CCV begrüßt OVG-Beschluss gegen Bundesnetzagentur

Berlin, 8. Juni 2021. Am 4. Januar 2021 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Pressemitteilung, in der sie von einem Bußgeldbescheid gegen ein Mitglied des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) berichtete. Diese Pressemitteilung wurde in der Folge mehrfach medial aufgegriffen. Der CCV kritisierte am 19. Januar 2021 in diesem Zusammenhang die Veröffentlichungspraxis der BNetzA. Nunmehr untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) der BNetzA – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 10.000 Euro – vorläufig, die Pressemitteilung auf ihrer Internetseite weiter zu verbreiten. Der CCV begrüßt diese Entscheidung.

Das OVG (OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21) begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die veröffentlichte Pressemitteilung, welche eine namentliche Benennung des Unternehmens beinhaltete, eine rechtswidrige Beeinträchtigung darstellt. Es handelt sich hierbei um eine administrative Maßnahme, welche direkt auf die Marktbedingungen eines individualisierten Unternehmens zielt und das Verhalten der Geschäftspartner des Unternehmens sowie das Verhalten der von ihm adressierten Endnutzer beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation nachteilig verändern kann. Der streitbefangenen Pressemitteilung fehlt es an einer solch einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Ermächtigungsgrundlage.

„Dieser Beschluss hat Signalwirkung“, kommentiert CCV-Präsident Dirk Egelseer die Entscheidung. Inländische Call- und Contactcenter unterliegen den hohen arbeits-, datenschutz- sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers sowie den Mindestlohnstandards. Bei nicht in Deutschland und der EU ansässigen Anbietern ist dies nicht der Fall. Durch solch eine unbedachte Veröffentlichungspraxis der BNetzA gerät ein betroffener Anbieter in Misskredit und es werden ausländische Unternehmen, die bei einem Gesetzesverstoß von der BNetzA und den Staatsanwaltschaften kaum bis gar nicht belangt werden können, gestärkt.

Der CCV kritisiert die Veröffentlichungspraxis des sogenannten „name & shame“ durch die BNetzA; erst recht, wenn das namentlich genannte Unternehmen noch nicht rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt wurde. Solch ein Vorgehen wirkt aus Sicht des CCV unseriös.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz ein äußerst wichtiges Anliegen. Der Verband befürwortet Maßnahmen und Geldbußen gegen unredlich agierende Unternehmen, die dem Ruf unserer Branche schaden. Jedoch darf dies nicht durch voreilige „name & shame“-Veröffentlichungen ohne bestehende Rechtskraft und unterlegt mit Behauptungen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der BNetzA fallen, in eine Vorverurteilung münden.

CCV-Meldung vom 19. Januar 2021: https://cc-verband.de/kritik-an-veroeffentlichungspraxis-der-bundesnetzagentur
Links zum Urteil und zu Zusammenfassungen/Kommentierungen: OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 – 13 B 331/21 – dejure.org
Artikel auf haufe.de zum Beschluss: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/behoerde-soll-unternehmensname-bei-bussgeldverfahren-nicht-nennen_230132_546744.html

UPDATE 27.05.2021: CORONAVIRUS

Update: Die Beratungen von Bund und Ländern am 27. Mai 2021 befassten sich in erster Linie mit der Impfkampagne und der Zulassung des Biontech/Pfizer-SARS-CoV2-Impfstoffs für Kinder ab zwölf Jahren (Beschluss als PDF).

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

CCV-Ost Goes Remote am 28. Mai

„Es bleibt anders – Was bringt die neue Zeit mit sich?“

Die CCV-Regionalleiter Ost laden ein zum interaktiven Austausch – am 28. Mai von 11 bis 13 Uhr live an Ihrem Rechner! Nach der Begrüßung durch die CCV-Regionalleiter Ost Martin Wittig und Mario Henschel und Aktuellem aus dem Verband von CCV-Vorstand Mitglieder & Neue Medien Benjamin Barnack stellt Ihnen Marco Büttner, Softwarearchitekt bei der ad hoc best services GmbH, seine Case Study vor: „100% Home-Office – Wie kann es wirklich gelingen?“.

Im Anschluss wollen wir mit Ihnen diskutieren: 

  • Wie steht es bei Ihnen um das Thema Home-Office?
  • Was sind Ihre Herausforderungen und Lösungen dabei?
  • Wie gestalten Sie das Zeitmanagement im Home-Office?
  • Planen Sie bereits die Rückkehr aus dem Home-Office? Wenn ja wie?

CCV-Vorstand Mitglieder & Neue Medien Benjamin Barnack wird mit der Auswertung der aktuellen CCV-Corona-Umfrage einen Input zur Diskussion geben.

Außerdem möchten wir auch mit Ihnen ins Gespräch darüber kommen, wo wir als CCV-Region Ost hinwollen. Wir freuen uns auf rege Beteiligung! Hier geht’s zur Event-Anmeldung

Die ersten 30 Teilnehmer können sich über ein Goodie-Bag vom CCV und Event-Sponsor Poly freuen.

Ein Dank geht an den Event-Sponsor Poly!

TKG-Novelle 2021

Politik erfüllt CCV-Forderung

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll ein Ordnungsrahmen geschaffen werden, der Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzt. Das Gesetz sieht hierfür u. a. Investitionen in den Glasfaserausbau sowie ein Recht auf schnelles Internet vor. Zudem reagiert die Politik auf eine zentrale CCV-Forderung der letzten Jahre: Das Aufsetzen deutscher Rufnummern bei Verbindungen aus dem Ausland wird unterbunden.

