwurfs enthält der Antrag die Aufforderung an die Bundesregierung, für die erforderliche Personalausstattung der Bundesnetzagentur zu sorgen und sich auf EU-Ebene für eine Stärkung des derzeitigen Verbraucherschutzniveaus bei Telefonwerbung einzusetzen.

6. Juni 2018

Am 6. Juni 2018 veröffentlichte die Bundesregierung eine Stellungnahme zur Bundesratsinitiative vom 27. April 2018. Darin verwies sie auf ihre Erwiderung vom 26. Juni 2017 (s.u.) und zusätzlich auf rechtliche Probleme in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse sowie Beweislast, welche durch die geforderte Bestätigungslösung entstehen.

27. April 2018

Am 27. April 2018 beschloss der Bundesrat einen Gesetzentwurf, wonach Verbraucher am Telefon geschlossene Verträge zu deren Wirksamkeit nachträglich in Textform bestätigen müssen. Bereits im Mai 2017 brachte der Bundesrat einen gleichlautenden Entwurf in den Bundestag ein (s.u.). Aufgrund des Endes der damaligen Legislaturperiode wurde diese Initiative im Bundestag nicht mehr beraten. Der CCV lehnt die sogenannte Bestätigungslösung weiterhin ab.

14. März 2018

Dr. Angela Merkel (CDU) wurde vom Deutschen Bundestag zum viertel Mal zur Bundeskanzlerin gewählt. Damit erhielt Deutschland 171 Tage nach der Bundestagswahl 2017 eine neue Bundesregierung.

Der Koalitionsvertrag enthält u. a. die Vereinbarung, Verbraucher besser vor telefonisch untergeschobenen Verträgen und Kostenfallen schützen zu wollen. Dies darf nach Ansicht der Call- und Contactcenter-Wirtschaft jedoch nicht zu einer Verkomplizierung bewährter (Bestell-)Prozesse führen. Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie in den folgenden Beiträgen.

26. Juni 2017

Bundesregierung skeptisch gegenüber Bundesratsinitiative

In einer am 26. Juni 2017 veröffentlichten Erwiderung äußerte die Bundesregierung ihre Skepsis gegenüber der Bundesratsinitiative vom 12. Mai (s.u.) und verwies auf die Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Der Bundesregierung erscheint es „derzeit nicht hinreichend gesichert, dass die im Gesetzentwurf des Bundesrates gewählten rechtlichen Regelungen die angestrebte Wirkung entfalten werden und die gebotene Rechtssicherheit schaffen.“

1. Juni 2017

Dialogveranstaltung im Bundesjustizministerium

Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fand eine Dialogveranstaltung zur „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ statt. Den CCV vertraten CCV-Präsident Manfred Stockmann und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob.
In diesem Rahmen wurden die wesentlichen Ergebnisse dargestellt. So äußerten die Verfasser der Studie nochmals ihre Skepsis gegenüber einer Ausweitung der Textform bzw. der Bestätigungslösung und stellten alternative Handlungsoptionen vor, von denen insbesondere ein Sonderkündigungsrecht hervorgehoben wurde. In der noch verbleibenden Legislaturperiode wird es keine gesetzlichen Änderungen geben.
Der CCV betonte in der anschließenden Diskussionsrunde die Position des Verbands.

12. Mai 2017

Bundesrat beschloss Gesetzentwurf zur Telefonwerbung

In seiner 957. Plenarsitzung beschloss der Bundesrat einen Gesetzentwurf Baden-Württembergs, dem sich zunächst das Saarland und Hessen und kurzfristig weitere Bundesländer anschlossen. Nach dessen Maßgabe sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. Papier, DVD, E-Mail, SMS) bestätigt und sich der Verbraucher daraufhin in Textform (Brief, SMS, E-Mail etc.) einverstanden erklärt.
Der Bundesrat begründet die Verschärfung damit, dass überraschende Werbeanrufe und untergeschobene Verträge weiterhin florierten und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch nicht evaluiert worden sei.

