Austausch mit der Bundesnetzagentur

Der CCV im Einsatz für die Branche

Am 22.07. trafen sich CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Justiziar Constantin Jacob mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Bonn zu einem Dialog. Gesprochen wurde über verschiedene, branchenrelevante Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbsrechts, z. B. über den Branchenkodex, die Arbeit der BNetzA und des CCV, die Bedeutung von KI sowie das sinkende Beschwerdeaufkommen.
Umfassende Informationen zu branchenrelevanten Themen erhalten Sie auf unseren Themenseiten.

Zur Wirtschaftspolitik der Ampel-Regierung

Zehn-Punkte-Papier der vbw

Aufgrund der Unzufriedenheit der Wirtschaft mit der aktuellen Wirtschaftspolitik hat die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., deren langjähriges Mitglied der CCV ist, ein Zehn-Punkte-Papier zur wirtschaftspolitischen Lage erstellt. Dieses können Sie an dieser Stelle (PDF) abrufen. Der CCV sieht ebenso den Wirtschaftsstandort Deutschland gefährdet und schließt sich den zehn vbw-Schwerpunktforderungen an.

Politischer Dialog in Berlin

vbw-Veranstaltung

CCV-Justiziar Constantin Jacob nahm am 06. und 07.07.2023 am politischen Dialog der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) teil, in dessen Rahmen ein intensiver Austausch z. B. mit den MdBs Stefan Müller (CSU), Marianne Schieder, Bernd Rützel (beide SPD), Karsten Klein (FDP) sowie Dr. Manuela Rottmann und Stefan Schmidt (beide Bündnis 90/Die Grünen) stattfand. Zentrale Inhalte waren die Energiepolitik, der Fachkräftemangel sowie das Tarifrecht. An dieser Stelle finden Sie den vbw-Rückblick. Hier können Sie sich über besonders branchenrelevante Themen informieren.

CCV kommentiert BNetzA-Jahresbericht Telekommunikation 2022

Berlin, 5. Juni 2023. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichte am 2. Juni 2023 ihren Jahresbericht Telekommunikation 2022. Der Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) lehnt unerlaubte Telefonwerbung und Rufnummernmissbrauch ab, verurteilt dieses die Branche in Misskredit bringende Marktverhalten und begrüßt darum das Vorgehen der BNetzA gegen unseriöse Marktteilnehmer. Der Branchenverband kritisiert jedoch die nach wie vor intransparente Veröffentlichungspraxis der Behörde.

Gemäß Jahresbericht erreichten die BNetzA im Jahr 2022 64.704 schriftliche Beschwerden zur unerlaubten Telefonwerbung. Damit sank die Anzahl der Beschwerden im Vergleich zum Vorjahr (79.702) deutlich um rund 19 %. Wie bereits in den vergangenen Berichten und vom CCV sowie weiteren führenden Wirtschaftsverbänden wiederholt kritisiert, veröffentlichte die Behörde auch dieses Jahr keine nach begründeten und unbegründeten Beschwerden aufgeschlüsselte Statistik. Gerade dies ist jedoch nach Ansicht des CCV von elementarer Bedeutung, um die Beschwerdezahlen exakt einordnen zu können. Denn nach Auskunft der Bundesregierung ist ein Großteil der Beschwerden, die die BNetzA erreicht, entweder nicht substantiiert oder es liegt gar kein Rechtsverstoß zugrunde. Die BNetzA selbst betonte zudem in der Vergangenheit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einer verstärkten Berichterstattung und dem Beschwerdeaufkommen besteht. In der „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wird ebenso auf diese Kausalität hingewiesen.

