Bundesregierung äußert Skepsis gegenüber Bundesratsinitiative

Telefonwerbung im Fokus

Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2017 einen Gesetzentwurf zur Telefonwerbung. Danach sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt und sich der Kunde daraufhin in Textform (SMS, E-Mail usw.) einverstanden erklärt.

In einer am 26. Juni 2017 veröffentlichten Erwiderung äußerte nun die Bundesregierung ihre Skepsis gegenüber dieser Bundesratsinitiative und verweist auf die Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Der Bundesregierung erscheint es „derzeit nicht hinreichend gesichert, dass die im Gesetzentwurf des Bundesrates gewählten rechtlichen Regelungen die angestrebte Wirkung entfalten werden und die gebotene Rechtssicherheit schaffen.“

CCV kommentierte „Abzocke“-Artikel in der FAZ

Dokumentationspflicht und Bestätigungslösung

Am 15. Juni 2017 erschien unter der Überschrift „Klagen über Telefon-Abzocke nehmen zu“ ein dpa-Artikel unter anderem in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Darin wird über Verkaufstricks, aggressive Ansprachen, Belästigungen und eine steigende Anzahl von Beschwerden wegen Telefonwerbung berichtet und eine Dokumentationspflicht sowie eine Bestätigungslösung für am Telefon geschlossene Verträge gefordert.

Der CCV kommentierte am gleichen Tag den Artikel in einer Pressemitteilung. Darin wies der Verband auf ein im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstelltes universitäres Gutachten hin, welches Dokumentationspflichten und eine Bestätigungslösung skeptisch sieht, und verdeutlichte seine Position.

CCV kritisierte Vorstoß der niedersächsischen Grünen

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Im Vorfeld des am 10. und 11. Juni 2017 abgehaltenen Landesparteitags von Bündnis 90/Die Grünen in Niedersachsen wurde ein Änderungsantrag des Landtagswahlprogramms bekannt. Darin forderte die Partei ein Verbot der Bearbeitung von Online- und Telefonbestellungen an Sonn- und Feiertagen. Dirk Egelseer, Vizepräsident und Vorstand Recht & Regulierung im CCV, kritisierte diesen Antrag in einem Statement und verdeutlichte die Position des Verbands.

Der Landesparteitag sah schließlich von dieser Forderung ab. Der CCV begrüßte die Entscheidung.

Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Ausbildungsverträge ab 1. Oktober 2017

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält unter anderem eine Änderung im Berufsbildungsgesetz bzgl. der Form des Ausbildungsnachweises. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zukünftig entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden.

In diesem Zuge gab es eine weitere Gesetzesänderung, wonach die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises ab dem 01. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist. Der gesamte Ausbildungsnachweis muss bei Anmeldung zur Prüfung seitens des Auszubildenden und des Ausbilders persönlich unterschrieben werden bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Ausbildende sind zudem angehalten, die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen.

Im Bereich der Beruflichen Bildung gibt es einen Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungsverträge sowie eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2017. Bereits laufende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen demnach nicht geändert werden.

CCV im Bundesjustizministerium

Dialogveranstaltung u.a. zur Telefonwerbung

Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fand am 1. Juni 2017 eine Dialogveranstaltung zur „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ statt. Den CCV vertraten CCV-Präsident Manfred Stockmann und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob.
In diesem Rahmen wurden die wesentlichen Ergebnisse dargestellt. So äußerten die Verfasser der Studie nochmals ihre Skepsis gegenüber einer Ausweitung der Textform (Bestätigung telefonisch geschlossener Verträge) und stellten alternative Handlungsoptionen vor, von denen insbesondere ein Sonderkündigungsrecht hervorgehoben wurde. In der noch verbleibenden Legislaturperiode wird es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Der CCV betonte in der anschließenden Diskussionsrunde die Position des Verbands.

Urteil des VG Dresden zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Kirche muss beteiligt werden

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2017 muss die Kirche in sächsischen Verwaltungsverfahren beteiligt werden, wenn Gegenstand Ausnahmegenehmigungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern sind.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlt in Sachsen eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vorsieht. Ausnahmegenehmigungen werden in Verwaltungsverfahren erteilt. Die Landesdirektion Sachsen lehnte eine Beteiligung der evangelischen Landeskirche an solchen Verfahren ab, die daraufhin klagte.
Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist. Die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) begleitet das Thema der Sonn- und Feiertagsarbeit intensiv und setzt sich für die Branche ein.

