Datenschutz- und Wettbewerbsrecht im Kundenservice

Aktualisierte, zweite Auflage

Dem Kundenservice bieten sich vielfältige juristische Fallstricke, die Sie als Unternehmen kennen müssen. Von besonderer Bedeutung sind in unserer Branche datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Fragestellungen. Auf über 100 Seiten vermittelt CCV-Justiziar Constantin Jacob in der aktualisierten, zweiten Auflage der CCV-Publikation „Datenschutz- und Wettbewerbsrecht im Kundenservice“ einen Überblick zu den besonders praxisrelevanten Themen.
Das Werk (Stand Oktober 2024) stellt u. a. die DSGVO und das UWG dar, geht auf Themen wie Monitoring, Homeoffice sowie den Datentransfer in Drittländer ein, vermittelt telekommunikationsrechtliche Einblicke und enthält einen Exkurs zur KI. Für CCV-Mitglieder steht die Publikation nach Login kostenfrei zur Verfügung. Nicht-Mitglieder haben die Möglichkeit, das PDF gegen eine Schutzgebühr von 49 Euro zzgl. MwSt. zu bestellen.

CCV-Online-Event Recht im Customer Service

Praxiswissen für Führungskräfte

Führungskräfte im Kundenservice müssen die wesentlichen wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Regelungen kennen, denn Themen wie das Monitoring und die Voraussetzungen einer wirksamen wettbewerbsrechtlichen Einwilligung stellen Herausforderungen für die Unternehmensführung dar. Datenschutz und Wettbewerbsrecht sind Chefsache!
CCV-Justiziar Constantin Jacob vermittelt Ihnen im Rahmen des Events unverzichtbares Grundlagenwissen im Bereich des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts sowie des Hinweisgeberschutzes. Aufgegriffen werden hierbei besonders relevante Fragestellungen des UWG und der DSGVO mit einem Exkurs zur künstlichen Intelligenz. Ebenso werden die Grundlagen des Hinweisgeberschutzgesetzes erörtert. Alle Teilnehmenden werden nach der Veranstaltung über anwendbares Grundlagenwissen verfügen und erhalten ein digitales CCV-Teilnehmerzertifikat.

Profitieren Sie von unserem Branchenwissen und nehmen Sie am 25.09. von 9-12 Uhr teil. Melden Sie sich jetzt HIER an. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Wir danken dem Eventsponsor VIER für die Unterstützung!

Bundesnetzagentur veröffentlicht Zahlen

Rückgang der Beschwerden

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erreichten im Jahr 2023 insgesamt 34.714 Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen. Dies ist ein deutlicher Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2022: 64.704 Beschwerden). Zudem gab die Behörde bekannt, dass sie in den im Jahr 2023 eingeleiteten Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung nunmehr bei bestehendem Anlass zusätzlich dem Verdacht nachgeht, dass Unternehmen gegen die neuen Dokumentations- und Aufbewahrungsvorgaben aus § 7a UWG verstoßen haben.
Die BNetzA erreichten im Jahr 2023 ferner insgesamt 143.061 Beschwerden wegen Rufnummernmissbrauchs, dies ist ein leichter Rückgang zum Vorjahr (2022: 150.387 Beschwerden).

§ 7a UWG: BNetzA veröffentlicht finale Auslegungshinweise

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Im Oktober 2021 kontaktierte die Bundesnetzagentur (BNetzA) den CCV hinsichtlich der Einwilligungsdokumentation gemäß § 7a UWG. § 7a UWG erlaubt der BNetzA Auslegungshinweise zu veröffentlichen, wie die Einwilligungen von Verbrauchern in die Telefonwerbung durch die Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden sollen („in angemessener Form“). Die Regelung wurde mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ eingeführt. Hierzu überreichte die BNetzA einen entsprechenden Entwurf und bat den CCV um eine Stellungnahme. Seine ausführliche, kritische Stellungnahme sandte der CCV am 28. November 2021 an die BNetzA. Auch weitere Verbände beteiligten sich und kritisierten den Entwurf. Nunmehr veröffentlichte die BNetzA am 7. Juli 2022 ihre finalen Auslegungshinweise zu § 7a UWG.

