Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft

Impressum überprüfen

Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wird in Deutschland nationales Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst. Es ersetzt zudem seit 14.05.2024 das Telemediengesetz (TMG) und größtenteils das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Wichtig für Webseitenbetreiber: § 5 DDG enthält zwar praktisch wortgleich die Regelungen des bisherigen § 5 TMG, ein entsprechend vorhandener Hinweis im Impressum muss jedoch von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden. Zu beachten ist, dass im Impressum die Nennung der einschlägigen Norm – jetzt also § 5 DDG – nicht zwingend notwendig ist. Ebenfalls geändert wurde im Zuge des DDG die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG), dieses wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Informationen zum DDG erhalten Sie an dieser Stelle. Informationen hält der CCV auch zur digitalen Regulierung (u. a. zum DSA) und zum Telekommunikationsrecht (u. a. TDDDG) bereit.

BNetzA veröffentlichte Verbraucherradar 2022

Beschwerdezahl gesunken

Im Januar 2023 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Verbraucherradar 2022 (PDF). Die BNetzA erreichten demnach 2022 insgesamt 64.704 schriftliche Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen. Dies ist ein deutlicher Rückgang um knapp 19 Prozent gegenüber 2021. Im 2. Quartal wird die BNetzA ihren ausführlichen Jahresbericht 2022 veröffentlichen. Die bisherigen Jahresberichte geben – wie auch der Verbraucherradar – keine Auskunft über den Anteil unbegründeter Beschwerden. Ein Umstand, den der CCV seit Jahren kritisiert.

BNetzA-Allgemeinverfügung zu § 120 TKG

Am 25. Mai 2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aufsetzens und der Übermittlung einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer des Anrufers. Damit werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer abweichend von § 120 Abs. 2 Satz 1 TKG ausnahmsweise gestattet wird. Die Möglichkeit einer solchen Festlegung wurde durch die TKG-Novelle 2021 eingeräumt. Zuvor führte die BNetzA zwei Konsultationsrunden durch, an denen sich auch der CCV beteiligte. Mehr erfahren Sie an dieser Stelle. Informationen zur TKG-Novelle und zum TTDSG können Sie hier abrufen.

TTDSG und TKG seit 01.12.2021 in Kraft

Neues TTDSG und TKG-Novelle

Mit dem neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurden die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes in einem neuen Stammgesetz zusammengeführt. Mit der TKG-Novelle wurde ferner die EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie [EU] 2018/1972 [EECC-Richtlinie]) verspätet in nationales Recht umgesetzt. Der Gesetzgeber beschloss beide Gesetze im Mai 2021 (der CCV berichtete), welche nun zum 01.12.2021 in Kraft traten. Der CCV informiert nach Login über wichtige Inhalte der Gesetze.

„Talk to the president“ am 22. Juli

Keine Agenda – Keine Präsentation

Am 22. Juli laden wir von 17 bis 18 Uhr ein zum CCV-Online-Event „Talk to the president“.

  • Was macht eigentlich ein Verbandspräsident?
  • Was sind die aktuellen regulatorischen Herausforderungen für die Branche?
  • Was war das spannendste Politikergespräch der vergangenen Jahre, welches das langweiligste?
  • Was treibt Sie zu Ihrem ehrenamtlichen Engagement?

Fragen Sie doch! Wir haben eine Stunde Zeit und freuen uns auch auf Ihre Wünsche und Ihren Input.

  • Was erwarten Sie vom CCV?
  • Was sind Ihre aktuellen unternehmerischen Herausforderungen, bei denen der Verband helfen kann?
  • Wo soll es Ihrer Meinung nach mit Ihrem Verband in den nächsten Jahren hin gehen?

Keine Agenda – Keine Präsentation – Nur Ihre Fragen und Anregungen und die Antworten des Präsidenten!

Hier geht’s zur kostenfreien Anmeldung.