Bundesrat beschloss Entwurf zum Textformerfordernis

CCV setzt sich gegen Ausweitung ein

Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2017 einen Gesetzentwurf zur Telefonwerbung. Danach sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt und sich der Kunde daraufhin in Textform einverstanden erklärt. Der Bundesrat begründet die Verschärfung damit, dass überraschende Werbeanrufe und untergeschobene Verträge weiterhin florierten und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch nicht evaluiert worden sei.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) widerspricht dieser Einschätzung und verweist u.a. auf die tatsächlich bereits vor zwei Monaten veröffentlichte Evaluierung, welche die Wirksamkeit des 2013 in Kraft getretenen Gesetzes bestätigt, eine Ausweitung des Textformerfordernisses skeptisch beurteilt und vielmehr reformbedürftige Ansatzpunkte in Verwaltung sowie Rechtsprechung sieht.

Der  CCV setzt sich auch weiterhin gegen eine Ausweitung des Textformerfordernisses ein und nimmt am 1. Juni 2017 an einer Dialogveranstaltung im Bundesjustizministerium teil.

Arbeitskreis Inklusion: Aufruf zur Teilhabe!

Mit dem CCV Fachkräfte gewinnen und binden!

Im Arbeitskreis Inklusion des Call Center Verband Deutschland e.V.  möchten wir herausfinden, was Unternehmen aus der Callcenter-Branche benötigen, um auch künftig Fachkräfte zu gewinnen und zu binden.

Mit Vertretern des Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke und der Stiftung MyHandicap überlegen wir gemeinsam, was dafür getan werden kann.

Um Ihre Mitarbeiter auf Dauer gesund und motiviert am Arbeitsleben teilhaben zu lassen, nutzen wir die Synergien aller Beteiligten und erarbeiten Konzepte zu Aufbau und Umsetzung eines BGM sowie von Beratungs- und Dienstleistungsangeboten für Inklusion!

Seien Sie dabei, wenn wir überlegen, wie Fachkräfte für die Branche gewonnen werden können und entwickeln Sie mit uns die weitere Qualifizierung für die Branche in den Berufsförderungswerken!

Das ist Ihr Thema? Dann melden Sie sich gern bei Jördis Harenkamp, die den CCV-Arbeitskreis Inklusion organisiert und mit Ihnen gemeinsam einen Termin für ein Treffen finden wird!

Entgelttransparenzgesetz am 12. Mai im Bundesrat

Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern

Der Bundestag beschloss am 30. März 2017 das Entgelttransparenzgesetz. Der Bundesrat wird sich am 12. Mai 2017 abschließend hiermit befassen.

Ziel des Gesetzes ist mehr Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern. Hierfür besteht in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein individueller Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch bezieht sich auf Kriterien und Verfahren der Entgeltermittlung sowie auf das Vergleichsentgelt. Ebenfalls ist die Angabe des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts des jeweils anderen Geschlechts Gegenstand des Anspruchs. Aus Gründen des Datenschutzes darf das Vergleichsentgelt nicht angegeben werden, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten ausgeübt wird.

Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen ein regelmäßiges betriebliches Prüfverfahren durchführen und, soweit sie nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, einen Bericht über Gleichstellung und Entgeltgleichheit im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Bundestag verabschiedete neues Bundesdatenschutzgesetz

Anpassung an die EU-Datenschutzgrundverordnung

Der Bundestag verabschiedete am 27. April 2017 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies war erforderlich, um das deutsche Datenschutzrecht der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Ab 25. Mai 2018 gilt die DSGVO. Anders als EU-Richtlinien gelten Verordnungen unmittelbar und ohne Umsetzungsakt in den EU-Mitgliedstaaten. Die DSGVO enthält jedoch sogenannte Öffnungsklauseln, die dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit geben, konkretisierende Regelungen zu erlassen. Auch muss dieser das eigene Datenschutzrecht bereinigen und an die DSGVO anpassen.
Leider verpasste der deutsche Gesetzgeber im Rahmen dieser Novellierung eine entscheidende Überarbeitung des Beschäftigtendatenschutzes.

Der CCV setzt sich auch weiterhin für Spezialregelungen zugunsten unserer Branche ein.