Klagerecht für Verbraucherschutz-Verbände

Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgelegt.

Danach soll durch eine Ergänzung Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ausdrücklich geregelt werden, dass alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten, Verbraucherschutzgesetze sind und Verstöße durch Verbraucherschutzverbände eingeklat werden können.

Daneben sieht der Referentenwentwurf weitere Änderungen vor, die die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz erleichtern, aber ihre missbräuchliche Geltendmachung verhindern sollen.

Weiterhin soll § 309 Nummer 13 BGB so geändert werden, dass durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) künftig keine strengere Form als die Textform für Erklärungen und Anzeigen, die gegenüber dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Dritten abzugeben sind, vereinbart werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere auch die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig erschwert wird und sie immer einfach feststellen können, wie die vereinbarte Form zu erfüllen ist.

Derzeit befassen sich die Mitglieder des CCV Arbeitskreises Recht & Regulierung mit dem Referentenentwurf. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die CCV Geschäftsstelle oder den Vorsitzenden des Arbeitkreises.

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