Bundesnetzagentur verhängt erstmals Höchststrafe

Energiebranche im Visier
 
Die Bundesnetzagentur verhängte wegen unerlaubter, belästigender Werbeanrufe erstmals die Höchststrafe von 300.000 Euro. Insgesamt sollen sich rund 2.500 Verbraucher über das Unternehmen Energy2day beschwert haben. Den Einwand Energy2days, nur externe Serviceunternehmen seien zuständig gewesen, ließ die Bundesnetzagentur nicht gelten. „Der aktuelle Fall macht klar: Rechtliche Verantwortung kann nicht an Subunternehmer wegdelegiert werden“, betonte Behördenchef Jochen Homann.
Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig, Energy2day kann beim Amtsgericht Bonn Einspruch gegen die Entscheidung einlegen.
 
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde 2013 u. a. das Bußgeld wegen unerlaubter Werbeanrufe auf bis zu 300.000 Euro erhöht. In einer 2017 veröffentlichten Evaluierung, die der CCV begleitete, stellten Gutachter die grundsätzliche Wirksamkeit dieses Gesetzes fest, verdeutlichten jedoch, dass bspw. in der Energiebranche die Beschwerdezahlen weiterhin hoch sind.

OLG Köln untersagt Kontakt nach Vertragsende

Telekom darf Kunden nach Vertragsende nicht kontaktieren

Laut einer von einem Tochterunternehmen der Telekom verwendeten Klausel sollten Verbraucher diesem das Recht einräumen, sie auch bis zu zwei Jahren nach Vertragsende zwecks Kundenrückgewinnung auf allen Kanälen (Telefon, SMS, E-Mail etc.) zu kontaktieren.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Während das Landgericht Köln dies noch anders beurteilte, gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln der Klage statt. Die Einwilligungserklärung verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in AGBs unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, etwa wenn Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. Dies bejahte hier das OLG Köln, da ein Verstoß gegen das Verbot belästigender Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegt. Im vorliegenden Fall bestand mangels hinreichender Bestimmtheit der Klausel keine wirksame Einwilligung seitens des Kunden.

Bundesregierung äußert Skepsis gegenüber Bundesratsinitiative

Telefonwerbung im Fokus

Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2017 einen Gesetzentwurf zur Telefonwerbung. Danach sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt und sich der Kunde daraufhin in Textform (SMS, E-Mail usw.) einverstanden erklärt.

In einer am 26. Juni 2017 veröffentlichten Erwiderung äußerte nun die Bundesregierung ihre Skepsis gegenüber dieser Bundesratsinitiative und verweist auf die Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Der Bundesregierung erscheint es „derzeit nicht hinreichend gesichert, dass die im Gesetzentwurf des Bundesrates gewählten rechtlichen Regelungen die angestrebte Wirkung entfalten werden und die gebotene Rechtssicherheit schaffen.“

CCV kommentierte „Abzocke“-Artikel in der FAZ

Dokumentationspflicht und Bestätigungslösung

Am 15. Juni 2017 erschien unter der Überschrift „Klagen über Telefon-Abzocke nehmen zu“ ein dpa-Artikel unter anderem in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Darin wird über Verkaufstricks, aggressive Ansprachen, Belästigungen und eine steigende Anzahl von Beschwerden wegen Telefonwerbung berichtet und eine Dokumentationspflicht sowie eine Bestätigungslösung für am Telefon geschlossene Verträge gefordert.

Der CCV kommentierte am gleichen Tag den Artikel in einer Pressemitteilung. Darin wies der Verband auf ein im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstelltes universitäres Gutachten hin, welches Dokumentationspflichten und eine Bestätigungslösung skeptisch sieht, und verdeutlichte seine Position.

CCV lehnt Dokumentationspflicht und Ausweitung des Textformerfordernisses ab

Berlin, 15.06.2017. Im heutigen Artikel „Klagen über Telefon-Abzocke nehmen zu“ der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, dem ein Beitrag der dpa zugrunde liegt, wird über Verkaufstricks, aggressive Ansprachen, Belästigungen und eine steigende Anzahl von Beschwerden wegen Telefonwerbung berichtet. Als Lösungen werden eine Dokumentationspflicht für Callcenter sowie eine Ausweitung des Textformerfordernisses für am Telefon geschlossene Verträge vorgeschlagen. Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) lehnt diese Vorschläge ab.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Beschäftigtenschutz ein wichtiges Anliegen. Entsprechend wurden gemeinsam mit dem Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) und in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur im Jahr 2007 erstmals verbindliche Regeln für das Telefonieverhalten festlegt, aus denen am 1. Januar 2015 der Branchenkodex hervorging. Die vorgeschlagene Einführung einer Dokumentationspflicht sowie die Ausweitung des Textformerfordernisses dienen jedoch nicht dem Verbraucherschutz, sondern widersprechen unserer modernen Dienstleistungsgesellschaft und tragen technischen Entwicklungen nicht Rechnung.

