Urteil zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Ausnahmebewilligung untersagt

In einem Urteil vom 27. April 2023 (Az. 4 K 311/22) betonte das Verwaltungsgericht Berlin (ausführliche Pressemittelung) die Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe. Es entschied, dass ein Online-Möbelhänder (Klägerin), der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, Mitarbeiter des eigenen Kundendienstes in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen darf. Die Voraussetzungen für solch eine Ausnahmebewilligung lägen nicht vor, da die Klägerin die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend ausnutze; das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung. Erfahren Sie an dieser Stelle mehr über den rechtlichen Hintergrund zum Thema Sonn- und Feiertagsarbeit.

Sonn- und Feiertagsarbeit in Sachsen: Landeskirche muss beteiligt werden

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen ist an Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. Mai 2020 entschieden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Fast alle Bundesländer erließen jedoch Landesverordnungen, die u. a. für Call- und Contactcenter Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wobei die hessische Bedarfsgewerbeverordnung im November 2014 vom Bundesverwaltungsgericht für teilweise unwirksam erklärt wurde. Im Gegensatz zu den übrigen Bundesländern besteht in Sachsen keine entsprechende Verordnung, hier werden durch die Aufsichtsbehörden Einzelfallentscheidungen getroffen. Dies hatte die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen 2016 zum Anlass genommen, bei der zuständigen sächsischen Landesdirektion zu beantragen, an den Bewilligungsverfahren beteiligt zu werden. Die Landesdirektion lehnte ab, die Landeskirche klagte hiergegen erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Im April 2019 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Bautzen das Urteil, woraufhin der Freistaat Sachsen die Revision durch das Bundesverwaltungsgericht beantragte.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nunmehr die Sichtweise der Vorinstanzen, die Landeskirche ist folglich an Verfahren zur Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern zu beteiligen. Das Gericht argumentiert, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, die im Einzelfall Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zulassen, gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend sind. CCV-Präsident Dirk Egelseer gibt zu bedenken, dass „das Urteil durch die Beteiligung einer weiteren Partei am Bewilligungsverfahren zu mehr Bürokratie sowie zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten führt.“

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) begleitet das Thema der Sonn- und Feiertagsarbeit intensiv und setzt sich für die Branche ein.

Hintergrund
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: https://www.bverwg.de/pm/2020/21
CCV-Themenseite zur Sonn- und Feiertagsarbeit: https://cc-verband.de/themen/sonn-und-feiertagsarbeit
CCV-Themenseite zu den Branchenthemen: http://www.ccv-positionen.de

Abschluss der CCV-Roadshow

CCV informierte über Mitarbeiterführung und Arbeitsrecht

2018 profitierten Mitglieder und Interessenten des CCV von der informativen DSGVO-Roadshow. In diesem Jahr klärten wir im Rahmen einer Veranstaltungsreihe über „Mitarbeiterführung und Arbeitsrecht im Kundenservice“ auf, die am vergangenen Mittwoch in Düsseldorf ihren Abschluss fand. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern, beim Referenten Herrn Julian Leder sowie bei den Gastgebern DATEV eG (Nürnberg), VIAFON GmbH (Berlin) und InVision AG (Düsseldorf)!

Informieren Sie sich hier über unsere Themen und Positionen!

CCV: Gespräch mit ver.di

Austausch zu aktuellen Themen

Als größter Verband der Call- und Contactcenter-Wirtschaft vertritt der CCV die Interessen der Branche gegenüber Politik, Medien, Öffentlichkeit und Gewerkschaften.

In diesem Rahmen fand am 28.08. wieder ein Gespräch mit ver.di statt. Hierbei tauschten sich CCV-Präsident Dirk Egelseer und Verbandsjustitiar Constantin Jacob u. a. mit Herrn Nöthen aus, der auch auf der diesjährigen Jahrestagung einen Vortrag halten wird. Themen waren bspw. die aktuelle Entwicklung der Branche, der Beschäftigtendatenschutz, die Bestätigungslösung sowie der Branchenkodex.

Im Oktober folgen Termine mit den Mitgliedern des Deutschen Bundestags Frau Sarah Ryglewski (SPD) sowie Herrn Sebastian Steineke (CDU).