„Es gibt auch weiterhin keinen Zweifel, dass dieser Zusammenhang besteht. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass die Bundesnetzagentur in ihren Berichten endlich zwischen begründeten und unbegründeten Beschwerden differenziert“, gibt CCV-Präsident Dirk Egelseer zu bedenken und ergänzt: „Die intransparente Veröffentlichungspraxis führt dazu, dass aus diesen Angaben nur schwerlich Rückschlüsse gezogen werden können und sie keine Grundlage für regulatorische Eingriffe wie die Bestätigungslösung darstellen. Erst wenn die Bundesnetzagentur dazu übergeht, die Beschwerdezahlen differenziert darzustellen, können diese entsprechend fundiert analysiert werden.“ CCV-Justiziar Constantin Jacob fügt hinzu: „Dass bei einer Anzahl von 64.704 schriftlichen Beschwerden nur in neun Verfahren Bußgelder erlassen wurden, spricht für einen großen Anteil unbegründeter Beschwerden.“ „Zudem gibt auch der Jahresbericht 2022 wieder keine Auskunft darüber, wie hoch der Anteil von Werbeanrufen aus dem Ausland ist. Gerade solche Anrufe, oft mit strafrechtlicher Relevanz, stellen ein großes Problem dar“, erläutert Dirk Egelseer und betont abschließend: „Die BNetzA dokumentiert, dass sie mit den ihr durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten, bereits sehr weitreichenden Mitteln keine nachhaltigen Erfolge gegen unzulässige Telefonwerbung erzielen konnte und auch Instrumente wie die Bestätigungslösung und das Textformerfordernis kriminelles Handeln nicht unterbinden. Das haben wir prognostiziert. Anstatt Legislative und Exekutive hinterfragen, ob Maßnahmen und/oder Zielrichtung falsch sind, wird lediglich immer mehr Regulierung gefordert. Wir erwarten dringend unter Einbeziehung der Branchenverbände ein Umdenken hin zu geeigneten Maßnahmen, an dessen Beginn eine genauere Analyse der Beschwerden gehört. So haben wir als Verband bis heute keine detaillierten Zahlen erhalten und fordern diese erneut.“ Darüber hinaus schlüsselt die BNetzA die Beschwerdezahlen nicht nach einzelnen Branchen auf, sondern benennt nur besonders betroffene Wirtschaftszweige.

Daneben betont die BNetzA in ihrem Jahresbericht die Bedeutung ihrer Auslegungshinweise zu § 7a UWG. Dieser verpflichtet die werbetreibenden Unternehmen dazu, Einwilligungen in die Telefonwerbung in angemessener Form zu dokumentieren und aufzubewahren und soll unter anderem eine effizientere Verfolgung von unerlaubter Telefonwerbung ermöglichen. Am vorgeschalteten Konsultationsverfahren beteiligte sich auch der CCV mit einer ausführlichen Stellungnahme. „Leider flossen praktische und juristische Bedenken der Branche, die von mehreren Verbänden vorgetragen wurden, nicht in die finalen Auslegungshinweise ein. Das ist umso problematischer, da es sich bei § 7a UWG letztlich um eine Beweislastumkehr handelt, deren Zweck nicht etwa der Verbraucherschutz ist, sondern die Arbeit der BNetzA als Ermittlungsbehörde erleichtern soll“, kommentiert Constantin Jacob.

Der Verbraucher- und Beschäftigtenschutz ist dem CCV ein fundamentales Anliegen. Entsprechend wurde gemeinsam mit dem Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV) und in Zusammenarbeit mit der BNetzA bereits 2007 ein Ehren-  bzw. Branchenkodex erstellt, der verbindliche Regeln für das Telefonieverhalten der gesamten Branche festlegt. In diesem Zusammenhang begrüßt der CCV das Vorgehen der BNetzA gegen unseriöse Marktteilnehmer, erwartet von der Behörde jedoch einen Verzicht auf die Veröffentlichungspraxis des „name & shame“, soweit jedenfalls Bußgelder noch nicht rechtkräftig sind. Diese Erwartungshaltung wurde auch bereits verwaltungsgerichtlich bestätigt.