Mit dem im Artikel erwähnten Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde 2013 bereits ein Textformerfordernis für Gewinnspieleintragsdienste eingeführt. Der CCV setzte sich im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gegen eine weitergehende Regelung für andere Vertragsarten ein. Der im März 2017 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte 253-seitige Evaluierungsbericht bestätigt die grundsätzliche Wirksamkeit dieses Gesetzes und sieht die Einführung eines Textformerfordernisses für weitere Vertragsarten skeptisch. Auch in einer Dokumentationspflicht wird keine Problemlösung gesehen, da diese in der Praxis einen bürokratischen Mehraufwand darstellt und eine Entlastung der Bundesnetzagentur fraglich ist. Vielmehr wird Kritik an der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts Bonn geübt. So schlagen die Gutachter unter anderem eine bessere personelle Ausstattung der Bundesnetzagentur sowie die Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit an ein Landes- oder Oberlandesgericht vor. In einer Dialogveranstaltung im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 1. Juni 2017, an welcher der CCV teilnahm und seine Positionen betonte, bestätigten die Gutachter diese Schlussfolgerungen nochmals. Der CCV schließt sich dieser Einschätzung an. Aus diesen Gründen ist ebenso der im oben genannten Artikel angesprochene Bundesratsentwurf abzulehnen, der die Ausweitung des Textformerfordernisses vorsieht.

Des Weiteren gibt Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar des CCV, zu bedenken, dass „die gestiegenen Beschwerdezahlen mit einer generellen Zunahme an Telefonkontakten einhergehen, was die Anzahl relativiert.“ Bei mehr als 25 Millionen Telefonkontakten pro Tag sind ca. 29.000 Beschwerden im Jahr eine äußerst niedrige Quote, die es nicht rechtfertigt, einen ganzen Wirtschaftszweig zu diffamieren. Auch werden die Beschwerden statistisch nicht nach begründeten und unbegründeten, substantiiert und unsubstantiiert vorgetragenen differenziert. Die Bestätigungslösung dämmt zudem nicht das Beschwerdeproblem ein, sondern wird vielmehr die gewohnten komfortablen Bestellprozesse des Verbrauchers verkomplizieren bzw. unmöglich machen.

Die größten Probleme, Betrugsdelikte aus dem Ausland sowie vorsätzlich kriminelle Machenschaften, können auch mithilfe einer Dokumentationspflicht und einer Bestätigungslösung nicht beseitigt werden. Hier müssen Bundesnetzagentur und Ordnungsbehörden mit erweiterten internationalen Befugnissen sowie besseren technischen Möglichkeiten ausgestattet werden.

Link zum Artikel der FAZ: http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/nachrichten/dreistes-vorgehen-klage…

Link zum CCV-Branchenkodex: https://cc-verband.de/verband/branchenkodex/

Link zum CCV-Positionspapier „Regulierung mit Augenmaß“: https://cc-verband.de/themen/ccv-positionen/regulierung-mit-augenmass/

Link zur CCV-Verbandsposition: https://cc-verband.de/themen/ccv-positionen/bestatigungsloesung/

Über den CCV
Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) ist die Stimme der deutschen Call- und Contactcenter-Branche sowie ihrer Dienstleister. Zu dem Wirtschaftszweig zählen neben eigenständigen Service- auch Inhouse-Callcenter in Unternehmen mit etwa 540.000 Beschäftigten. Mit seinen Mitgliedsunternehmen repräsentiert der CCV die führenden Call- und Contactcenter aus den Bereichen Handel, Finanzen, Industrie und Dienstleistung. Als größter Verband in diesem Bereich vertritt er die Interessen gegenüber Medien und Politik und ist innerhalb der Branche eine anerkannte Plattform für fachspezifischen Informationsaustausch. Der CCV bietet zudem ein umfangreiches Netzwerk für beste Branchenkontakte.

