§ 7a UWG: BNetzA veröffentlicht finale Auslegungshinweise

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Im Oktober 2021 kontaktierte die Bundesnetzagentur (BNetzA) den CCV hinsichtlich der Einwilligungsdokumentation gemäß § 7a UWG. § 7a UWG erlaubt der BNetzA Auslegungshinweise zu veröffentlichen, wie die Einwilligungen von Verbrauchern in die Telefonwerbung durch die Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden sollen („in angemessener Form“). Die Regelung wurde mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ eingeführt. Hierzu überreichte die BNetzA einen entsprechenden Entwurf und bat den CCV um eine Stellungnahme. Seine ausführliche, kritische Stellungnahme sandte der CCV am 28. November 2021 an die BNetzA. Auch weitere Verbände beteiligten sich und kritisierten den Entwurf. Nunmehr veröffentlichte die BNetzA am 7. Juli 2022 ihre finalen Auslegungshinweise zu § 7a UWG.

„Talk to the president“ am 22. Juli

Keine Agenda – Keine Präsentation

Am 22. Juli laden wir von 17 bis 18 Uhr ein zum CCV-Online-Event „Talk to the president“.

  • Was macht eigentlich ein Verbandspräsident?
  • Was sind die aktuellen regulatorischen Herausforderungen für die Branche?
  • Was war das spannendste Politikergespräch der vergangenen Jahre, welches das langweiligste?
  • Was treibt Sie zu Ihrem ehrenamtlichen Engagement?

Fragen Sie doch! Wir haben eine Stunde Zeit und freuen uns auch auf Ihre Wünsche und Ihren Input.

  • Was erwarten Sie vom CCV?
  • Was sind Ihre aktuellen unternehmerischen Herausforderungen, bei denen der Verband helfen kann?
  • Wo soll es Ihrer Meinung nach mit Ihrem Verband in den nächsten Jahren hin gehen?

Keine Agenda – Keine Präsentation – Nur Ihre Fragen und Anregungen und die Antworten des Präsidenten!

Hier geht’s zur kostenfreien Anmeldung.

CCV begrüßt OVG-Beschluss gegen Bundesnetzagentur

Berlin, 8. Juni 2021. Am 4. Januar 2021 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Pressemitteilung, in der sie von einem Bußgeldbescheid gegen ein Mitglied des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) berichtete. Diese Pressemitteilung wurde in der Folge mehrfach medial aufgegriffen. Der CCV kritisierte am 19. Januar 2021 in diesem Zusammenhang die Veröffentlichungspraxis der BNetzA. Nunmehr untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) der BNetzA – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 10.000 Euro – vorläufig, die Pressemitteilung auf ihrer Internetseite weiter zu verbreiten. Der CCV begrüßt diese Entscheidung.

Das OVG (OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21) begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die veröffentlichte Pressemitteilung, welche eine namentliche Benennung des Unternehmens beinhaltete, eine rechtswidrige Beeinträchtigung darstellt. Es handelt sich hierbei um eine administrative Maßnahme, welche direkt auf die Marktbedingungen eines individualisierten Unternehmens zielt und das Verhalten der Geschäftspartner des Unternehmens sowie das Verhalten der von ihm adressierten Endnutzer beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation nachteilig verändern kann. Der streitbefangenen Pressemitteilung fehlt es an einer solch einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Ermächtigungsgrundlage.

„Dieser Beschluss hat Signalwirkung“, kommentiert CCV-Präsident Dirk Egelseer die Entscheidung. Inländische Call- und Contactcenter unterliegen den hohen arbeits-, datenschutz- sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers sowie den Mindestlohnstandards. Bei nicht in Deutschland und der EU ansässigen Anbietern ist dies nicht der Fall. Durch solch eine unbedachte Veröffentlichungspraxis der BNetzA gerät ein betroffener Anbieter in Misskredit und es werden ausländische Unternehmen, die bei einem Gesetzesverstoß von der BNetzA und den Staatsanwaltschaften kaum bis gar nicht belangt werden können, gestärkt.

Der CCV kritisiert die Veröffentlichungspraxis des sogenannten „name & shame“ durch die BNetzA; erst recht, wenn das namentlich genannte Unternehmen noch nicht rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt wurde. Solch ein Vorgehen wirkt aus Sicht des CCV unseriös.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz ein äußerst wichtiges Anliegen. Der Verband befürwortet Maßnahmen und Geldbußen gegen unredlich agierende Unternehmen, die dem Ruf unserer Branche schaden. Jedoch darf dies nicht durch voreilige „name & shame“-Veröffentlichungen ohne bestehende Rechtskraft und unterlegt mit Behauptungen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der BNetzA fallen, in eine Vorverurteilung münden.

CCV-Meldung vom 19. Januar 2021: https://cc-verband.de/kritik-an-veroeffentlichungspraxis-der-bundesnetzagentur
Links zum Urteil und zu Zusammenfassungen/Kommentierungen: OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 – 13 B 331/21 – dejure.org
Artikel auf haufe.de zum Beschluss: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/behoerde-soll-unternehmensname-bei-bussgeldverfahren-nicht-nennen_230132_546744.html

Anhörung zur TKG-Novelle

Ausschuss Wirtschaft und Energie

Im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie fand am 01.03.2021 eine Anhörung zur TKG-Novelle (Telekommunikationsgesetz) statt. Diese sieht u. a. Investitionen in den Glasfaserausbau sowie ein Recht auf schnelles Internet vor. Zudem widmet sich bspw. der geplante § 119 TKG der Rufnummernübermittlung und dem Eindämmen von Manipulationen in diesem Bereich.