Der CCV widerspricht dieser Einschätzung und verweist u.a. auf die tatsächlich bereits im März veröffentlichte Evaluierung. Diese bestätigt die Wirksamkeit des 2013 in Kraft getretenen Gesetzes, beurteilt eine Ausweitung des Textformerfordernisses bzw. die Einführung einer Bestätigungslösung skeptisch und sieht vielmehr reformbedürftige Ansatzpunkte in Verwaltung sowie Rechtsprechung (z. B. eine bessere personelle Ausstattung der Bundesnetzagentur sowie die Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit an ein Landes- oder Oberlandesgericht).

Der CCV setzt sich weiterhin gegen eine Ausweitung des Textformerfordernisses auf weitere Vertragsarten und gegen eine Bestätigungslösung ein, denn

  • sie dient nicht dem Verbraucherschutz, sondern widerspricht unserer modernen Dienstleistungsgesellschaft, trägt technischen Entwicklungen nicht Rechnung, verkompliziert Bestellprozesse und verkennt die wirtschaftliche Bedeutung unseres Wirtschaftszweigs,
  • sie erschwert den Vertragsschluss unverhältnismäßig, gerade auch für technisch weniger versierte Mitbürger,
  • sie schränkt alle Marktteilnehmer, Kunden und Unternehmen gleichermaßen, unverhältnismäßig stark ein,
  • bei mehr als 25 Mio. Telefonkontakten pro Tag sind ca. 25.000 bei der Bundesnetzagentur eingegangene Beschwerden im Jahr 2016 eine äußerst niedrige Quote,
  • die Beschwerden werden statistisch nicht nach begründeten und unbegründeten, substantiiert und unsubstantiiert vorgetragenen differenziert,
  • seit 2013 geht die Zahl der Verbraucherbeschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung zurück,
  • der Verbraucher ist durch sein umfassendes Widerrufsrecht ausreichend geschützt (wer dieses nicht nutzt, wird sich auch nicht im Rahmen der Bestätigungslösung auf die Unwirksamkeit berufen),
  • Betrugsdelikte aus dem Ausland stellen das größte Problem dar und können nur mit erweiterten internationalen Befugnissen sowie besserer personeller und technischer Ausstattung begegnet werden und
  • sie läuft den von der Bundesregierung in der „Digitalen Agenda“ formulierten Zielen zuwider.

Eine Gesetzesänderung ist der bequemste Weg: Die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen reichen aus, um im Inland einen hohen Verbraucherschutzstandard zu gewährleisten. Nur müssen diese auch mit adäquater personeller und technischer Ausstattung sowie einer fachnahen gerichtlichen Zuständigkeit durchgesetzt werden.

Unterstützen auch Sie den Verband und die Branche! Werden Sie Mitglied im CCV!

März 2017

Veröffentlichung der Evaluierung und Pressemitteilung

Die 253-seitige „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wurde veröffentlicht.
Darin wird auf mehr als 60 Seiten die „unerlaubte Telefonwerbung“ thematisiert. Der CCV wird in dieser Studie an über 30 Stellen zitiert bzw. erwähnt.

Der CCV widersprach in einer Pressemitteilung einem dpa-Artikel, in dem eine Ausweitung des Textformerfordernisses bzw. die Einführung der Bestätigungslösung gefordert wurde.

3. Februar 2017

Fertigstellung der Evaluierung

Die „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wurde fertiggestellt und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet.

Oktober 2016

Beteiligung des CCV an der Evaluierung

Mit einjähriger Verspätung wurde die Evaluierung durchgeführt. Der CCV beteiligte sich umfangreich mit seiner Expertise an dieser Studie und setzte sich für die Branche ein.

27. November 2013

Koalitionsvertrag schrieb Evaluierung fest

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wurde auf Seite 124 eine Evaluierung des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ nach zwei Jahren festgeschrieben.

9. Oktober 2013

„Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten

Nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages Anfang Juli 2013 und des Bundesrates am 20. September 2013 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. „Anti-Abzocke-Gesetz“ hat der Bundespräsident, Joachim Gauck, das Gesetz unterzeichnet.

Am 8. Oktober 2013 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 59, S. 3714 – 3718 veröffentlicht und ist damit ab dem 9. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Folgende Änderungen ergeben sich für unsere Branche:

  • Textformerfordernis zu Gewinnspieleintragsdiensten: § 675 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“,
  • Erhöhung der Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 € auf 300.000 €,
  • Einbeziehung von unerlaubten Werbeanrufen mit Hilfe einer automatischen Anrufmaschine in die Ahndung mit einer Geldbuße.