Kontakt
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
ADVERB – Agentur für Verbandskommunikation
Christian H. Schuster
Tel.: 030 / 30 87 85 88-0
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CCV im Bundesjustizministerium

Dialogveranstaltung u.a. zur Telefonwerbung

Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fand am 1. Juni 2017 eine Dialogveranstaltung zur „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ statt. Den CCV vertraten CCV-Präsident Manfred Stockmann und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob.
In diesem Rahmen wurden die wesentlichen Ergebnisse dargestellt. So äußerten die Verfasser der Studie nochmals ihre Skepsis gegenüber einer Ausweitung der Textform (Bestätigung telefonisch geschlossener Verträge) und stellten alternative Handlungsoptionen vor, von denen insbesondere ein Sonderkündigungsrecht hervorgehoben wurde. In der noch verbleibenden Legislaturperiode wird es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Der CCV betonte in der anschließenden Diskussionsrunde die Position des Verbands.

Bundesrat beschloss Entwurf zum Textformerfordernis

CCV setzt sich gegen Ausweitung ein

Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2017 einen Gesetzentwurf zur Telefonwerbung. Danach sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt und sich der Kunde daraufhin in Textform einverstanden erklärt. Der Bundesrat begründet die Verschärfung damit, dass überraschende Werbeanrufe und untergeschobene Verträge weiterhin florierten und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch nicht evaluiert worden sei.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) widerspricht dieser Einschätzung und verweist u.a. auf die tatsächlich bereits vor zwei Monaten veröffentlichte Evaluierung, welche die Wirksamkeit des 2013 in Kraft getretenen Gesetzes bestätigt, eine Ausweitung des Textformerfordernisses skeptisch beurteilt und vielmehr reformbedürftige Ansatzpunkte in Verwaltung sowie Rechtsprechung sieht.

Der  CCV setzt sich auch weiterhin gegen eine Ausweitung des Textformerfordernisses ein und nimmt am 1. Juni 2017 an einer Dialogveranstaltung im Bundesjustizministerium teil.

CCV lehnt Gesetz zur Telefonwerbung ab

Berlin, 11.05.2017. Am morgigen Freitag, 12.05.2017, bringen die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Saarland den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung im Bundesrat ein. Nach dessen Maßgabe sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. Papier, DVD, E-Mail, SMS) bestätigt und sich der Verbraucher daraufhin in Textform einverstanden erklärt. Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) lehnt dies ab.

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde 2013 bereits ein Textformerfordernis für Gewinnspieleintragsdienste eingeführt. Der CCV setzte sich im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gegen eine weitergehende Regelung für andere Vertragsarten ein. Der im März 2017 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte 253-seitige Evaluierungsbericht bestätigt die grundsätzliche Wirksamkeit dieses Gesetzes und sieht die Einführung eines Textformerfordernisses für weitere Vertragsarten skeptisch. Vielmehr wird Kritik an der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts Bonn geübt. So schlagen die Gutachter unter anderem eine bessere personelle Ausstattung der Bundesnetzagentur sowie die Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit an ein Landes- oder Oberlandesgericht vor. Der CCV schließt sich dieser Einschätzung an.

Forderungen nach weitergehenden Bestätigungslösungen dienen nicht dem Verbraucherschutz, sondern widersprechen unserer modernen Dienstleistungsgesellschaft, tragen technischen Entwicklungen nicht Rechnung und verkennen die wirtschaftliche Bedeutung unseres Wirtschaftszweigs. Betroffen wäre der gesamte Outboundbereich, da der Vertragsschluss unverhältnismäßig erschwert würde. Gerade auch zulasten des Verbrauchers. „Bei mehr als 25 Millionen Telefonkontakten pro Tag sind ca. 25.000 bei der Bundesnetzagentur im Jahr 2016 eingegangene Beschwerden eine äußerst niedrige Quote. Diese rechtfertigt es nicht, einen ganzen Wirtschaftszweig zu diffamieren und die gewohnten komfortablen Bestellprozesse des Verbrauchers zu verkomplizieren“, betont Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar des CCV.

Die bestehende Rechtslage, die dem Verbraucher ein umfassendes Widerrufsrecht einräumt, reicht aus, um den Bedürfnissen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. „Wer die Möglichkeit des Widerrufs nicht nutzt, wird sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit auf Basis der angedachten Bestätigungslösung berufen“, gibt des Weiteren Dirk Egelseer, CCV-Vizepräsident und Vorstand Recht & Regulierung, zu bedenken.