Hintergrund

BNetzA-Jahresbericht Telekommunikation 2023:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Mediathek/Berichte/2023/JB_TK_2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3

BNetzA-Pressemitteilung zum Jahresbericht:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20230602_JB_TK2022.html?nn=265778

 CCV-Themenseite:
 http://www.ccv-positionen.de

CCV-Branchenkodex:
https://cc-verband.de/branchenkodex/

Über den CCV

Der Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) ist die Stimme der deutschen Customer Service- und Callcenter-Branche sowie ihrer Dienstleister. Zu dem Wirtschaftszweig mit über 560.000 Beschäftigten zählen neben eigenständigen Service- auch Inhouse-Callcenter in Unternehmen. Mit seinen Mitgliedsunternehmen repräsentiert der CCV führende Customer Service-Einheiten und Call- und Contactcenter aus den Bereichen Handel, Finanzen, Industrie und Dienstleistung. Als größter Verband in diesem Bereich vertritt er die Interessen gegenüber Medien und Politik und ist innerhalb der Branche eine anerkannte Plattform für fachspezifischen Informationsaustausch. Der CCV bietet zudem ein umfangreiches Netzwerk für beste Branchenkontakte.
www.cc-verband.de

§ 7a UWG: BNetzA veröffentlicht finale Auslegungshinweise

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Im Oktober 2021 kontaktierte die Bundesnetzagentur (BNetzA) den CCV hinsichtlich der Einwilligungsdokumentation gemäß § 7a UWG. § 7a UWG erlaubt der BNetzA Auslegungshinweise zu veröffentlichen, wie die Einwilligungen von Verbrauchern in die Telefonwerbung durch die Unternehmen dokumentiert und aufbewahrt werden sollen („in angemessener Form“). Die Regelung wurde mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ eingeführt. Hierzu überreichte die BNetzA einen entsprechenden Entwurf und bat den CCV um eine Stellungnahme. Seine ausführliche, kritische Stellungnahme sandte der CCV am 28. November 2021 an die BNetzA. Auch weitere Verbände beteiligten sich und kritisierten den Entwurf. Nunmehr veröffentlichte die BNetzA am 7. Juli 2022 ihre finalen Auslegungshinweise zu § 7a UWG.

„Talk to the president“ am 22. Juli

Keine Agenda – Keine Präsentation

Am 22. Juli laden wir von 17 bis 18 Uhr ein zum CCV-Online-Event „Talk to the president“.

  • Was macht eigentlich ein Verbandspräsident?
  • Was sind die aktuellen regulatorischen Herausforderungen für die Branche?
  • Was war das spannendste Politikergespräch der vergangenen Jahre, welches das langweiligste?
  • Was treibt Sie zu Ihrem ehrenamtlichen Engagement?

Fragen Sie doch! Wir haben eine Stunde Zeit und freuen uns auch auf Ihre Wünsche und Ihren Input.

  • Was erwarten Sie vom CCV?
  • Was sind Ihre aktuellen unternehmerischen Herausforderungen, bei denen der Verband helfen kann?
  • Wo soll es Ihrer Meinung nach mit Ihrem Verband in den nächsten Jahren hin gehen?

Keine Agenda – Keine Präsentation – Nur Ihre Fragen und Anregungen und die Antworten des Präsidenten!

Hier geht’s zur kostenfreien Anmeldung.

CCV begrüßt OVG-Beschluss gegen Bundesnetzagentur

Berlin, 8. Juni 2021. Am 4. Januar 2021 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Pressemitteilung, in der sie von einem Bußgeldbescheid gegen ein Mitglied des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) berichtete. Diese Pressemitteilung wurde in der Folge mehrfach medial aufgegriffen. Der CCV kritisierte am 19. Januar 2021 in diesem Zusammenhang die Veröffentlichungspraxis der BNetzA. Nunmehr untersagte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) der BNetzA – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 10.000 Euro – vorläufig, die Pressemitteilung auf ihrer Internetseite weiter zu verbreiten. Der CCV begrüßt diese Entscheidung.

Das OVG (OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21) begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die veröffentlichte Pressemitteilung, welche eine namentliche Benennung des Unternehmens beinhaltete, eine rechtswidrige Beeinträchtigung darstellt. Es handelt sich hierbei um eine administrative Maßnahme, welche direkt auf die Marktbedingungen eines individualisierten Unternehmens zielt und das Verhalten der Geschäftspartner des Unternehmens sowie das Verhalten der von ihm adressierten Endnutzer beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation nachteilig verändern kann. Der streitbefangenen Pressemitteilung fehlt es an einer solch einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Ermächtigungsgrundlage.