CCV-Roadshow 2019 mit Zertifikat

2018 profitierten Mitglieder und Interessenten des CCV von der informativen DSGVO-Roadshow. In diesem Jahr klärten wir über „Mitarbeiterführung und Arbeitsrecht im Kundenservice“ auf.

Einen herzlichen Dank an alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, dem Referenten Herrn Julian Leder sowie den Gastgebern DATEV eG, VIAFON GmbH sowie InVision AG!

               

Vergangene Termine:

  • 10.09.2019 bei der DATEV eG in Nürnberg
  • 25.09.2019 (10 Uhr bis 17:30 Uhr) bei der VIAFON GmbH in Berlin
  • 09.10.2019 (10 Uhr bis 17:30 Uhr) bei der InVision AG in Düsseldorf

Führungskräfte im Kundenservice sollten die wesentlichen arbeitsrechtlichen Regelungen kennen, denn Themen wie das Diskriminierungsverbot, Wiedereingliederungsmaßnahmen, Personalgespräche und die Kündigung stellen große Herausforderungen für die Unternehmensführung dar. Das Arbeitsrecht enthält viele bedeutende Fragestellungen und Fallstricke für Unternehmen, über die der CCV im Rahmen der Roadshow „Mitarbeiterführung und Arbeitsrecht im Kundenservice“ aufklärte.

Inhalt der als Kombination aus Vortrag und Workshop konzipierten Roadshow:

  1. Fragen und Techniken der Mitarbeiterführung.
  2. Grundzüge des Individualarbeitsrechts, u. a.:
    • Was sind die rechtlichen Fallstricke im Rahmen von Stellenausschreibungen und Bewerbungsgesprächen?
    • Wie führe ich Krankenrückkehr-/Eingliederungs- und Personalgespräche?
    • Welche Fördermöglichkeiten bestehen bei der Wiedereingliederung nach einer Langzeiterkrankung sowie bei Langzeitarbeitslosigkeit?
    • Was ist bei der Erstellung von Dienstplänen zu berücksichtigen?
    • Was ist im Rahmen der Kündigung und bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen zu beachten?
  3. Grundlagen des Beschäftigtendatenschutzes:
    • Wie ist die Rechtslage beim Mithören und Aufzeichnen von Gesprächen?
    • Wie ist die Einwilligung beim Gesprächspartner und beim Mitarbeiter einzuholen?
  4.  Exkurs ins kollektive Arbeitsrecht, u. a.:
    • Wie gestaltet sich die Beteiligung des Betriebsrats z. B. bei Kündigung und Eingliederung?
    • Welche Fragen ergeben sich bei Haustarifverträgen?

Die Roadshow war speziell abgestimmt auf Führungskräfte in Call-, Contact- und Servicecentern. Alle Teilnehmer erhielten ein CCV-Zertifikat.

Ihr Referent: Julian Leder (Personal Excellence)

Jurist, langjährig als Trainer und Coach in den Bereichen Recht, Führung und Kommunikation tätig, über 18 Jahre Erfahrung im Bereich Kundenservice, im Inhouse-Bereich als auch bei Dienstleistern, 15 Jahre Erfahrung in der Führung von Mitarbeitern, Führungskräften und Callcenter-Steuerern. Neben seiner Tätigkeit als Standortleiter bei LIDL in Berlin ist er als Trainer und Coach für die auf Customer Service spezialisierte Personalberatung Personal Excellence tätig.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an Frau Jördis Harenkamp, Managerin Public Relations & Finanzen im CCV, oder Herrn Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung und CCV-Verbandsjustiziar.

Sonntagsarbeit: Beteiligung der Landeskirche

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Im  April 2017 urteilte das Verwaltungsgericht Dresden, dass die Kirche in sächsischen Verwaltungsverfahren beteiligt werden muss, wenn es sich um Ausnahmegenehmigungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern handelt. Das damalige Urteil wurde nun vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 11. April 2019 bestätigt.
 
Die Landesdirektion Sachsen lehnte ursprünglich eine Beteiligung der evangelischen Landeskirche an solchen Verfahren ab, die daraufhin klagte. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlt in Sachsen eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vorsieht. Ausnahmegenehmigungen werden in Verwaltungsverfahren erteilt.
 