Branchenrelevante Beschlüsse des Gesetzgebers

Faire Verbraucherverträge, EnWG, TTDSG

Am 25. Juni 2021 beschlossen Bundestag und Bundesrat das Gesetz für faire Verbraucherverträge sowie eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das Gesetz für faire Verbraucherverträge beinhaltet u. a. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Callcenter, Änderungen im Bereich der Kündigungsfristen sowie die Einführung des sogenannten Kündigungsbuttons. Die EnWG-Novelle enthält ein Textformerfordernis für Energielieferverträge. Der CCV kommentierte die Beschlüsse in einer Pressemitteilung und informiert an dieser Stelle über Inhalte sowie über den Gesetzgebungsprozess und die CCV-Aktivitäten.

Bereits Ende Mai beschlossen Bundestag und Bundesrat das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), zu dem der CCV nach Login einen Überblick vermittelt.

TKG-Novelle 2021

Politik erfüllt CCV-Forderung

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll ein Ordnungsrahmen geschaffen werden, der Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzt. Das Gesetz sieht hierfür u. a. Investitionen in den Glasfaserausbau sowie ein Recht auf schnelles Internet vor. Zudem reagiert die Politik auf eine zentrale CCV-Forderung der letzten Jahre: Das Aufsetzen deutscher Rufnummern bei Verbindungen aus dem Ausland wird unterbunden.

Am 22.04.2021 beschloss der Bundestag die TKG-Novelle:

Im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie fand zuvor am 01.03.2021 eine Anhörung zur TKG-Novelle statt:

Am heutigen 07.05.2021 billigte der Bundesrat die Neufassung. Der CCV informiert auf einer Themenseite über die TKG-Novelle 2021.

Anhörung zur TKG-Novelle

Ausschuss Wirtschaft und Energie

Im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie fand am 01.03.2021 eine Anhörung zur TKG-Novelle (Telekommunikationsgesetz) statt. Diese sieht u. a. Investitionen in den Glasfaserausbau sowie ein Recht auf schnelles Internet vor. Zudem widmet sich bspw. der geplante § 119 TKG der Rufnummernübermittlung und dem Eindämmen von Manipulationen in diesem Bereich.

CCV: Branchenverband kommentiert BNetzA-Beschwerdezahlen

Berlin, 22. Januar 2021. In den vergangenen Tagen veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer Pressemitteilung die Beschwerdezahlen zu unerlaubten Werbeanrufen. Demnach erreichten die BNetzA im Jahr 2020 insgesamt 63.273 schriftliche Beschwerden. Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) bemängelt weiterhin die noch immer fehlende Transparenz bei der Veröffentlichung.

Nachdem die Beschwerdezahlen zwischen 2018 und 2019 sanken, stieg die Zahl der bei der BNetzA eingegangen Beschwerden über unerlaubte Werbeanrufe im Vergleich (2019: 54.242, 2018: 62.247) nunmehr wieder an. Bei 63.273 schriftlichen Beschwerden konnte die BNetzA im Jahr 2020 jedoch lediglich in 17 Verfahren ein Bußgeld verhängen.

Wie bereits in den vergangenen Pressemitteilungen, veröffentlichte die Behörde auch dieses Jahr keine nach begründeten und unbegründeten Beschwerden aufgeschlüsselte Statistik. Gerade das ist jedoch nach Ansicht des CCV auch weiterhin von elementarer Bedeutung, um die Beschwerdezahlen exakt einordnen zu können. Denn nach Auskunft der Bundesregierung ist ein Großteil der Beschwerden, die die BNetzA erreicht, entweder nicht substantiiert oder es liegt gar kein Rechtsverstoß zugrunde. Dies ging im November 2018 aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor. Hierfür spricht auch die vergleichsweise geringe Anzahl von Verfahren mit verhängten Bußgeldern. Die BNetzA selbst betonte zudem in der Vergangenheit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einer verstärkten Berichterstattung und der Steigerung des Beschwerdeaufkommens besteht. Auch die Gutachter der „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wiesen darauf hin.

