BNetzA-Allgemeinverfügung zu § 120 TKG

Am 25. Mai 2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aufsetzens und der Übermittlung einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer des Anrufers. Damit werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer abweichend von § 120 Abs. 2 Satz 1 TKG ausnahmsweise gestattet wird. Die Möglichkeit einer solchen Festlegung wurde durch die TKG-Novelle 2021 eingeräumt. Zuvor führte die BNetzA zwei Konsultationsrunden durch, an denen sich auch der CCV beteiligte. Mehr erfahren Sie an dieser Stelle. Informationen zur TKG-Novelle und zum TTDSG können Sie hier abrufen.