BNetzA-Konsultationsverfahren

Einwilligungsdokumentation gemäß § 7a UWG

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kontaktierte den CCV hinsichtlich der Einwilligungsdokumentation gemäß § 7a UWG. § 7a UWG erlaubt der BNetzA, Auslegungshinweise zu veröffentlichen, wie die Einwilligungen von Verbrauchern durch die Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden sollen („in angemessener Form“). Hierzu überreichte die BNetzA einen entsprechenden Entwurf und bat den CCV um eine Stellungnahme. Der CCV hat wiederum den CCV-Arbeitskreis Recht & Regulierung sowie die Hauptansprechpartner der im CCV vertretenen Call- und Contactcenter um entsprechendes Feedback gebeten, wird dieses bündeln und der BNetzA übergeben. Die BNetzA-Seite zur öffentlichen Konsultation finden Sie hier. Die Themenseite des CCV finden Sie an dieser Stelle.