Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Ausbildungsverträge ab 1. Oktober 2017

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält unter anderem eine Änderung im Berufsbildungsgesetz bzgl. der Form des Ausbildungsnachweises. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zukünftig entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden.

In diesem Zuge gab es eine weitere Gesetzesänderung, wonach die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises ab dem 01. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist. Der gesamte Ausbildungsnachweis muss bei Anmeldung zur Prüfung seitens des Auszubildenden und des Ausbilders persönlich unterschrieben werden bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Ausbildende sind zudem angehalten, die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen.

Im Bereich der Beruflichen Bildung gibt es einen Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungsverträge sowie eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2017. Bereits laufende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen demnach nicht geändert werden.

CCV im Bundesjustizministerium

Dialogveranstaltung u.a. zur Telefonwerbung

Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fand am 1. Juni 2017 eine Dialogveranstaltung zur „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ statt. Den CCV vertraten CCV-Präsident Manfred Stockmann und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob.
In diesem Rahmen wurden die wesentlichen Ergebnisse dargestellt. So äußerten die Verfasser der Studie nochmals ihre Skepsis gegenüber einer Ausweitung der Textform (Bestätigung telefonisch geschlossener Verträge) und stellten alternative Handlungsoptionen vor, von denen insbesondere ein Sonderkündigungsrecht hervorgehoben wurde. In der noch verbleibenden Legislaturperiode wird es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Der CCV betonte in der anschließenden Diskussionsrunde die Position des Verbands.

Urteil des VG Dresden zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Kirche muss beteiligt werden

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2017 muss die Kirche in sächsischen Verwaltungsverfahren beteiligt werden, wenn Gegenstand Ausnahmegenehmigungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern sind.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlt in Sachsen eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vorsieht. Ausnahmegenehmigungen werden in Verwaltungsverfahren erteilt. Die Landesdirektion Sachsen lehnte eine Beteiligung der evangelischen Landeskirche an solchen Verfahren ab, die daraufhin klagte.
Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist. Die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) begleitet das Thema der Sonn- und Feiertagsarbeit intensiv und setzt sich für die Branche ein.

Bundesrat beschloss Entwurf zum Textformerfordernis

CCV setzt sich gegen Ausweitung ein

Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2017 einen Gesetzentwurf zur Telefonwerbung. Danach sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt und sich der Kunde daraufhin in Textform einverstanden erklärt. Der Bundesrat begründet die Verschärfung damit, dass überraschende Werbeanrufe und untergeschobene Verträge weiterhin florierten und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch nicht evaluiert worden sei.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) widerspricht dieser Einschätzung und verweist u.a. auf die tatsächlich bereits vor zwei Monaten veröffentlichte Evaluierung, welche die Wirksamkeit des 2013 in Kraft getretenen Gesetzes bestätigt, eine Ausweitung des Textformerfordernisses skeptisch beurteilt und vielmehr reformbedürftige Ansatzpunkte in Verwaltung sowie Rechtsprechung sieht.

Der  CCV setzt sich auch weiterhin gegen eine Ausweitung des Textformerfordernisses ein und nimmt am 1. Juni 2017 an einer Dialogveranstaltung im Bundesjustizministerium teil.

Arbeitskreis Inklusion: Aufruf zur Teilhabe!

Mit dem CCV Fachkräfte gewinnen und binden!

Im Arbeitskreis Inklusion des Call Center Verband Deutschland e.V.  möchten wir herausfinden, was Unternehmen aus der Callcenter-Branche benötigen, um auch künftig Fachkräfte zu gewinnen und zu binden.

Mit Vertretern des Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke und der Stiftung MyHandicap überlegen wir gemeinsam, was dafür getan werden kann.

Um Ihre Mitarbeiter auf Dauer gesund und motiviert am Arbeitsleben teilhaben zu lassen, nutzen wir die Synergien aller Beteiligten und erarbeiten Konzepte zu Aufbau und Umsetzung eines BGM sowie von Beratungs- und Dienstleistungsangeboten für Inklusion!

Seien Sie dabei, wenn wir überlegen, wie Fachkräfte für die Branche gewonnen werden können und entwickeln Sie mit uns die weitere Qualifizierung für die Branche in den Berufsförderungswerken!

Das ist Ihr Thema? Dann melden Sie sich gern bei Jördis Harenkamp, die den CCV-Arbeitskreis Inklusion organisiert und mit Ihnen gemeinsam einen Termin für ein Treffen finden wird!