Digitale Regulierung und Kündigungsbutton

Neue CCV-Themenseite

Die Gesetze und Regeln in Europa sind den Realitäten der digitalen Welt nicht mehr gewachsen – das war der Eindruck, unter dem die EU-Kommission schließlich ein großes Digital-Paket vorgeschlagen hat. Dessen Inhalte, welche nunmehr konkrete Formen annehmen, werden auf einer neuen Themenseite in den kommenden Wochen sukzessive vorgestellt.

Den Anfang macht jedoch eine neue Herausforderung für Unternehmen, welche der deutsche Gesetzgeber zum 1. Juli 2022 eingeführt hat: der sogenannte Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Ausführliche Informationen hierzu können Mitglieder nach Login an dieser Stelle abrufen.

BNetzA-Anhörung zu § 7a UWG

CCV-Stellungnahme übergeben

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge führte der Gesetzgeber zum 01.10.2021 den neuen § 7a UWG ein (der CCV berichtete). Dieser enthält Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Verbrauchereinwilligungen in die Telefonwerbung. § 7a UWG erlaubt der Bundesnetzagentur (BNetzA) Auslegungshinweise zu veröffentlichen, wie aus ihrer Sicht die Einwilligungen von Verbrauchern durch die Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden sollen („in angemessener Form“). Hierzu überreichte die BNetzA einen entsprechenden Entwurf und bat uns um eine Stellungnahme. Wir baten daraufhin den CCV-Arbeitskreis Recht & Regulierung sowie die Hauptansprechpartner der im CCV vertretenen Call- und Contactcenter um entsprechendes Feedback und übergaben unsere Stellungnahme am 28.11.2021 gebündelt der BNetzA.

CCV-Jahrestagung 2021

Wir laden Sie herzlich zur Jahrestagung der Call- und Contactcenter-Wirtschaft ein!

Freuen Sie sich auf diese Persönlichkeiten & Themen:

  • Prof. Dr. Christian Kastrop: „Mehr Fairness und Transparenz beim Vertragsabschluss – Motor für den Verbraucherschutz und den Vertrieb“
  • Uwe Remy: „Eine Auswahl der wichtigsten Callcenter-Trends und was das mit Poly zu tun hat“
  • Monika Schulz-Strelow: „Chancengerechtigkeit und Gleichstellung in der Wirtschaft“
  • Thomas Dehler: „Was macht Homeoffice zum Tinder für Cyberkriminelle?“
  • Morna Florack: „Ungenügender Datenschutz schwächt die Konkurrenzfähigkeit“
  • Peter Holzer: „Führung stirbt nicht!“
  • Anna Schütte: „Mein unsichtbares ICH“
  • Sebastian Wastlhuber: „Jabra inkludiert – Impulse für die Umsetzung in der Praxis“

Und feiern Sie mit uns am Abend #25JahreCCV! 

Melden Sie sich gleich noch an! Wir freuen uns auf ein Wiedersehen und danken unseren Event-Sponsoren!

Gesetz für faire Verbraucherverträge teils in Kraft

Aufbewahrungspflichten

Zum 1. Oktober 2021 ist das im Juni verabschiedete Gesetz für faire Verbraucherverträge teilweise in Kraft getreten. Für unsere Branche besonders relevant sind hierbei die Aufbewahrungspflichten für Einwilligungen in die Telefonwerbung. Nach § 7a UWG muss eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentiert und ab Erteilung und nach jeder Verwendung für fünf Jahre aufbewahrt werden. Der CCV informiert an dieser Stelle über das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

Gesetz für faire Verbraucherverträge verkündet

Verschiedene Daten für das Inkrafttreten

Am 17. August 2021 wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt verkündet. Zu beachten sind hier die verschiedenen Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Regelungen. So treten die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen der Verbraucher in die Telefonwerbung zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Die Laufzeit und Fristen bei Dauerschuldverhältnissen ändern sich zum 1. März 2022. Der Kündigungsbutton im elektronischen Geschäftsverkehr muss bis zum 1. Juli 2022 eingeführt werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf unserer Themenseite.