Benjamin Barnack wechselt in die Geschäftsführung der Expertcloud

Berlin, 28.01.2021 – Zum 1. Februar 2021 wird Benjamin Barnack in die Geschäftsführung der Expertcloud wechseln. In seiner neuen Rolle wird Benjamin Barnack zukünftig gemeinsam mit Nina Müller die Geschäfte der Expertcloud verantworten.

Gemeinsam wollen die beiden die Positionierung des Unternehmens als einer der führenden virtuellen Dienstleister für anspruchsvollen und komplexen Customer Care Service vorantreiben. Die Expertcloud beschäftigt aktuell rund 450 Experten und arbeitet für bekannte Marken wie beispielsweise Mister Spex, Axel Springer oder Computeruniverse.

Die Expertcloud ist bereits seit über 10 Jahren am Markt und setzt auf eine vollständig virtuelle Contact Center Struktur. Die über 400 Experten arbeiten im Home Office für die verschiedenen Auftraggeber aus Wirtschaft, Industrie & Handel.

Benjamin Barnack, Jahrgang 1984, blickt auf über 18 Jahre Branchenerfahrung zurück. Bis Ende 2016 war er Geschäftsführer der D+S 360° Webservice GmbH, der Innovationsschmiede der früheren D+S Unternehmensgruppe. Von Anfang 2016 bis Ende Januar 2021 war er als Mitglied der Geschäftsleitung bei der gevekom GmbH für die Positionierung der Marke, das strategische Wachstum und die internationale Expansion verantwortlich. Seit Anfang 2017 ist Barnack Vorstand im Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) und leitet das Ressort Mitglieder & Neue Medien.

Pressekontakt
Expertcloud.de GmbH
Mehringdamm 55
10961 Berlin
E-Mail: presse@expertcloud.de

Update 26.01.2021: Coronavirus

Update: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 25. Januar 2021 FAQs zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) veröffentlicht, welche am 27. Januar 2021 in Kraft tritt (Wortlaut als PDF). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt, sondern die Regelungen ergänzen sich gegenseitig.

Nach den bis mindestens 15. März 2021 geltenden Regelungen sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren.

Der Arbeitgeber hat zudem den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, sofern es umsetzbar ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Diese Tätigkeiten können weiterhin vor Ort im Betrieb erbracht werden, wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Homeoffice entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber hierzu die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer besteht im Falle des Angebots eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kein Zwang, Homeoffice ist somit weiterhin von der Zustimmung des Arbeitsnehmers abhängig; er sollte dem BMAS zufolge jedoch das Angebot annehmen, soweit er kann.

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung (PDF) bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden können oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielhaft nennt das BMAS hier in den FAQs unter 1.1 „weil sehr laut gesprochen werden muss“).

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

Update 20.01.2021: Coronavirus

Update: Die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Regierenden Bürgermeister berieten am 19. Januar 2021 erneut über die aktuellen Coronamaßnahmen.

Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern sowie die nunmehr zusätzlich beschlossenen bzw. geänderten Maßnahmen gelten bis mindestens 14. Februar 2021. Über die Umsetzung im Detail entscheiden die jeweiligen Bundesländer bzw. Bundesministerien. Grund sind u. a. ernstzunehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus weit ansteckender ist als die bisher in Deutschland vorherrschenden Varianten.

Es wurde vereinbart, dass künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP-Masken sowie Masken der Standards KN95 oder FFP2) gilt. Generell empfehlen Bund und Länder das Tragen medizinischer Masken auch bei engeren oder längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen.

Angesichts der pandemischen Lage ist den Beratungen zufolge eine weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Rückwirkend zum 1. Januar 2021 können bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, sodass die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Unternehmen werden aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird. Nach dem Beschluss bleiben die Schulen zudem grundsätzlich geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt. Dies betrifft ebenso Kindertagesstätten.

Der Bund wird für die Überbrückungshilfen außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag stellten, wird bis Ende April 2021 ausgesetzt.

Einen Überblick zu den getroffenen Beschlüssen erhalten Sie hier. Den Beschluss im Wortlaut können Sie an dieser Stelle abrufen.