Unterstützen auch Sie den Verband und die Branche! Werden Sie Mitglied im CCV!

CCV Mitglieder erhalten unten im Bereich „Wissen“ exklusiven Zugang zu weiteren Informationen.

23. September 2013

Bundesrat macht Weg für Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken frei

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl am 20. September 2013 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen unseriöse Geschäftspraktiken (sog. „Anti-Abzocke-Gesetz“) zugestimmt. Anderenfalls wäre das bereits im Bundestag verabschiedete Gesetz dem Grundsatz der Diskontinuität zum opfer gefallen. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden nach Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten, Joachim Gauck, und der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Unterstützen auch Sie den Verband und die Branche! Werden Sie Mitglied im CCV!

CCV Mitglieder erhalten unten im Bereich „Wissen“ exklusiven Zugang zu weiteren Informationen.

20. September 2013

Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt. Der Vermittlungsausschuss muss nicht tätig werden.

Der Bundespräsident wird nun das Gesetz unterzeichnen und im Bundesgesetzblatt verkünden lassen.

13. September 2013

Entscheidung des Bundesrates am 20. September 2013

Die Abstimmung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen unseriöse Geschäftspraktiken (sog. „Anti-Abzocke-Gesetz“) steht für den 20. September 2013 unter TOP 8 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Der CCV hatte Anfang Juli in der IK 13/2013 bereits die Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag begrüßt. Der Verband hatte einen Teil der umgesetzten callcenterspezifischen Regelungen bereits im Juni 2011 vorgeschlagen.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist ein sog. „Zustimmungsgesetz“. Das heißt, dass der Bundesrat nach der Entscheidung des Deutschen Bundestages zusätzlich über das Gesetz abstimmen muss.

Unser Grundgesetz geht bei Gesetzgebungsverfahren vom Grundfall des nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzes aus. Gesetze, die der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind nämlich explizit im Grundgesetz aufgeführt. Alle Gesetze, die nicht einer der dort genannten Materien zugeordnet werden können, sind demnach so genannte Einspruchsgesetze. Der Einfluss des Bundesrates ist geringer als bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen. Er kann seine abweichende Meinung dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Der Einspruch des Bundesrates kann durch den Deutschen Bundestag überstimmt werden.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat in seiner Beschlussempfehlung dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetz keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG zustellen.

Die neue gesetzliche Regelung wird nach Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten, Joachim Gauck, und der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

4. Juli 2013

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am vergangenen Donnerstag in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und bei Enthaltung der Fraktion Die Linke und der SPD-Fraktion verabschiedet. Der Call Center Verband Deutschland e.V. (CCV) begrüßt die Entscheidung des Deutschen Bundestags über das Gesetz. Der Verband hatte einen Teil der umgesetzten callcenterspezifischen Regelungen bereits im Juni 2011 vorgeschlagen.

Was ändert sich nun für unsere Branche?
* Textformerfordernis zu Gewinnspieleintragsdiensten (Dem § 675 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“)
* Erhöhung der Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 auf 300.000 €
* Einbeziehung von unerlaubten Werbeanrufen mit Hilfe einer automatischen Anrufmaschine in die Ahndung mit einer Geldbuße

Und ab wann?
Das Gesetz muss am 20.09. noch vom Bundesrat auf einer Sondersitzung beschlossen werden. Da es sich hier um ein Einspruchsgesetz handelt, kann die Ländervertretung theoretisch ihre abweichende Meinung dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie Einspruch gegen das bereits vom Bundestag verabschiedete Gesetz einlegt. Eine solche Vorgehensweise ist in diesem Fall jedoch eher unwahrscheinlich. Nach Verabschiedung durch den Bundesrat und Unterschrift durch den Bundespräsidenten tritt das Gesetz einen Tag nach der Verkündung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Kraft. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

27. Juni 2013

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde soeben im Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und bei Enthaltung der Fraktion Die Linke und der SPD-Fraktion verabschiedet. Das Gesetz tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Lesen Sie hier dazu die soeben versandte Pressemitteilung des Verbands.