„Dieser Beschluss hat Signalwirkung“, kommentiert CCV-Präsident Dirk Egelseer die Entscheidung. Inländische Call- und Contactcenter unterliegen den hohen arbeits-, datenschutz- sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers sowie den Mindestlohnstandards. Bei nicht in Deutschland und der EU ansässigen Anbietern ist dies nicht der Fall. Durch solch eine unbedachte Veröffentlichungspraxis der BNetzA gerät ein betroffener Anbieter in Misskredit und es werden ausländische Unternehmen, die bei einem Gesetzesverstoß von der BNetzA und den Staatsanwaltschaften kaum bis gar nicht belangt werden können, gestärkt.

Der CCV kritisiert die Veröffentlichungspraxis des sogenannten „name & shame“ durch die BNetzA; erst recht, wenn das namentlich genannte Unternehmen noch nicht rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt wurde. Solch ein Vorgehen wirkt aus Sicht des CCV unseriös.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz ein äußerst wichtiges Anliegen. Der Verband befürwortet Maßnahmen und Geldbußen gegen unredlich agierende Unternehmen, die dem Ruf unserer Branche schaden. Jedoch darf dies nicht durch voreilige „name & shame“-Veröffentlichungen ohne bestehende Rechtskraft und unterlegt mit Behauptungen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der BNetzA fallen, in eine Vorverurteilung münden.

CCV-Meldung vom 19. Januar 2021: https://cc-verband.de/kritik-an-veroeffentlichungspraxis-der-bundesnetzagentur
Links zum Urteil und zu Zusammenfassungen/Kommentierungen: OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 – 13 B 331/21 – dejure.org
Artikel auf haufe.de zum Beschluss: https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/behoerde-soll-unternehmensname-bei-bussgeldverfahren-nicht-nennen_230132_546744.html

Anhörung zur TKG-Novelle

Ausschuss Wirtschaft und Energie

Im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie fand am 01.03.2021 eine Anhörung zur TKG-Novelle (Telekommunikationsgesetz) statt. Diese sieht u. a. Investitionen in den Glasfaserausbau sowie ein Recht auf schnelles Internet vor. Zudem widmet sich bspw. der geplante § 119 TKG der Rufnummernübermittlung und dem Eindämmen von Manipulationen in diesem Bereich.

Medienstaatsvertrag in Kraft

Seit 07.11.2020

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit 07.11.2020 in Kraft und löst den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der seit 1991 gültig war, ab. Im Gegensatz zu diesem berücksichtigt der MStV auch die moderne Medienwelt mit ihren zahlreichen Spielarten wie Social Media, Blogs etc.

Wichtig für Websitebetreiber, die auch redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, ist u. a., dass sich die entsprechende Verantwortlichkeit nicht mehr aus § 55 Abs. 2 RStV ergibt, sondern aus § 18 Abs. 2 MStV. Das Impressum ist entsprechend zu ändern. Weitere Einzelheiten können Sie bspw. auf diesen Seiten nachlesen: versandhandelsrecht.dee-recht24.deres-media.net.

Rechtliche CCV-Publikation

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Der CCV plant für das Jahr 2021 eine Fachpublikation zu den Themen Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Darin wird Constantin Jacob, CCV-Leiter Recht & Regulierung sowie Verbandsjustitiar, ausgewählte praxisrelevante Fragen thematisieren und einen Überblick zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vermitteln.

Unterstützt wird die Fachpublikation von CCV-Silbersponsor Nuance: Angesichts der massiv gestiegenen Daten- und Identitätsdiebstähle, vor allem seit Anfang 2020, ist für Nuance und die Branche das Thema Datensicherheit noch wichtiger geworden. Die Verluste betragen jährlich fünf Milliarden US-Dollar weltweit. Es gibt also viel zu tun, um sowohl Kunden als aber auch Mitarbeitende im Contact Center zu schützen. Und dazu tragen Initiativen und Publikationen wie diese des CCV maßgeblich bei, die Nuance daher sehr gern unterstützt.