Der CCV begleitet das Thema der Sonn- und Feiertagsarbeit intensiv und setzt sich für die Branche ein.

Alles, was Politik ist

Der CCV im Einsatz für unsere Branche

Von Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar im Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)
Dieser Beitrag ist der CCVNews zur CCW 2019 entnommen.

Mehr als 30 Pressemitteilungen, über zehn Pressanfragen und 20 Fachartikel, über 100 Teilnehmer an der vom Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) veranstalteten Jahrestagung der Call-und Contactcenter-Wirtschaft. Kennzahlen, die den Einsatz des CCV und seine herausragende Bedeutung als Branchenverband untermauern. Das Jahr 2018 war ein bewegtes. So beschäftigte den Wirtschaftszweig die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), über die der CCV im Rahmen einer Roadshow sowie auf seiner Homepage informierte, in hohem Maße. Aber nicht nur der Rechtsanwendung widmete sich der CCV, sondern auch der Interessenvertretung.

Textformerfordernis

Im April 2018 beschloss der Bundesrat einen Gesetzentwurf, wonach Verbraucher am Telefon geschlossene Verträge zu deren Wirksamkeit nachträglich in Textform (z. B. E-Mail, SMS, Fax, Post) bestätigen müssen. Seit 2013 gilt solch ein Erfordernis für Gewinnspieleintragsdienste. Bereits 2017 brachte der Bundesrat einen gleichlautenden Entwurf ein. Aufgrund des Endes der damaligen Legislaturperiode wurde dazu im Bundestag nicht mehr beraten. Die Bundesregierung erwiderte auf die Initiative, dass es „nicht hinreichend gesichert ist, dass die im Gesetzentwurf des Bundesrats gewählten rechtlichen Regelungen die angestrebte Wirkung entfalten werden und die gebotene Rechtssicherheit schaffen“ und äußerte rechtliche Bedenken. Diese teilt der CCV. Solche Forderungen dienen nicht dem Verbraucherschutz, sondern widersprechen unserer modernen Dienstleistungsgesellschaft und tragen technischen Entwicklungen nicht Rechnung. Der CCV erstellte eine umfassende, auch auf der CCV-Homepage abrufbare Stellungnahme zum Bundesratsentwurf und versandte diese an mehr als 30 Ansprechpartner in Politik und Ministerien. Trotz der erwähnten Erwiderung forderte im Juli 2018 die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Bundestag auf, die Bundesregierung anzuhalten, einen Gesetzentwurf für die Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und untergeschobener Verträge vorzulegen. Ende September 2018 führten CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob u. a. hierzu Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Das durch den Bundesrat geforderte umfassende Textformerfordernis für sämtliche Vertragsarten sieht das BMJV ebenfalls skeptisch. Allerdings strebt es eine derartige Regelung für als problematisch angesehene Branchen an, insbesondere den Energiesektor.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Ein bis heute bestehendes teilweises Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in hessischen Call- und Contactcentern ist Folge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014. Derzeit sind Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für Call- und Contactcenter in Verordnungen der einzelnen Bundesländer enthalten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) prüfte die Möglichkeit, im Wege einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung eine Ausnahme zu erlassen. Ende September 2018 waren CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob zu Gesprächen im BMAS. Hierbei betonten Vertreter des Ministeriums, dass sie keine Möglichkeit sehen, eine bundesweite Rechtsverordnung rechtssicher zu erlassen. Allerdings ließen sie wissen, dass aktuell kein Bundesland plant, die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu ändern und die Sonn- und Feiertagsarbeit in unserer Branche einzuschränken. Der CCV setzt sich gegenüber dem Bund sowie den Bundesländern für die Sonn- und Feiertagsarbeit ein und befindet sich in Gesprächen mit ver.di sowie in einem Austausch mit weiteren führenden Wirtschaftsverbänden.