26. Juni 2013

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am heutigen Mittwoch abschließend im Rechtsausschuss beraten. Somit ist der Weg geebnet für die Verabschiedung des Gesetzes in der morgigen Bundestagssitzung. Näheres in der Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag:

25. Juni 2013

Entgegen der Erwartungen geht es nun doch noch in dieser Legislaturperiode vorwärts mit dem Gesetz gegen Unseriöse Geschäftspraktiken. Die Koalition hat sich geeinigt und keine Änderungen an den callcenterspezifischen Regelungen im Regierungsentwurf vorgenommen.

Morgen ist der Entwurf wieder auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses (http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/tagesordnungen/a06_142to_Int.pdf) und am Donnerstag zur zweiten und dritten Beratung im Bundestag (TOP 20, ca. 13:55 Uhr, http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/Ablaufplan.pdf). Eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode wird also wieder wahrscheinlicher.

22. Mai 2013

Wie geht es nun weiter mit dem Gesetzgebungsverfahren? Ein Termin für eine zweite Lesung ist auf den bereits veröffentlichten Tagesordnungen für die Bundestagssitzungen vom 5. bis 7. Juni noch nicht enthalten. Zunächst berät federführend der Rechtsausschuss zum Gesetzentwurf – auch hier ist nach der Anhörung am 15. Mai noch keine weitere Beratung fest terminiert. Wie jedoch aus dem Ausschuss zu erfahren war, ist geplant, noch bis Ende Juni abschließend zu beraten, sodass eine Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag in dieser Legislaturperiode zeitlich noch möglich wäre. Terminlich wäre das dann in den letzten Sitzungswochen vor der Sommerpause vom 10. bis 14. Juni und vom 24. bis 28. Juni oder gar zu den bereits geplanten Sondersitzungen des Parlaments am 2. und 3. September möglich.

15. Mai 2013

Am 15.05. fand im Rechtsausschuss, der nun federführend für die weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes ist, zunächst eine Anhörung zu „Unseriösen Geschäftspraktiken und unseriösem Inkasso“ statt.

Stellungnahmen der Sachverständigen zum Bereich der Telefonwerbung finden Sie hier vom BITKOM, dem ZAW, dem VZBV und der Universität Bielefeld.

Die Stellungnahme des CCV zum vorliegenden Gesetzentwurf finden Sie hier.

3. Mai 2013

Mit der Herausforderung, den Verbraucher besser vor „schwarzen Schafen“ im Abmahn- und Inkassowesen zu schützen, beschäftigte sich der Bundesrat in der vergangenen Woche. Zugrunde lag der Gesetzentwurf – bekannt unter „Anti-Abzocke-Gesetz“ – aus dem Bundeskabinett, zu dem die Länder nun ausführlich Stellung nahmen.

Die Bundesregierung hatte ein Maßnahmenbündel zum Verbraucherschutz beschlossen und dem Bundesrat zugestellt. Telefonisch geschlossene Verträge im Rahmen von Gewinnspielen sollen demnach erst nach einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Kunden per Mail oder Fax rechtswirksam sein. Spürbar steigen soll zudem das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe. Statt der derzeitigen 50.000 Euro Strafzahlung sollen es künftig 300.000 Euro sein. Die am 3. Mai 2013 eingebrachten weitergehenden Vorschläge der Länder können nun noch in die Fachberatungen der Bundestagsausschüsse einfließen, bevor es zur zweiten und dritten Lesung kommt. Unter anderem fordern die Länder in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Seite 13-17) eine allgemeine Bestätigungslösung in Textform und die Textform für die Einwilligung zu Werbeanrufen.

Hier können Sie die zugehörigen Drucksachen einsehen.