Entgelttransparenzgesetz am 12. Mai im Bundesrat

Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern

Der Bundestag beschloss am 30. März 2017 das Entgelttransparenzgesetz. Der Bundesrat wird sich am 12. Mai 2017 abschließend hiermit befassen.

Ziel des Gesetzes ist mehr Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern. Hierfür besteht in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein individueller Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch bezieht sich auf Kriterien und Verfahren der Entgeltermittlung sowie auf das Vergleichsentgelt. Ebenfalls ist die Angabe des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts des jeweils anderen Geschlechts Gegenstand des Anspruchs. Aus Gründen des Datenschutzes darf das Vergleichsentgelt nicht angegeben werden, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten ausgeübt wird.

Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen ein regelmäßiges betriebliches Prüfverfahren durchführen und, soweit sie nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, einen Bericht über Gleichstellung und Entgeltgleichheit im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Bundestag verabschiedete neues Bundesdatenschutzgesetz

Anpassung an die EU-Datenschutzgrundverordnung

Der Bundestag verabschiedete am 27. April 2017 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies war erforderlich, um das deutsche Datenschutzrecht der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Ab 25. Mai 2018 gilt die DSGVO. Anders als EU-Richtlinien gelten Verordnungen unmittelbar und ohne Umsetzungsakt in den EU-Mitgliedstaaten. Die DSGVO enthält jedoch sogenannte Öffnungsklauseln, die dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit geben, konkretisierende Regelungen zu erlassen. Auch muss dieser das eigene Datenschutzrecht bereinigen und an die DSGVO anpassen.
Leider verpasste der deutsche Gesetzgeber im Rahmen dieser Novellierung eine entscheidende Überarbeitung des Beschäftigtendatenschutzes.

Der CCV setzt sich auch weiterhin für Spezialregelungen zugunsten unserer Branche ein.

CCV beteiligt sich an der vbw-Arbeitszeitkampagne

Mehr Flexibilität und Selbstbestimmtheit

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) führt eine Kampagne für mehr Flexibilität und Selbstbestimmtheit am Arbeitsplatz durch. Ziel ist nicht die Erhöhung des Arbeitszeitvolumens, sind keine neuen Gesetze zur Teilzeit oder Wahlarbeitszeit. Vielmehr wird eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeit gefordert; weg von der täglichen Betrachtungsweise, hin zu einer wöchentlichen. Auch stehen flexible Lösungen für Wochenend- und Schichtarbeit sowie die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Branchen und Betriebe im Fokus.
Das zulässige Arbeitszeitvolumen soll flexibler als heute verteilt werden können, um den Anforderungen von Mitarbeitern und Unternehmen gerecht zu werden.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) beteiligt sich an der vbw-Arbeitszeitkampagne.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Novellierung des Mutterschutzrechts

Neuerungen zum 1. Januar 2018

Im Mutterschutz treten zum 1. Januar 2018 mehrere rechtliche Neuerungen in Kraft. Diese sollen zu einem ungestörten Betriebsablauf beitragen, ohne die Schwangeren zu gefährden.

Unter anderem gibt es beim Verbot der Nachtarbeit Neuerungen. Es besteht kein Beschäftigungsverbot, solange die Aufsichtsbehörde über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr nicht entschieden hat. Die Ausnahmegenehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt wird. Weitere Neuerungen betreffen die Gefährdungsbeurteilung.

Ausführliche Informationen zu den Neuerungen finden Sie hier.

Soziale Medien: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Achtung bei möglichen Leistungsbewertungen!

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR 7/15), dass der Betriebsrat über die Ausgestaltung des Facebook-Auftritts eines Arbeitgebers mitbestimmen darf, wenn die Seite für Außenstehende die Möglichkeit bietet, die Arbeitsleistung von Mitarbeitern mithilfe der Kommentarfunktion zu bewerten. Denn dies kommt einer Überwachungsfunktion gleich und erzeugt einen entsprechenden Druck.
 
Sollten also Aktivitäten des Arbeitgebers auf sozialen Medien die Möglichkeit bieten, Leistungen von Mitarbeitern zu bewerten, muss der Betriebsrat angehört werden. Die Erfurter Richter betonten aber auch, dass der Auftritt eines Unternehmens im Internet im Übrigen grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig ist.