UPDATE 06.12.2021: CORONAVIRUS

Update: Um die vierte Welle der Corona-Pandemie zu brechen, haben Bund und Länder am 2. Dezember 2021 gemeinsam Maßnahmen beschlossen. Mit den Maßnahmen sollen die Infektionszahlen gesenkt und das Gesundheitssystem entlastet werden. Die Maßnahmen enthalten insbesondere Kontaktreduzierungen und Mittel zur Steigerung der Impfquote (z. B. eine künftige einrichtungsbezogene Impfpflicht). Hier (PDF) finden Sie das Maßnahmenpapier.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

UPDATE 24.11.2021: CORONAVIRUS

Update: Das Bundeskabinett hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis ins kommende Jahr zu verlängern. Bis 31. März 2022 gilt demnach: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate. Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 Prozent erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 Prozent können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Hier finden Sie Informationen der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld.

Zudem teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit, dass für Unternehmen das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Einen Überblick hinsichtlich der Überbrückungs- und Neustarthilfen erhalten Sie hier.

Ferner veröffentlichten die BMAS-Arbeitsschutzausschüsse die aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln (PDF).

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UPDATE 23.11.2021: CORONAVIRUS

Update: Am 24. November 2021 tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Darin enthalten sind auch Regelungen, die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken sollen – etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet. Darüber muss der Arbeitgeber vorab informieren und vor Betreten der Arbeitsstätte müssen die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden. Das legt das neue Infektionsschutzgesetz fest, das am 24. November 2021 in Kraft tritt.

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Hier erhalten Sie einen Überblick zu den geltenden Regelungen und Einschränkungen.

Zudem wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. Hier finden Sie BMAS-FAQs zum § 28b Infektionsschutzgesetz (Betrieb, Homeoffice) und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

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UPDATE 19.11.2021: CORONAVIRUS

Update: Mit der neuen Testverordnung haben die Bürgerinnen und Bürger seit 13. November 2021 in Deutschland wieder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche. So sollen Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden. FAQs hierzu bietet die Bundesregierung.

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UPDATE 18.11.2021 : CORONAVIRUS

Update: Bund und Länder haben sich am 18. November 2021 auf einheitliche und flächendeckende Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geeinigt (Beschluss als PDF, Pressekonferenz). Die Beschränkungen orientieren sich künftig in drei Stufen an der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland. Zudem sollen alle, die schon einen Impfschutz haben, zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten. Darüber hinaus wurden weitgehende 3G-Rahmenbedingungen im Bereich der Beschäftigung und 2G-Rahmenbedingungen u. a. im Veranstaltungsbereich geschaffen.

3G in Betrieben

„Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden. Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.“

2G und 2G plus

„Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt. Die Länder werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern.

Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den (…) aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

Die Länder werden – vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage – bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems – spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet – im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).“

Zusammenfassend:

Ab einer Hospitalisierungsrate von 3 haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.

Liegt die Hospitalisierungsrate über 6, müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars. 

Bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet, werden die Länder – unter Vorbehalt der Zustimmung der Landtage – weitere Maßnahmen ergreifen und können damit auch Kontaktbeschränkungen beschließen.

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„Stufe X der Pandemie – quo vadis Kundenservice?“

Ihre CCV-Regionalleiterinnen Süd Heike Kraus und Silke Robeller laden am 9. Dezember von 11 bis 16 Uhr zum Gastgeber DATEV eG nach Nürnberg ein.

Freuen Sie sich auf spannende Referenten und eine Gruppendiskussion zum Thema, ein Mittagessen auf Einladung des Gastgebers und den traditionellen Besuch des Christkindlesmarktes mit Einkehr in den Spießgesellen auf Einladung des Sponsors Jabra!

Melden Sie sich gleich kostenfrei an, nur wenige Plätze sind verfügbar! 

Bei weiter steigenden Inzidenzen ist es möglich, dass das Event alternativ digital angeboten wird.

UPDATE 06.11.2021: CORONAVIRUS

Update: Am 4. und 5. November 2021 hielt die Gesundheitsministerkonferenz eine Sondersitzung ab und fasste zahlreiche Beschlüsse die Pandemie betreffend. Diese betrafen u. a. Auffrischungsimpfungen, die Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung sowie Testkonzepte in Pflegeinrichtungen.

Auf dieser Seite finden Sie die einzelnen Beschlüsse und hier die gemeinsame Erklärung der Länder zur aktuellen pandemischen Lage.

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UPDATE 23.10.2021: CORONAVIRUS

Update: Nordrhein-Westfalen hat am 1. Oktober 2021 den Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) übernommen. Die offizielle Auftaktveranstaltung des Vorsitzjahres war die nun zu Ende gegangene Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 20. bis 22. Oktober 2021 auf dem Petersberg bei Bonn.

Dabei betonten die Länderchefs, dass es von größter Bedeutung ist, dass den Ländern auch nach einem etwaigen Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für einen befristeten Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 weiterhin erforderliche und geeignete Maßnahmen zu treffen. Zudem bekräftigten die Spitzen der Landesregierungen die Notwendigkeit, Fälschungen von Gesundheitszeugnissen konsequent ahnden zu können. Neben Fragen der aktuellen Pandemie-Bekämpfung zogen die Spitzen der Landesregierungen auch Lehren aus den Erfahrungen der vergangenen rund 20 Monate. Gemeinsames Ziel aller staatlichen Ebenen müsse es sein, die Krisenfestigkeit Deutschlands zu stärken, um auf vergleichbare Krisen noch besser vorbereitet zu sein. Nicht nur staatliche Strukturen, auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssten dabei verbessert und unternehmerische Potentiale freigesetzt werden. Hier finden Sie die Pressemitteilung.

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UPDATE 08.10.2021: CORONAVIRUS

Update: Die Überbrückungshilfe III Plus wird über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Überbrückungshilfen I, II, III und III Plus waren mit mehr als 100 Milliarden an ausgezahlten Hilfsleistungen ein zentrales Hilfsinstrument in der Corona-Pandemie. Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die wegen Einschränkungen starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird deshalb bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten finden Sie hier.

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UPDATE 22.09.2021: CORONAVIRUS

Update: Die meisten Nicht-Geimpften sollen bei einer angeordneten Corona-Quarantäne spätestens ab dem 1. November 2021 keine Entschädigung mehr erhalten. Das haben die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern beschlossen. Zwei Ausnahmen soll es geben:

  • Jemand kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und hat ein entsprechendes Attest.
  • Oder er gehört zu einem Personenkreis, für den in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.

Informationen erhalten Sie hier.

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