Am 22.04.2021 beschloss der Bundestag die TKG-Novelle:

Im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie fand zuvor am 01.03.2021 eine Anhörung zur TKG-Novelle statt:

Am heutigen 07.05.2021 billigte der Bundesrat die Neufassung. Der CCV informiert auf einer Themenseite über die TKG-Novelle 2021.

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert Verschärfung

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag fordert eine Verschärfung des geplanten und von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzes für faire Verbraucherverträge. Diese Verschärfung umfasst z. B. die Bestätigungslösung für alle aufgrund eines Werbeanrufs am Telefon geschlossenen Verträge, eine Maximallaufzeit von Dauerschuldverhältnissen von einem Jahr, die Befristung von Werbeeinwilligungen auf zwei Jahre sowie einen Kündigungsbutton für online geschlossene Verträge. Der CCV setzt sich weiterhin auch zu diesem Thema für die Branche ein und kritisiert die Forderung als zum Großteil nicht interessengerecht.

CCV-Süd Goes Remote am 1. Juni

„Change, Pandemie, Homeoffice – Pflicht oder Kür?“

Die CCV-Regionalleiter Süd laden ein zum interaktiven Austausch – am 1. Juni 11 bis 13 Uhr live an Ihrem Rechner!

Nach Aktuellem aus dem Verband von CCV-Vorstand Mitglieder & Neue Medien Benjamin Barnack berichtet Ulf Michaelis, Director Customer Service & Sales bei der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG über „Performance & Change Management im Customer Service & Sales“. Die Customer-Service-Spezialistin Ingrid Focsa nimmt sie in ihrem Vortrag mit ins „Service Center in Zeiten der Pandemie“. Wie sollten Krisenpläne und -management aussehen, wie geht man mit den Ängsten und Sorgen der Mitarbeiter um und was sind die Learnings für die Zukunft?  Michael Thewes, Berater & Trainer bei der ANTES-Group stellt die Frage „Wer ‘tickt’ wie im Homeoffice?“ und liefert Antworten. Zum Abschluss erfahren Sie von Theresa Tabea Daniel, Business Development bei der TWINSOFT GmbH & Co. KG, mehr zur „Datenschutzfalle Homeoffice: Call Center in der Pflicht“.

Sie wollen dabei sein? Dann geht’s hier zur Anmeldung.

CCV-Neumitglied Call & Mail Service 24

Ein herzliches Willkommen im CCV-Netzwerk an Herrn Mourat Mourat, Geschäftsführer, und sein Team von Call & Mail Service 24 UG (haftungsbeschränkt)!

Wie sind Sie zum CCV gekommen?
Durch interne Informationen und Einladungen durch den CCV.

Warum engagieren Sie sich im Verband?
Ich betreibe zusätzlich zwei EU-Standorte in Griechenland (in Kavala und Iasmos mit insgesamt 30 FTE) und möchte mich vor allem den Statuten des Branchenkodex beugen, und damit zeigen, dass ein Contactcenter, das im Ausland ansässig ist, sehr innovativ und qualitativ arbeiten kann. In der Richtung wollen wir vor allem die StartUp-Szene in der DACH-Region unterstützen. 

Was ist Ihre Erwartungshaltung an die Verbandsarbeit?
Schneller branchenspezifischer Informationsaustausch und neue nette Menschen aus der CC-Branche kennenlernen.

Informationen: www.callandmail24.de

UPDATE 26.04.2021: CORONAVIRUS

Update: Am 21.04.2021 beschloss der Bundestag das Bevölkerungsschutzgesetz, welches Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes enthält und eine bundesweit einheitliche Notbremse gegen steigende Corona-Infektionszahlen vorsieht. In einer Sondersitzung am 22.04.2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Überschreitet demnach ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Weitere Details können Sie der Informationsseite der Bundesregierung entnehmen. Die Neuregelung trat am 23.04.2021 in Kraft.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

UPDATE 23.04.2021: CORONAVIRUS

Update: Das Bundeskabinett verabschiedete nunmehr eine weitere Anpassung (Referentenentwurf als PDF) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung. Die dritte Änderungsverordnung tritt am heutigen 23. April 2021 in Kraft.

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, in ihren Betrieben ALLEN Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche. Mit der Neuregelung entfällt der bisherige § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss.

Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testungen nun bis zum 30. Juni 2021, nicht wie ursprünglich vorgesehen vier Wochen, aufbewahrt werden müssen.

Beachten Sie bitte den BMAS-FAQ-Katalog zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung.

Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betriebliche Gründe dagegen sprechen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind jedoch neuerdings dazu verpflichtet, diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

UPDATE 21.04.2021: CORONAVIRUS

Update: Seit dem gestrigen 20. April 2021 gilt eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen. Hierfür wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche darüber hinaus bis 30. Juni 2021 verlängert wurde, um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, erweitert (Entwurf mit Begründung und Beispielen [PDF], Änderungsverordnung [PDF]). 

Der Arbeitgeber muss damit Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test anbieten.

Für Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften; Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung begünstigen; personennahe Dienstleistungen; Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen, welche einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen; häufig wechselnde Kontakte mit anderen Personen).

Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z. B. hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft veröffentlichten zum Thema Selbsttests & Schnelltests eine Informationsseite zu vielfältigen Fragestellungen inklusive einer Liste von Herstellern und zugelassenen Tests. FAQs zu den Coronatests und eine Seite, die sich weiteren Gesichtspunkten widmet, bietet der DIHK. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), deren Mitglied der CCV ist, stellt ebenfalls eine Informationsseite mit Materialien und einem Webinar zur Verfügung. Die vbw bietet zudem eine Plattform für Corona-Schutzprodukte.

Die bereits gültigen Maßnahmen (BMAS-FAQs) des betrieblichen Arbeitsschutzes während der Corona-Pandemie bleiben bestehen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!