Quelle: http://www.bundesrat.de/cln_330/nn_6898/DE/service/thema-aktuell/13/20130503-unserioesGeschaeftspraktiken.html?__nnn=true

2. Mai 2013

Thema der Bundesratssitzung am 3. Mai wird unter anderem das „Anti-Abzocke-Gesetz“ sein. Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Diese haben noch weitergehende Vorschläge, die sie nun über ihre Stellungnahme zum Kabinettsentwurf wiederum ins Gesetzgebungsverfahren einbringen können. Die Fachausschüsse haben dazu auf 40 Seiten knapp 30 Einzeländerungen formuliert.  Vertragsabschlüsse am Telefon sollten demnach generell erst nach einer schriftlichen Bestätigung wirksam sein, nicht nur bei Gewinnspielen. Am Freitag wird das Plenum des Bundesrates festlegen, welche der Ausschussempfehlungen es sich zu eigen macht und der Bundesregierung zuleitet. Dass die Abgeordneten des Bundestags schon zwei Wochen vor den Ländervertretern die Verbraucherschutzregeln beraten konnten, liegt an der Ausnahmevorschrift in Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes. Danach kann die Bundesregierung in besonders eilbedürftigen Fällen ihren Entwurf schon in den Bundestag einbringen, obwohl die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht vorliegt. Die Vorschläge der Länder vom 3. Mai 2013 können somit zwar nicht mehr in die Auftaktdebatte zur ersten Lesung, aber zumindest noch in die Fachberatungen der Bundestagsausschüsse einfließen, bevor es zur zweiten und dritten Lesung kommt.

Hier können Sie die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats einsehen.

Quelle: http://www.bundesrat.de/DE/service/thema-aktuell/13/20130430-Geschaeftspraktiken.html

19. April 2013

„Anti-Abzocke-Gesetz“ im Rechtsausschuss

Von der Presse mit der schönen Bezeichnung „Anti-Abzocke Gesetz“ versehen wurde der Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach der ersten Lesung im Bundestag am 18. April nun an den Rechtsausschuss überwiesen. Eine öffentliche Anhörung ist für den 15. Mai geplant. Eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode ist somit wieder wahrscheinlicher geworden. Der CCV informiert im Vorfeld die Ausschussmitglieder über seine Position zu den im Gesetzentwurf enthaltenen callcenterspezifischen Regelungen. Nach Auffassung des CCV tragen die in einem Positionspapier näher erläuterten Ansätze des Gesetzentwurfs der tatsächlichen Problemstellung unseriöser Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung Rechnung. Der Verband fordert demzufolge eine zügige Verabschiedung des Gesetzes. Das Einfügen einer Übergangsregelung zu § 675 Absatz 3 BGB n.F. ist jedoch notwendig.  Die Einführung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur wirksamen und effizienten Strafverfolgung ist zusätzlich wünschenswert.

Details auch zu weiteren Gesetzgebungsverfahren, von denen unsere Branche betroffen ist, präsentierte CCV Vizepräsident und Vorstand Recht & Regulierung Manuel Schindler auf der CCV Frühjahrstagung. Die Vortragsfolien (unter Rückblicke) und das Positionspapier zum „Anti-Abzocke-Gesetz“ (unter CCV Positionen intern) sind für CCV Mitglieder im Mitgliederportal der CCV Website einsehbar.

8. April 2013

Der Gesetzentwurf findet sich als Tagesordnungspunkt 5.a auf der Tagesordnung der Bundestagssitzung am 18. April – es geht also wieder voran im Gesetzgebungsverfahren.

14. März 2013

In der gestrigen Kabinettssitzung hat die Bundesregierung nun den „Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet und wird ihn zügig in den Bundestag einbringen.

Lesen Sie dazu hier die Informationen der Bundesregierung. Hier können Sie den Gesetzentwurf einsehen.

Verbandsmitglieder können die Stellungnahme des CCV zum Gesetzentwurf exklusiv einsehen (siehe unten).

6. März 2013

MdB Patrick Sensburg auf der CCW – Gespräche über Bestätigungslösung

Auf der diesjährigen CCW durften wir wieder Prof. Dr. Patrick Sensburg, Mitglied des Deutschen Bundestages und des Rechtsausschusses im Bundestag, begrüßen. Bereits vor zwei Jahren war er unser Gast gewesen und zeigte sich begeistert vom LiveCallCenter (design by HCD). Gesprächsthema war damals die Evaluation des „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ und die immer wieder geforderte schwebende Unwirksamkeit von telefonisch geschlossenen Verträgen. Auch in diesem Jahr gab das Thema Bestätigungslösung erneut Anlass zu ausführlichen Gesprächen. Das Bundesministerium der Justiz hatte um eine Stellungnahme vom CCV zum „Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ gebeten. Verbandsmitglieder können diese im Mitgliederportal der CCV Website unter Positionen einsehen.

