Zusammenfassung der BNetzA-Hinweise
Mit § 7a UWG wurde für werbende Unternehmen eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht eingeführt. Danach muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentiert und aufbewahrt werden. Hierzu veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Juli 2022 Auslegungshinweise, die der CCV an dieser Stelle im Überblick für seine Mitglieder nunmehr zusammengefasst hat. Im Vorfeld konsultierte die BNetzA den CCV und weitere führende Wirtschaftsverbände, die den Entwurf scharf kritisierten.