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CCV-Inklusionstreffen-Digital am 20. Januar

„Diversity in Zeiten von Corona“

Der CCV-Arbeitskreis Inklusion lädt ein zum interaktiven Austausch – am 20. Januar von 11 bis 13 Uhr live an Ihrem Rechner! Corona lässt uns nicht los – das Virus hat auch unser Arbeitsleben verändert. Und so hat der CCV-Arbeitskreis Inklusion sich des Themas für sein erstes digitales Treffen angenommen.

Freuen Sie sich über Vorträge von:

  • Dr. Holger Ebbighausen, Director, Team Member Relations International, QVC Handel S.à.r.l. & Co. KG: „Inklusives Führen – aus der Praxis für die Praxis“
  • Birgit Prünte, Global Inclusion Specialist, QVC Handel S.à.r.l. & Co. KG: „Homeoffice – mehr Fluch oder Segen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen?
  • Claudia Lazai, Beauftragte für Diversity & Inklusion, DATEV eG: „Freude und Enttäuschung – die Auswirkungen von Corona auf mobiles Arbeiten im Kontext mit Diversity“

Zudem wollen wir mit Ihnen diskutieren: „Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes für Menschen mit Behinderung – Pflicht oder Kür?“.

Wir freuen uns auf einen regen, diversen Austausch! Hier geht’s zur Anmeldung.

Kritik an Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur

Berlin, 19. Januar 2021. Am 4. Januar 2021 veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung, in der sie von einem Bußgeldbescheid gegen ein Mitglied des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) berichtete. Diese Pressemitteilung wurde in der Folge mehrfach medial aufgegriffen. Der CCV kritisiert in diesem Zusammenhang die Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur wies in ihrer ursprünglichen Pressemitteilung nicht darauf hin, dass das Unternehmen bereits knapp zwei Wochen vor der Veröffentlichung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben hatte. Erst nach Einwänden von CCV-Mitglied Cell it! GmbH & Co. KG wurde die Pressemitteilung um einen Hinweis auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch ergänzt.

Zudem bezog sich die Bundesnetzagentur in der Pressemitteilung auf sogenannte „untergeschobene Verträge“. „Untergeschobene Verträge“ können jedoch gar nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein, da solche Ermittlungen nicht in den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur fallen. Entsprechend kann die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermittlungen keine hinreichend sicheren Erkenntnisse zu derlei Vorgängen gewinnen, die eine öffentliche Berichterstattung durch die Behörde zu dieser weiteren Thematik rechtfertigen könnten. Exekutive und Legislative haben sich an die ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten zu halten; so fällt beispielsweise eine Steuerprüfung auch nicht in die Zuständigkeit der Lebensmittelkontrollbehörde, welche die Einhaltung von Hygienevorgaben prüft. Nach Kenntnis des CCV geht die Cell it! GmbH & Co. KG, neben dem Einspruch bezüglich des Bußgeldbescheides, gegen diese und weitere Behauptungen in der Pressemitteilung vor.

Der CCV kritisiert zudem die Veröffentlichungspraxis des sogenannten „name & shame“, welches im deutschen Recht nur selten zu finden ist. Die „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ nennt solch eine offensive Verlautbarungspolitik analog zu den Regelungen im Wertpapierhandelsgesetz zwar als eine Möglichkeit für die Bundesnetzagentur, um Druck auf Unternehmen aufzubauen. Allerdings nur unter der Bedingung, dass die namentlich genannten Unternehmen rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt wurden (Seite 125 der Evaluierung). Dies ist bei der Cell it! GmbH & Co. KG wie oben dargestellt nicht der Fall. Eine namentliche Veröffentlichung vor Rechtskraft oder ohne Hinweis auf einen frist- und formgerecht erfolgten Einspruch, wie sie die Bundesnetzagentur ursprünglich vornahm, wirkt aus Sicht des CCV unseriös.