22. Februar 2013

Anfang Februar berichteten wir hier vom aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum „Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“. Ursprünglich sollte der Gesetzentwurf schon Anfang Februar im Kabinett abschließend beraten werden und dann das parlamentarische Verfahren durchlaufen, um ihn noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden.

Der von den Koalitionspartnern langwierig ausgehandelte Kompromiss steht nun wieder zur Disposition, nachdem Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU) kurzfristig Änderungswünsche angemeldet hatte. Neumann fordert Änderungen bei der Kostendeckelung auf max. 155,30 € Abmahngebühren für private Nutzer bei der ersten Abmahnung bezüglich illegal aus dem Netz heruntergeladener Musik oder Filme.

Anfang dieser Woche erreichte den CCV nun die Bitte des Bundesministeriums der Justiz um Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Der Referentenentwurf entspricht bei den callcenterspezifischen Regelungen dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem März 2012 und ist für CCV Mitglieder im Mitgliederportal unter CCV Positionen einsehbar.

Der CCV wird in seiner Stellungnahme seine positive Grundhaltung gegenüber dem Gesetzentwurf erneut darlegen.

6. Februar 2013

Beim Thema Bestätigungslösung geht es jetzt im Gesetzgebungsverfahren wieder voran. In der vergangenen Woche kursierten in den Medien verschiedene Meldungen zum Inhalt des „Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“. Am Mittwoch dieser Woche sollte der Entwurf nun im Kabinett abschließend beraten werden und dann das parlamentarische Verfahren durchlaufen, um noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet zu werden.

Der in einigen Presseveröffentlichungen missverständlich interpretierte Gesetzentwurf enthält nach Informationen des CCV nur die textliche Bestätigungslösung zu Gewinnspieleintragsdiensten, wie CCV seitig bereits im Juni 2011 vorgeschlagen, die Erhöhung der Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 auf 300.000 €, sowie die Einbeziehung von unerlaubten Werbeanrufen mit Hilfe einer automatischen Anrufmaschine in die Ahndung mit einer Geldbuße. Er entspricht insoweit dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem März 2012, welcher für CCV Mitglieder im Mitgliederportal unter CCV Positionen einsehbar ist.

Der Verband lehnt die Einführung einer schwebenden Unwirksamkeit von allen am Telefon geschlossenen Verträgen grundsätzlich ab, da sie nicht zu dem modernen Verständnis der Dienstleistungsgesellschaft passt und einen Rückfall in die schriftliche Kommunikation der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts bedeuten würde. Zudem wäre die tatsächliche Problemlage, wie sie aus dem Evaluationsbericht zum „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ des Bundesjustizministeriums aus dem Jahre 2011 hervorgeht, durch die Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung nicht gelöst. Eine Überregulierung würde zu Nachteilen sowohl für Verbraucher als auch für die Unternehmer führen. Laut Evaluationsbericht haben lediglich die Verbraucherbeschwerden in den Bereichen Gewinnspiele, Lotterien und Wetten im Untersuchungszeitraum zugenommen. Der Call Center Verband Deutschland könnte sich vor diesem Hintergrund allenfalls eine auf diese Branche beschränkte gesetzliche Regelung vorstellen, wie sie auch im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen ist.

8. März 2012

CCV Mitglieder finden eine aktuelle Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen und die CCV Positionierung im geschlossenen Mitgliederportal unter Mitgliederinformationen.

Das Bundesministerium der Justiz hat im Frühjahr 2011 die Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vorgelegt und im April zu einer Anhörung hierzu geladen. Der CCV diskutierte im Justizministerium mit weiteren geladenen Verbänden, Verbraucherschützern und Vertretern aus dem Ministerium die Ergebnisse und eventuelle Schlussfolgerungen (lesen Sie hier die Pressemitteilung des CCV zur Anhörung). Bei der Evaluation war auch der CCV beteiligt und hatte Auskunft über Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung oder am Telefon untergeschobene Verträge gegeben.