Beschäftigtendatenschutz

Der CCV setzt sich für ein rechtssicheres Monitoring der Callcenter-Agenten ein. Da das in unserer Branche gesprochene Wort die Dienstleistung, also quasi das „hergestellte Produkt“, darstellt, muss diese nach gängigen Qualitätsstandards gemessen und ohne Verletzung von Datenschutzinteressen optimiert werden können. Voraussetzung hierfür ist eine eindeutige Rechtsgrundlage. Mit dem einst geplanten § 32i Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war eine derartige Regelung vorgesehen. Wegen der Bundestagswahl 2013 sowie der Diskussion um die DSGVO wurde der Entwurf jedoch nie umgesetzt. Für den Beschäftigtendatenschutz enthält die DSGVO eine Öffnungsklausel, die dem nationalen Gesetzgeber konkretisierende Regelungen ermöglicht. Deutschland nahm umfassende Änderungen im BDSG vor, eine umfassende Überarbeitung des Beschäftigtendatenschutzes wurde jedoch versäumt. Gemäß Koalitionsvertrag möchten CDU, CSU und SPD ein Beschäftigtendatenschutzgesetz erlassen, das Arbeitnehmerrechte schützt und für Arbeitgeber Rechtssicherheit schafft. In einer kleinen Anfrage der FDP-Fraktion nach dem Stand eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes erwiderte die Bundesregierung im Juni 2018, sie werde eine Prüfung vornehmen, Inhalte und Zeitpläne stünden jedoch nicht fest. Der Beschäftigtendatenschutz war auch Inhalt des Gesprächs zwischen BMJV und CCV Ende September 2018. Mit solchen Regelungen ist nach BMJV-Auskunft mittelfristig nicht zu rechnen.

Gesprächsaufzeichnung als Verbraucherrecht

Erörtert wurde im Rahmen des Gesprächs zwischen BMJV und CCV zudem die Idee einer Aufnahmepflicht von Telefongesprächen bzw. eines Verbraucherrechts auf Gesprächsaufzeichnung. Dies könnte Vorteile für den Verbraucherschutz, aber auch für die Qualitätssicherung im Call- und Contactcenter haben, und war bereits Diskussionsgegenstand im CCV-Arbeitskreis Recht & Regulierung sowie auf der Jahrestagung der Call- und Contactcenter-Wirtschaft im November 2018.

Mindestlohn

Der Mindestlohn ist ebenfalls ein wichtiges Thema in der Branche. Vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 betrug die Höhe 8,50 € brutto. Vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 war der Mindestlohn auf 8,84 € brutto festgesetzt. Auf Vorschlag der Mindestlohnkommission beschloss die Bundesregierung Ende Oktober 2018 eine Erhöhung auf 9,19 € zum 1. Januar 2019 sowie zum 1. Januar 2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über Anpassungen des Mindestlohns.

Forderung nach einem Digitalministerium und einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur

Trotz der Versäumnisse der vergangenen und der Herausforderungen der kommenden Jahre stellt die Große Koalition keinen Minister für Digitales, obwohl sich im Vorfeld der Bundestagswahl 2017 führende Politiker hierfür aussprachen. Der Bundesverband Deutsche Startups e. V. initiierte parallel zu den Koalitionsverhandlungen im Februar 2018 medienwirksam
eine Petition, die CDU, CSU und SPD dazu aufforderte, einen Digitalminister zu ernennen. Neben weiteren führenden Wirtschaftsverbänden unterstützte auch der CCV diese Initiative. Denn gerade die Call- und Contactcenter-Branche mit ihren vielfältigen Kommunikationskanälen braucht eine flächendeckende Verfügbarkeit von zuverlässigen Bandbreiten.

„Bürger und Unternehmen benötigen die besten Kommunikationsnetze und die innovativsten Dienste. Deutschland braucht deutlich leistungsfähigere digitale Infrastrukturen. Jetzt
die Weichen richtig stellen!“ Dies forderte der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM) im Rahmen eines Symposiums im September 2018. Denn hiervon hängt die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, auch jene der Call- und Contactcenter-Branche, entscheidend ab. Der CCV unterstützt das Anliegen, möglichst schnell den Ausbau von gigabitfähigen Anschlussnetzen voranzubringen, und ist Mitunterzeichner der VATM-Forderung.

Der CCV informiert nicht nur seine Mitglieder und die Branche über aktuelle politische Initiativen und Vorhaben, sondern vertritt durch Stellungnahmen, Hintergrundgespräche sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die Interessen und Belange des gesamten Wirtschaftszweigs. „Lobbyarbeit benötigt Zeit und vor allem Ausdauer“, betont CCV-Präsident Dirk Egelseer.