Inländische Call- und Contactcenter unterliegen den hohen arbeits-, datenschutz- sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers sowie den Mindestlohnstandards. Bei nicht in Deutschland und der EU ansässigen Anbietern ist dies nicht der Fall. Durch solch eine unbedachte Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur gerät ein betroffener Anbieter in Misskredit und es werden ausländische Unternehmen, die bei einem Gesetzesverstoß von der Bundesnetzagentur und den Staatsanwaltschaften kaum bis gar nicht belangt werden können, gestärkt.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz ein äußerst wichtiges Anliegen. Der Verband befürwortet Maßnahmen und Geldbußen gegen unredlich agierende Unternehmen, die dem Ruf unserer Branche schaden. Jedoch darf dies nicht durch voreilige „name & shame“-Veröffentlichungen ohne bestehende Rechtskraft, ohne Hinweis auf einen Einspruch und unterlegt mit Behauptungen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, in eine Vorverurteilung münden.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/20210104_Cellit.html?nn=265778

Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: https://www.bmjv.de/DE/Service/Fachpublikationen/Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken.html

Update 18.01.2021: Coronavirus

Update: Bundestag (14. Januar 2021) und Bundesrat (18. Januar 2021) machten den Weg nunmehr frei, um das Kinderkrankengeld auszuweiten. Mit dem Gesetz wird das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 rückwirkend zum 5. Januar 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

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ePrivacy-Verordnung scheitert erneut

Deutsche EU-Ratspräsidentschaft

Seit Jahren wird über die geplante ePrivacy-Verordnung in der Europäischen Union diskutiert. Nachdem mehrfach in den vergangenen Jahren Kompromissvorschläge scheiterten, übernahm im zweiten Halbjahr 2020 Deutschland die EU-Ratspräsidentschaft, welche am 31.12.2020 endete und die sich ebenfalls diesem Thema annahm. Anfang November veröffentlichte Deutschland einen Kompromissvorschlag für die ePrivacy-Verordnung. Dieser Kompromisstext wurde schließlich Mitte November von der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten abgelehnt. Im ersten Halbjahr 2021 wird Portugal die EU-Ratspräsidentschaft übernehmen. Es bleibt abzuwarten, ob in diesem Rahmen abermals der Versuch einer Einigung unternommen wird.

Mindestlohn steigt

9,50 Euro pro Zeitstunde

Zum 1. Januar 2021 stieg der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro brutto je Zeitstunde auf 9,50 Euro. In weiteren Schritten wird die Lohnuntergrenze zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro steigen. Die Bundesregierung veröffentlichte hierzu eine FAQ-Seite.

Inklusionspreis für die Wirtschaft 2021

Jetzt bewerben!

Ab sofort können sich Arbeitgebende mit beispielhaften Maßnahmen zur Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bewerben. Mit dem Inklusionspreis für die Wirtschaft 2021 werden Unternehmen verschiedener Größen ausgezeichnet, die auf innovative und vorbildliche Weise zeigen, wie Inklusion im Arbeitsleben gestaltet werden kann. Die Initiierenden des Preises sind die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Charta der Vielfalt sowie das UnternehmensForum. Schirmherr des Inklusionspreises für die Wirtschaft 2021 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil. Die Bewerbungsfrist gilt bis einschließlich 31. März 2021. Die Preisverleihung findet Anfang November statt.

Hier finden Sie mehr Informationen und die Bewerbungsunterlagen.

Update 06.01.2021: Coronavirus

Update: Am 5. Januar 2021 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Länderchefs erneut weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. So wurden die bereits bestehenden Maßnahmen zunächst bis zum 31. Januar 2021 verlängert und private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern werden die Länder ergänzende lokale Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Deutschland grundsätzlich weiterhin geschlossen, der von der Kultusministerkonferenz am 4. Januar 2021 vorgeschlagene Stufenplan zur Wiedereinführung des Präsenzunterrichts greift erst, wenn die Infektionszahlen in den Ländern sinken. Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Diese und alle weiteren getroffenen Beschlüsse können Sie als Übersicht hier einsehen, den Beschluss im Wortlaut erhalten Sie hier (PDF).

Die Steuererklärungsfrist für 2019 wurde von Ende Februar 2021 bis zum 31. März 2021 verlängert (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 [PDF]). Voraussetzung ist, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erklärung beauftragt sind. Eine weitere Verlängerung bis 31. August 2021 steht laut Beschlusslage der Regierung in Aussicht.

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