Die Evaluation kommt zu dem Schluss, dass das Gesetz in weiten Teilen greift. So habe die Zahl der nach § 7 Absatz 2 UWG unzulässigen Anrufe bei Verbrauchern im Laufe des Jahres 2010 der Tendenz nach abgenommen. Dagegen haben besonders die Beschwerden in den Bereichen Gewinnspiele und Lotterien und Wetten zugenommen, wo es auch häufig zu Betrugsstraftaten kam.

Dies bestärkte den Call Center Verband Deutschland e.V. in seiner Forderung, die Strafverfolgung von Betrugsfällen mit Hilfe von Schwerpunktstaatsanwaltschaften auf eine neue, bundesweit koordinierte Basis zu stellen.

Die Evaluationsergebnisse haben auch gezeigt, dass es keinen grundsätzlichen Regelungsbedarf hinsichtlich einer schwebenden Unwirksamkeit von am Telefon geschlossenen Verträgen gibt. Der am 27. Mai vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf, welcher der Bundesregierung zugeleitet wurde, sah jedoch erneut eine Bestätigungslösung für am Telefon geschlossene Verträge, wenn auch in abgeschwächter Form, vor. Der Verband lehnt die Einführung einer schwebenden Unwirksamkeit von allen am Telefon geschlossenen Verträgen grundsätzlich ab, da sie nicht zu dem modernen Verständnis der Dienstleistungsgesellschaft passt und einen Rückfall in die schriftliche Kommunikation der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts bedeuten würde.

Der CCV könnte sich vor diesem Hintergrund allenfalls eine auf telefonisch vereinbarte Wett- und Lotteriedienstleistungen beschränkte gesetzliche Regelung vorstellen.

Das vollständige Positionspapier, welches Ende Juni 2011 den Mitgliedern des Wirtschafts-, Verbraucherschutz- und Rechtsausschusses, dem Wirtschafts-, Justiz- und Verbraucherschutz-ministerium und dem Bundeskanzleramt übermittelt wurde, finden Sie am Seitenende.

Das Bundesjustizministerium signalisierte dem CCV in einer Antwort auf das Positionspapier, dass es bemüht sei „…für die tatsächlich festgestellten Probleme möglichst passgenaue Lösungen…“ zu finden, Vor diesem Hintergrund werde geprüft, welche Maßnahmen über die bestehende Rechtslage hinaus gegen das Unterschieben von Verträgen am Telefon ergriffen werden können. Im Fokus des Ministeriums stehe aber vor allem die Vorgabe, dass der „… Regelungs-und Vollzugsaufwand für alle Marktbeteiligten in einem angemessenen Verhältnis zur rechtspolitischen Zielsetzung…“ stehe.

Bereits im Mai 2011 hatte der CCV anlässlich der Justizministerkonferenz seine Positionen formuliert und in einem Offenen Brief an die Justizminister der Länder kommuniziert.

CCV Pressemitteilung vom 19.09.2011: „Bestätigungslösung ist keine Lösung gegen unerlaubte Telefonwerbung“

CCV Pressemitteilung vom 21.10.2010: „Verbraucherschutz am Telefon effektiver durchsetzen – Call Center Verband fordert Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Verfolgbarkeit bei fehlender Rufnummernübertragung“ (PDF Download)

Ansprechpartner

Constantin Jacob, Verbandsjustiziar, Leiter Recht & Regulierung
Tel. 030 / 2 06 13 28 – 0
Kontaktieren

×

MITGLIEDERZUGANG

Passwort vergessen?  
Sollte Ihnen Ihre registrierte E-Mail nicht bekannt sein, kontaktieren Sie uns bitte.

NOCH KEIN MITGLIED?

Jetzt CCV-Mitglied werden und von den Vorteilen profitieren.

Computergenerierte Darstellung eines Schlüssels in einem Schloss, mit dem Text 'Exklusiv für unsere Mitglieder'.

  • Sparen Sie bares Geld
  • Gewinnen Sie neue Kunden
  • Erweitern Sie Ihr Netzwerk
  • Profitieren Sie von unserem Wissen
  • Stärken Sie Ihre Reputation
MITGLIED WERDEN