Informieren Sie sich unter www.ccv-positionen.de über zentrale Themen und unterstützen Sie die Arbeit des CCV mit Ihrer Verbandsmitgliedschaft!

CCV zu Gesprächen im BMAS

Sonn- und Feiertagarbeit

Am 27.09.2018 waren CCV-Präsident Dirk Egelseer und CCV-Verbandsjustitiar Constantin Jacob zu Gesprächen im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Erörtert wurde die Sonn- und Feiertagsarbeit in Call- und Contactcentern.
 
Das BMAS betonte, dass es keine Möglichkeit sieht, auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes eine bundesweite Rechtsverordnung rechtssicher zu erlassen. Allerdings ließ das BMAS ebenso wissen, dass aktuell kein Bundesland plant, die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu ändern und die Sonn- und Feiertagsarbeit in unserer Branche einzuschränken.
 
Der CCV setzt sich weiterhin gegenüber BMAS sowie den Bundesländern für die Sonn- und Feiertagsarbeit ein und befindet sich auch in Gesprächen mit ver.di.

CCV zu Gesprächen bei ver.di

Branchenrelevante Themen im Fokus
 
Der Mindestlohn, die Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeitflexibilität und die Gründung eines Arbeitgeberverbandes in der Call- und Contactcenter-Branche waren Gegenstand des Termins zwischen ver.di und dem CCV Mitte Juli 2018. CCV-Präsident Dirk Egelseer sowie CCV-Leiter Recht & Regulierung Constantin Jacob erörterten diese Themen ausführlich mit Markus Nöthen, ver.di-Bundesfachgruppenleiter, der u. a. für die Call- und Contactcenter zuständig ist. Ein Folgetermin ist bereits vereinbart.

Informieren Sie sich ausführlich über die Themen des CCV und der Branche!

Die Krux mit der Sonn- und Feiertagsarbeit

Rechtssicherheit adé

Von Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar im Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)
Dieser Beitrag ist der CCVNews zur CCW 2018 entnommen.

Gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in Deutschland verboten. Verfassungsrechtlichen Schutz genießen Sonn- und Feiertage
durch Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV, aus dem Jahr 1919). Dies erschwert den Erlass von Ausnahmeregelungen. §§ 10 und 13 ArbZG enthalten solche Ausnahmen.

§ 10 ArbZG listet zahlreiche Arbeiten auf. Umfasst sind beispielsweise Not- sowie Rettungsdienste, Energieversorger, Gastronomie und Pflege. Zudem enthält § 13 ArbZG eine Verordnungsermächtigung, um weitere Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zuzulassen. Verordnungen sind im Gegensatz zu Bundes- und Landesgesetzen („formelle Gesetze“) „Gesetze im materiellen Sinne“, da deren Urheber die Exekutive ist und sie nicht einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren (dem Rechtssetzungsmonopol des Parlaments) folgen. Die Anforderungen an Verordnungen sind entsprechend streng.

Für Ausnahmen kraft Verordnung nach § 13 ArbZG ist der Bund zuständig. Das gilt jedoch nicht für solche, die den besonders hervortretenden Bedürfnissen der Bevölkerung dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 ArbZG). Hier können auch die Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen, wenn der Bund diese Ermächtigung nicht wahrnimmt. Niedersachsen machte 1990 den Anfang, indem es eine „Bedarfsgewerbeverordnung“ erließ. Bis auf Sachsen, hier werden Einzelfallentscheidungen getroffen, folgten nach und nach alle Bundesländer und erließen praktisch wortgleiche Verordnungen, nach denen auch Call- und Contactcenter vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen sind. Als letztes Bundesland erließ Hessen 2011 solch eine Bedarfsgewerbeverordnung. Während sich parallel zu den zuvor ergangenen Verordnungen noch kein organisierter Widerstand bildete, diese wegen Ablaufs der Klagefrist folglich später nicht mehr angreifbar waren, gestaltete sich das in Hessen anders. Hier konnten ver.di und zwei (kirchliche) Initiativen einen Normenkontrollantrag stellen und obsiegten vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, einem Oberverwaltungsgericht. Das Land Hessen ging in Revision – und verlor.

