Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
Im April 2017 urteilte das Verwaltungsgericht Dresden, dass die Kirche in sächsischen Verwaltungsverfahren beteiligt werden muss, wenn es sich um Ausnahmegenehmigungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern handelt. Das damalige Urteil wurde nun vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 11. April 2019 bestätigt.
Die Landesdirektion Sachsen lehnte ursprünglich eine Beteiligung der evangelischen Landeskirche an solchen Verfahren ab, die daraufhin klagte. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlt in Sachsen eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vorsieht. Ausnahmegenehmigungen werden in Verwaltungsverfahren erteilt.
Der CCV begleitet das Thema der Sonn- und Feiertagsarbeit intensiv und setzt sich für die Branche ein.