Update: Im Beschluss vom 22./23. März 2021 war vorgesehen, eine sogenannte erweiterte Osterruhe einzuführen, die auch für den 1. (Gründonnerstag) und 3. April (Karsamstag) 2021 gelten sollte. Der CCV informierte hierüber. Dieser Beschluss stieß auf massive Kritik.
Nach einer erneuten, kurzfristig anberaumten Beratung am heutigen Mittag kündigte die Bundeskanzlerin in einem Pressestatement an, die entsprechenden Verordnungen nicht auf den Weg zu bringen. Sie bezeichnete den gestrigen Beschluss als „Fehler“. Auf der Seite der Bundesregierung heißt es dazu: „Die in dem Bund-Länder-Beschluss getroffenen Regeln zur ‚Erweiterten Ruhezeit zu Ostern‘ werden nicht umgesetzt. Es gelten über Ostern die allgemeinen Regelungen weiter.“
Somit ist damit zu rechnen, dass es kein (mit der Sonn- und Feiertagsruhe vergleichbares) flächendeckendes Beschäftigungsverbot in allen Betrieben und Unternehmen am 1. und 3. April 2021 geben wird. Die Betriebe werden an diesen Tagen voraussichtlich mit den bereits etablierten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung arbeiten dürfen.
Bitte prüfen Sie in Ihrem Bundesland die regionalen Regelungen zur Pandemiebekämpfung.
Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!