Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung und Verbandsjustiziar im Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)

Als eine Form des Direktmarketings ermöglicht die Telefonwerbung den Unternehmen gezielt auf Wünsche oder Fragen bestehender oder auch potenzieller Kunden einzugehen. Mit der Telefonwerbung gehen jedoch juristische Fallstricke einher. Um sie rechtmäßig zu Marketingzwecken einsetzen zu können, sind insbesondere § 7 und der 2021 eingeführte § 7a UWG zu beachten. § 7a UWG wurde zum 1. Oktober 2021 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (CCV-Themenseite mit ausführlicher Darstellung unserer Lobbyarbeit) eingeführt und enthält weitreichende, fünfjährige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Einwilligungen von Verbrauchern in die Telefonwerbung.

Für die werbenden Unternehmen blieb mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge unklar, was unter einer „angemessenen Dokumentationsform“ im Sinne des § 7a UWG zu verstehen ist, da das Gesetz keine besondere Form für die Einwilligungserteilung vorsieht. Der BNetzA wurde vom Gesetzgeber eröffnet, Auslegungshinweise zur „angemessenen Dokumentationsform“ zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung erfolgte am 7. Juli 2022 (PDF). Zuvor wurden führende Wirtschaftsverbände, u. a. der CCV, um eine Stellungnahme zu einem im Oktober 2021 von der BNetzA erstellten Entwurf gebeten. Der CCV kritisierte den Entwurf scharf. Betroffene Unternehmer sind angehalten, unbedingt die BNetzA-Auslegungshinweise (PDF) zu lesen. Einen Überblick zu den BNetzA-Auslegungshinweisen erhalten CCV-Mitglieder nach Login unten im Bereich “Wissen”. 

Sie merken, von besonderer Bedeutung sind in unserer Branche datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Fragestellungen, welche in der fast 100-seitigen CCV-Publikation „Datenschutz- und Wettbewerbsrecht im Kundenservice“ (PDF) grundlegend erörtert werden. Die Broschüre (Stand März 2022) stellt u. a. die DSGVO und das UWG dar, geht auf Themen wie Monitoring, Homeoffice sowie den Datentransfer in Drittländer ein und vermittelt telekommunikationsrechtliche Einblicke.

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