Update 14.12.2020: Coronavirus

Update: Aufgrund der nach wie vor hohen und teils wieder steigenden Infektionszahlen wurden am gestrigen 13. Dezember 2020 von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die im Wesentlichen bereits ab dem 16. Dezember 2020 gelten werden. Einen Überblick erhalten Sie u. a. hier.

Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden.

Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels bleibt ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben möglich.

Den Beschluss im Wortlaut finden Sie hier (PDF).

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

CCV-Mitgliederversammlung 2020

Protokoll veröffentlicht

Im Rahmen der diesjährigen CCV-Jahrestagung digital fand erstmals die ordentliche CCV-Mitgliederversammlung auf virtuellem Wege statt, die Stimmabgabe erfolgte ebenfalls online. Auf der Tagesordnung standen u. a. die Berichte aus den Vorstandsressorts, die Nachwahl des CCV-Präsidenten, die Wahl des Beschwerdegremiums sowie eine Änderung der Beitragsordnung. So bestätigten die CCV-Mitglieder im Zuge einer aufgrund einer beruflichen Veränderung notwendig gewordenen Nachwahl Dirk Egelseer (verbaneum GmbH) ohne Gegenstimme in seinem Amt als CCV-Präsident sowie Vorstand Recht & Regulierung. Die Verbandsmitglieder billigten zudem kleinere Korrekturen der CCV-Beitragsordnung.

Alle Unterlagen inklusive Protokoll sind nach Login auf der CCV-Homepage abrufbar.

Erstes Urteil zu DSGVO-Bußgeld

Berechtigt, aber viel zu hoch

Erstmals urteilte mit dem Landgericht Bonn (Urt. v. 11.11.2020 Az. 29 OWi 1/20 LG) ein deutsches Gericht über ein verhängtes Bußgeld nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gegenstand des Verfahrens war ein gegen die 1&1 Telecom GmbH verhängtes Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. Euro. Das Bußgeld verhängte im Dezember 2019 die für den Telekommunikationssektor zuständige Behörde des Bundesdatenschutzbeauftragten Prof. Ulrich Kelber aufgrund eines unzureichenden Authentifizierungsverfahrens bei der telefonischen Kundenbetreuung. Das Gericht urteilte nun, dass die Verhängung des Bußgeldes im Grundsatz zwar berechtigt, jedoch im konkreten Fall viel zu hoch angesetzt war. Es setzte daher den Betrag auf 900.000 Euro herab, was einer Reduzierung von 91 % entspricht.

Trotz der deutlichen Herabsetzung des Bußgeldes sieht sich der Bundesdatenschutzbeauftragte bestätigt.

Medienstaatsvertrag in Kraft

Seit 07.11.2020

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit 07.11.2020 in Kraft und löst den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der seit 1991 gültig war, ab. Im Gegensatz zu diesem berücksichtigt der MStV auch die moderne Medienwelt mit ihren zahlreichen Spielarten wie Social Media, Blogs etc.

Wichtig für Websitebetreiber, die auch redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, ist u. a., dass sich die entsprechende Verantwortlichkeit nicht mehr aus § 55 Abs. 2 RStV ergibt, sondern aus § 18 Abs. 2 MStV. Das Impressum ist entsprechend zu ändern. Weitere Einzelheiten können Sie bspw. auf diesen Seiten nachlesen: versandhandelsrecht.dee-recht24.deres-media.net.

Rechtliche CCV-Publikation

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Der CCV plant für das Jahr 2021 eine Fachpublikation zu den Themen Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Darin wird Constantin Jacob, CCV-Leiter Recht & Regulierung sowie Verbandsjustitiar, ausgewählte praxisrelevante Fragen thematisieren und einen Überblick zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vermitteln.

Unterstützt wird die Fachpublikation von CCV-Silbersponsor Nuance: Angesichts der massiv gestiegenen Daten- und Identitätsdiebstähle, vor allem seit Anfang 2020, ist für Nuance und die Branche das Thema Datensicherheit noch wichtiger geworden. Die Verluste betragen jährlich fünf Milliarden US-Dollar weltweit. Es gibt also viel zu tun, um sowohl Kunden als aber auch Mitarbeitende im Contact Center zu schützen. Und dazu tragen Initiativen und Publikationen wie diese des CCV maßgeblich bei, die Nuance daher sehr gern unterstützt.

Update 03.12.2020: Coronavirus

Update: Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021. 

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

ASC und Oreico erobern den lateinamerikanischen Cloud Recording Markt

Smart Recording ist die erste Cloud Recording Lösung auf Azure in Mexico

Hösbach, 24. November 2020 – ASC Technologies AG und Oreico Trading Solutions haben eine strategische Partnerschaft geschlossen. Ziel ist es, eine Aufzeichnungslösung aus der Cloud für den lateinamerikanischen Markt anzubieten. Smart Recording ist die erste Cloud Recording Lösung auf Microsoft Azure in Mexico.

Bereits seit mehreren Jahren vertraut Oreico auf die Lösungen von ASC im Bereich Omni-Channel Recording, Qualitätsmanagement und Analytics. Jetzt hat der Anbieter für Trading-Lösungen eigens eine in Mexiko gehostete Hybrid-Cloud-Infrastruktur aufgebaut, um darüber mit Smart Recording die Services von ASC anzubieten. „Bei Oreico glauben wir an langfristige Partnerschaften mit Branchenführern und holistische Lösungen für die finanziellen Handelsmärkte. Mit ASC haben wir den perfekten Partner dafür gefunden. Die überlegenen Lösungen für Recording, Qualitätsmanagement und Analytics sind die perfekte Ergänzung für unser Cloud Portfolio. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ASC”, sagt Roberto Stewart, CEO bei Oreico.