„Es gibt keinen Zweifel, dass dieser Zusammenhang nach wie vor besteht. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass die Bundesnetzagentur in ihren Veröffentlichungen endlich zwischen begründeten und unbegründeten Beschwerden differenziert“, fordert CCV-Präsident Dirk Egelseer und ergänzt: „Die noch immer intransparente Veröffentlichungspraxis führt dazu, dass aus diesen Angaben nur schwerlich Rückschlüsse gezogen werden können und sie keine Grundlage für Forderungen nach einer sogenannten Bestätigungslösung bzw. einem Textformerfordernis darstellen. Erst wenn die Bundesnetzagentur dazu übergeht, die Beschwerdezahlen differenziert darzustellen, können diese entsprechend fundiert analysiert werden. Darüber hinaus schlüsselt die Bundesnetzagentur in ihrer Verlautbarung die Beschwerdezahlen noch immer nicht nach einzelnen Branchen auf, sondern benennt nur besonders betroffene Wirtschaftszweige.“

Zudem gibt die Veröffentlichung weiterhin keine Auskunft darüber, wie hoch der Anteil von Werbeanrufen aus dem Ausland ist. „Betrugsdelikte aus dem Ausland stellen jedoch das größte Problem dar und können nur mit umfassenden Mitteln bekämpft werden. Diese Fallgruppe kann auch nicht mithilfe von geplanten, den Geschäftsverkehr einschränkenden Maßnahmen wie einem Textformerfordernis beseitigt werden. Hier müssen vielmehr Bundesnetzagentur und Ordnungsbehörden mit erweiterten internationalen Befugnissen sowie besseren technischen Möglichkeiten ausgestattet werden. Es wäre daher sinnvoll, dass die Bundesnetzagentur und die Ordnungsbehörden auf internationaler Ebene mit den zuständigen Behörden anderer Länder enger zusammenarbeiten und dass das Überblenden von Rufnummern aus dem Ausland technisch unterbunden wird, um dem eigentlichen Kernproblem unzulässiger Telefonanrufe Herr zu werden“, betont CCV-Präsident Dirk Egelseer.

Der Verbraucher- und Beschäftigtenschutz ist dem CCV ein fundamentales Anliegen. Entsprechend wurde gemeinsam mit dem Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) und in Zusammenarbeit mit der BNetzA bereits 2007 ein Ehren-  bzw. Branchenkodex erstellt, der verbindliche Regeln für das Telefonieverhalten der gesamten Branche festlegt.

Weiterführende Informationen:

Über den CCV

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) ist die Stimme der deutschen Call- und Contactcenter-Branche sowie ihrer Dienstleister. Zu dem Wirtschaftszweig mit über 540.000 Beschäftigten zählen neben eigenständigen Service- auch Inhouse-Callcenter in Unternehmen. Mit seinen Mitgliedsunternehmen repräsentiert der CCV führende Call- und Contactcenter aus den Bereichen Handel, Finanzen, Industrie und Dienstleistung. Als größter Verband in diesem Bereich vertritt er die Interessen gegenüber Medien und Politik und ist innerhalb der Branche eine anerkannte Plattform für fachspezifischen Informationsaustausch. Der CCV bietet zudem ein umfangreiches Netzwerk für beste Branchenkontakte.

Pressekontakt

Sandra Fiedler, Managerin Public Relation, Marketing & Events

E-Mail: presse@cc-verband.de

www.cc-verband.de

Medienstaatsvertrag in Kraft

Seit 07.11.2020

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit 07.11.2020 in Kraft und löst den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der seit 1991 gültig war, ab. Im Gegensatz zu diesem berücksichtigt der MStV auch die moderne Medienwelt mit ihren zahlreichen Spielarten wie Social Media, Blogs etc.

Wichtig für Websitebetreiber, die auch redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, ist u. a., dass sich die entsprechende Verantwortlichkeit nicht mehr aus § 55 Abs. 2 RStV ergibt, sondern aus § 18 Abs. 2 MStV. Das Impressum ist entsprechend zu ändern. Weitere Einzelheiten können Sie bspw. auf diesen Seiten nachlesen: versandhandelsrecht.dee-recht24.deres-media.net.