Medienstaatsvertrag in Kraft

Seit 07.11.2020

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit 07.11.2020 in Kraft und löst den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der seit 1991 gültig war, ab. Im Gegensatz zu diesem berücksichtigt der MStV auch die moderne Medienwelt mit ihren zahlreichen Spielarten wie Social Media, Blogs etc.

Wichtig für Websitebetreiber, die auch redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, ist u. a., dass sich die entsprechende Verantwortlichkeit nicht mehr aus § 55 Abs. 2 RStV ergibt, sondern aus § 18 Abs. 2 MStV. Das Impressum ist entsprechend zu ändern. Weitere Einzelheiten können Sie bspw. auf diesen Seiten nachlesen: versandhandelsrecht.dee-recht24.deres-media.net.

Rechtliche CCV-Publikation

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Der CCV plant für das Jahr 2021 eine Fachpublikation zu den Themen Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Darin wird Constantin Jacob, CCV-Leiter Recht & Regulierung sowie Verbandsjustitiar, ausgewählte praxisrelevante Fragen thematisieren und einen Überblick zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vermitteln.

Unterstützt wird die Fachpublikation von CCV-Silbersponsor Nuance: Angesichts der massiv gestiegenen Daten- und Identitätsdiebstähle, vor allem seit Anfang 2020, ist für Nuance und die Branche das Thema Datensicherheit noch wichtiger geworden. Die Verluste betragen jährlich fünf Milliarden US-Dollar weltweit. Es gibt also viel zu tun, um sowohl Kunden als aber auch Mitarbeitende im Contact Center zu schützen. Und dazu tragen Initiativen und Publikationen wie diese des CCV maßgeblich bei, die Nuance daher sehr gern unterstützt.

CCV-Stellungnahme der Bundesnetzagentur überreicht

Beschwerden über belästigendes Anrufverhalten

Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 übermittelte die Bundesnetzagentur dem CCV die Evaluierungsergebnisse zum Thema „Beschwerden über belästigendes Anrufverhalten“. Danach gingen zwischen 01.02.2019 und 31.01.2020 bei der Bundesnetzagentur 41.637 Beschwerden über belästigendes Anrufverhalten ein. Der Schwerpunkt der Beschwerden liegt bei der Anrufhäufigkeit pro Tag und pro Woche sowie bei den Lost Calls. Im Vergleich zur Evaluierung 2015 beobachtete die Bundesnetzagentur einen Anstieg der Beschwerden wegen der Anrufhäufigkeit. Die Bundesnetzagentur bat den CCV um eine Äußerung bis 10. September 2020 und stellte ein Treffen im 4. Quartal in Aussicht.

Der CCV überreichte nunmehr der Bundesnetzagentur seine Stellungnahme. Vorausgegangen waren u. a. Gespräche mit anderen Wirtschaftsverbänden sowie im CCV-Arbeitskreis Recht & Regulierung.

Entgelte und Kontrollen in Callcentern

Kleine Anfrage im Bundestag

Im Jahr 2019 lag das Medianentgelt von sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten in der Callcenter-Branche bei 2.049 Euro, im Vergleich dazu betrug das Entgelt über alle Branchen für sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte 3.401 Euro. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Aus der Antwort geht zudem hervor, dass die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ im vergangenen Jahr 70 Arbeitgeberprüfungen veranlasste und 125 Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren einleitete.

CCV-Austausch mit MdB Tabea Rößner

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Am 23. Juni 2020 tauschten sich CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob mit Tabea Rößner (Bündnis 90/Die Grünen), Mitglied des Bundestages und Sprecherin für Netzpolitik und Verbraucherschutz, aus. Zentrales Thema des Gesprächs war das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitete Gesetz für faire Verbraucherverträge, das nunmehr in den Kabinettssitzungsplan der Bundesregierung für Juli 2020 aufgenommen wurde.

In diesem Jahr fanden bereits zahlreiche Gespräche zwischen dem CCV und der Politik zu diesem für unsere Branche bedeutenden Gesetzesvorhaben statt.

Evaluierungsergebnisse der Bundesnetzagentur

Beschwerden über belästigendes Anrufverhalten

Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 übermittelte die Bundesnetzagentur dem CCV die Evaluierungsergebnisse zum Thema „Beschwerden über belästigendes Anrufverhalten“. Danach gingen zwischen 01.02.2019 und 31.01.2020 bei der Bundesnetzagentur 41.637 Beschwerden über belästigendes Anrufverhalten ein. Der Schwerpunkt der Beschwerden liegt bei der Anrufhäufigkeit pro Tag und pro Woche sowie bei den Lost Calls. Im Vergleich zur Evaluierung 2015 beobachtete die Bundesnetzagentur einen Anstieg der Beschwerden wegen der Anrufhäufigkeit.

Der CCV erstellte ein Summary der Evaluierungsergebnisse, welches Sie HIER nach Login abrufen können. Zwischen dem CCV und der Bundesnetzagentur findet diesbezüglich ein Austausch statt.