Smart Recording umfasst:

  • Aufzeichnung: Sprache, SMS, Video, Chat, Screen
  • Qualitätsmanagement: Quality Monitoring, eLearning, Emotion Detection
  • Analytics: Keyword Spotting, Transcription, Compliance-Analyse

Die Lösungen über Smart Recording ermöglichen die rechtskonforme Aufzeichnung der kompletten Unternehmenskommunikation nach vorgegeben Sicherheitsstandards über alle Kanäle – Telefonie, Chat, SMS, Video und Screen – hinweg. In Verbindung mit leistungsfähigen Qualitätsmanagement- und Analysefunktionen erhalten Unternehmen ein wichtiges Tool für Business Intelligence, zielgerichtete Service-Optimierung, Qualifizierung von Mitarbeitern sowie zur Steigerung der Kundenzufriedenheit. Eingesetzt werden die Lösungen in Contact Centern, um die Qualität von Kundenservice und -beratung stetig zu verbessern. Bei Finanzdienstleistern, wie Banken, Versicherungen, Brokern oder Wertpapierhändlern kommen sie zum Einsatz, um höchste Sicherheitsanforderungen und Compliance (zum Beispiel mit MIFID II oder Dodd-Frank Act) zu gewährleisten.

Diese Services aus der Cloud zu beziehen, bedeutet für die Unternehmensanwender hohe Verfügbarkeit, flexible Skalierbarkeit und das bei niedrigen Gesamtkosten. „Smart Recording ist die perfekte Lösung für Unternehmen jeder Größe – vom kleinen Mittelständler bis hin zum Großkonzern“, erklärt Dr. Gerald Kromer, Chief Executive Officer von ASC. „Durch unsere Partnerschaft mit Oreico schaffen wir einen Mehrwert für unsere gemeinsamen Kunden und Partner, indem wir ihnen Lösungen aus der Cloud bieten, die flexibel skalierbar, einfach bedienbar und ausfallsicher sind.“ Auch Unternehmen mit On-Premise Telefonanlagen können die Services aus der Cloud beziehen. Sie profitieren somit von allen Vorteilen der cloudbasierten Lösungen, ohne eine komplette Umstrukturierung der eigenen Infrastruktur vornehmen zu müssen.

Für mehr Informationen über das Portfolio von ASC besuchen Sie bitte www.asc.de.

ASC Kurzprofil

ASC ist ein weltweit führender Softwareanbieter im Bereich Omni-Channel Recording, Qualitätsmanagement und Analytics. Zu den Zielgruppen gehören alle Unternehmen, die ihre Kommunikation aufzeichnen, insbesondere Contact Center, Finanzdienstleister und Organisationen der öffentlichen Sicherheit. ASC bietet Lösungen zur Aufzeichnung, Analyse und Auswertung multimedialer Interaktionen – sowohl als Service aus der Cloud als auch als lokale Lösung. Mit Hauptsitz in Deutschland und Tochtergesellschaften in Großbritannien, Frankreich, Spanien, der Schweiz, Rumänien, Dubai, den USA, Brasilien, Mexiko, Hongkong, Japan und Singapur sowie einem weltumspannenden Service-Netzwerk zählt ASC zu den Global Playern der Branche. 

CONTACT

ASC Technologies AG
Anna Lederer, PR & Communications
Seibelstraße 2-4. 63768 Hösbach    
Phone: +49 6021 5001 247
Mail: a.lederer@asc.de

Update 26.11.2020: Coronavirus

Update: Am gestrigen 25. November 2020 fanden erneut Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungs-Chefs der Länder statt. Dabei wurde beschlossen, die laufenden Corona-Maßnahmen zu verlängern und ferner weitere Beschränkungen, insbesondere bei der Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten, die nun flächendeckend gilt, und bspw. im Einzelhandel, einzuführen Die wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen für die von den Schließungsbeschlüssen betroffenen Branchen wurden verlängert. An die Arbeitgeber wurde zudem appelliert, Betriebsstätten für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 durch Betriebsferien zu schließen oder Homeoffice zu ermöglichen. Die neuen Beschränkungen gelten ab 1. Dezember 2020 bis vorerst 20. Dezember 2020. Hier finden Sie einen Überblick zu den nunmehr getroffenen Beschlüssen. Den Beschluss im Wortlaut können Sie hier (PDF) nachlesen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

Update 20.11.2020: Coronavirus

Update: Der Bundestag beschloss das Beschäftigungssicherungsgesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten hierdurch über das Jahresende hinaus. Damit möchte die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im kommenden Jahr schaffen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

Update 18.11.2020: Coronavirus

Update: Am heutigen 18. November 2020 wurde das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet. Noch am selben Tag wurde es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und verkündet. Bereits am 19. November 2020 wird es in Kraft treten. 

Bislang ermächtigte das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 28 IfSG die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der „notwendigen“ Schutzmaßnahmen, führte aber nur einige wenige explizite Beispiele auf. Die Vorgaben wurden nun durch einen Katalog möglicher Maßnahmen in einem neu eingeführten § 28a IfSG ergänzt. Er enthält bspw. die folgenden Punkte:

  • Abstands- und Maskengebote
  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
  • Hygienekonzepte
  • Untersagung von Veranstaltungen
  • Betriebsschließungen

Zudem wurde auch die „Hotspot-Strategie“ mit abgestuften Maßnahmen bei Inzidenzwerten ab 35 und ab 50 in Grundzügen gesetzlich verankert.

Hierdurch werden die Maßnahmen nunmehr auch im Wortlaut des IfSG ausdrücklich verankert und die bisherige Generalklausel des § 28 IfSG wird entsprechend ergänzt.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!