Im November 2014 erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die hessische Bedarfsgewerbeverordnung für teilweise unwirksam (AZ: 6 CN 1.13). Folge ist ein bis heute bestehendes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in hessischen Call- und Contactcentern, soweit keine Ausnahme des § 10 ArbZG greift. In den übrigen Bundesländern (außer Sachsen) bestehen die Bedarfsgewerbeverordnungen mit den entsprechenden Ausnahmetatbeständen weiter und wurden von den Ländern seit dem BVerwG-Urteil nicht geändert, um – wie bereits beschrieben – zu vermeiden, dass Kritiker der Sonn- und Feiertagsarbeit klagebefugt sind. Denn alle Bedarfsgewerbeverordnungen, die auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG erlassen wurden, verstoßen seit November 2014 vermutlich gegen die durch das BVerwG festgestellte Rechtslage, sind jedoch aktuell wegen Ablaufs der Klagefrist nicht angreifbar. Dies ändert sich, wenn ein Bundesland seine Bedarfsgewerbeverordnung novelliert. Gegen diese kann dann ein Normkontrollantrag erfolgen. Ein unhaltbarer Zustand. Das bewerteten auch Bund sowie Länder derart. Zwar ist eine neue Verordnung auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG kaum mehr möglich. Allerdings kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2c ArbZG durch den Bund auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zur Sicherung der Beschäftigung erfolgen.

Der CCV und das von ihm initiierte „Bündnis für Kundenservice an Sonn- und Feiertagen“ erreichten einen Erlass zur Prüfung solch einer bundesrechtlichen Ausnahmeregelung. Auf dieser Grundlage sollte der Bund eine „Gemeinwohlverordnung“ beschließen, um Call- und Contactcentern rechtssicher die Sonn- und Feiertagsarbeit zu ermöglichen. Gestützt wird dies auch durch ein vom CCV 2015 in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten eines der prominentesten deutschen Verfassungsrechtler, Prof. Dr. Christoph Degenhart.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plante hierzu ein Forschungsvorhaben, das ermitteln sollte, wie viele Arbeitsplätze in deutschen Call- und Contactcentern von einem bundesweiten Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen wären, um eine Ausnahme zur Sicherung der Beschäftigung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2c ArbZG) gerichtsfest zu begründen. Zur Prüfung, ob das Forschungsvorhaben möglich ist, wurde zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt, an der sich auch der CCV mit seiner Expertise beteiligte. Sie wurde im Sommer 2017 fertiggestellt und dem CCV im November 2017 übermittelt. Der Studie zufolge ist es schwer, valide Zahlen zur Betroffenheit zu erheben.

Am 16. November 2017 wurden der CCV und weitere Verbände sowie Unternehmen im Rahmen eines BMAS-Termins informiert. Das BMAS sieht mit Blick auf die Studie keine Grundlage für eine bundesweite Gemeinwohlverordnung. Es sei aufgrund der Schwierigkeit einer Erhebung valider Zahlen nicht möglich, gerichtsfest auf Verordnungsebene Ausnahmen zuzulassen.

Die Folge ist für die Call- und Contactcenter-Betreiber in allen Bundesländern mit Ausnahme Hessens und Sachsens eine weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit und die Gefährdung des Servicestandorts Deutschland inklusive vieler Arbeitsplätze.

Am 6. und 7. Dezember 2017 tagte die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) in Potsdam. Im Vorfeld kontaktierte der CCV die Arbeits- und Sozialminister sowie -senatoren der Bundesländer und wies argumentativ ein weiteres Mal auf die Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit in der Call- und Contactcenter-Branche hin. Die Ergebnisse der ASMK lagen bei Redaktionsschluss der CCVNews noch nicht vor. Sprechen Sie uns am CCV-Stand auf der CCW an, wir informieren Sie gern über die aktuelle Entwicklung.

Rechtssicherheit für deutsche Call- und Contactcenter kann nunmehr in erster Linie durch eine Änderung des § 10 ArbZG erreicht werden. Hierzu ist der entsprechende politische Wille notwendig. Der CCV wird sich – wie bereits in den letzten mehr als drei Jahren – hierfür einsetzen.

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