Betrugsdelikte aus dem Ausland stellen das größte Problem dar. Dieses kann jedoch auch mithilfe einer Bestätigungslösung nicht beseitigt werden. Bundesnetzagentur und Ordnungsbehörden müssen vielmehr mit erweiterten internationalen Befugnissen sowie besseren technischen und personellen Möglichkeiten ausgestattet werden. Eine Gesetzesänderung ist dagegen der bequemste Weg. Aber einer, der alle Marktteilnehmer, Kunden und Unternehmen gleichermaßen, unverhältnismäßig stark einschränkt.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Beschäftigtenschutz ein fundamentales Anliegen. Entsprechend wurde gemeinsam mit dem Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) und in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur ein Branchenkodex erstellt, der verbindliche Regeln für das Telefonieverhalten festlegt. Eine Ausweitung des Textformerfordernisses dient jedoch nicht dem Verbraucherschutz, sondern läuft vielmehr auch den von der Bundesregierung in der „Digitalen Agenda“ formulierten Zielen zuwider.

Hintergrund
Link zur Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: http://www.bmjv.de/DE/Service/Fachpublikationen/Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken.html

Link zum Gesetzesantrag der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Saarland: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/957/tagesordnung-957.html?cms_topNr=41#top-41

Link zum CCV-Branchenkodex: https://cc-verband.de/verband/branchenkodex/

Link zum CCV-Positionspapier „Regulierung mit Augenmaß“: https://cc-verband.de/themen/ccv-positionen/regulierung-mit-augenmass/

Über den CCV
Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) ist die Stimme der deutschen Call- und Contactcenter-Branche sowie ihrer Dienstleister. Zu dem Wirtschaftszweig zählen neben eigenständigen Service- auch Inhouse-Callcenter in Unternehmen. Die 520.000 Beschäftigten in der Branche erwirtschaften jährlich über 21 Milliarden Euro. Mit seinen Mitgliedsunternehmen repräsentiert der CCV die führenden Call- und Contactcenter aus den Bereichen Handel, Finanzen, Industrie und Dienstleistung. Als größter Verband in diesem Bereich vertritt er die Interessen gegenüber Medien und Politik und ist innerhalb der Branche eine anerkannte Plattform für fachspezifischen Informationsaustausch. Der CCV bietet zudem ein umfangreiches Netzwerk für beste Branchenkontakte.

Kontakt
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
ADVERB – Agentur für Verbandskommunikation
Christian H. Schuster
Tel.: 030 / 30 87 85 88-0
Mobil: 0176 / 21 88 62 08
E-Mail: presse@cc-verband.de

Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Teilprojekt „Unerlaubte Telefonwerbung“

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde 2013 unter anderem ein Textformerfordernis für Gewinnspieleintragsdienste eingeführt. Der CCV setzte sich im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gegen eine weitergehende Regelung für andere Vertragsarten ein.

Der Koalitionsvertrag 2013 sah eine Evaluierung zwei Jahre nach Inkrafttreten vor. Diese wurde 2016 mit einjähriger Verspätung von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie der Universität Osnabrück durchgeführt und am 23. März 2017 auf 253 Seiten veröffentlicht. Der CCV beteiligte sich mit seiner Expertise an dieser Evaluierung.

Im Teilprojekt „Unerlaubte Telefonwerbung“ stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerden wegen Telefonwerbung seit 2014 leicht rückläufig sind. Die Bußgeldverfahren gingen nach der Gesetzesnovelle zunächst zurück, stiegen 2016 aber wieder an, erreichten jedoch nicht das Niveau der Jahre 2011 bis 2013. Die Zahl der Bußgeldbescheide nahm seit 2013 erheblich ab, während durch den erhöhten Bußgeldrahmen jedoch die Bußgelder ansteigen. Das Gutachten bestätigt im Grundatz die Wirksamkeit der Gesetzesnovelle 2013, enthält jedoch auch eine Reihe von Handlungsoptionen für eine mögliche Weiterentwicklung des Gesetzes.

CCV gegen eine Ausweitung schriftlicher Bestätigungen

dpa-Artikel

Im Artikel „Unerlaubte Telefonwerbung auf dem Vormarsch“ der dpa vom 01.03.2017, u.a. veröffentlicht in der Heilbronner Stimme, wurde gefordert, der Gesetzgeber solle die schriftliche Bestätigung von am Telefon geschlossenen Verträgen ausweiten.

Der CCV setzte sich bereits im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013 erfolgreich gegen eine weitergehende Regelung für andere Vertragsarten als die Gewinnspieleintragsdienste ein.

Die Forderung einer Ausweitung ist auch nach wie vor abzulehnen. Der Verbraucher- und Beschäftigtenschutz ist dem CCV ein großes Anliegen. Populistische Forderungen nach weitergehenden, schriftlichen Bestätigungslösungen dienen jedoch nicht diesem Zweck, sondern widersprechen unserer modernen Dienstleistungsgesellschaft und tragen technischen Entwicklungen nicht Rechnung.

Der CCV reagierte auf den Artikel mit einer Pressemitteilung.